Allgemeine Informationen

Wenn Sie ein Grundstück überwiegend zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachten, schließen Sie einen Landpachtvertrag ab. Den Abschluss und Änderungen von Pachtverträgen über mehr als 0,5 Hektar große Flächen müssen Sie bei der Landwirtschaftsbehörde anzeigen. Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass aus einer ungünstigen Vertragsgestaltung agrarstrukturelle Fehlentwicklungen entstehen.

Ein Neuvertrag ergibt sich bereits beim Wechsel einer oder mehrerer Vertragsbeteiligten.

Vertragsänderungen sind Änderungen bei der Pachtsache (Beispiel: Flächen), der Pachtdauer oder bei Vertragsleistungen (Beispiel: Pachtzins).

Verfahrensablauf

Die Anzeige erfolgt je nach Vereinbarung durch Sie als verpachtende / pachtende oder Immobilien vermittelnde Person.

  • Informieren Sie die zuständige Stelle fristgemäß über den Vertragsabschluss oder die Änderungen und übermitteln Sie die entsprechenden Unterlagen.

  • Soweit für Ihren Ort verfügbar, nutzen Sie die bereitstehenden Formulare oder reichen Sie die Anzeige online über Amt24 ein (siehe –> Onlineantrag und Formulare).

Innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist hat die zuständige untere Landwirtschaftsbehörde die Möglichkeit, den Landpachtvertrag durch Bescheid beanstanden, wenn sich durch die Vertragsgestaltung agrarstrukturelle Fehlentwicklungen abzeichnen.

Voraussetzungen

  • abgeschlossener oder bestehender Pachtvertrag über eine überwiegend landwirtschaftlich genutzte Fläche (mit oder ohne Wohn- und Wirtschaftsgebäuden / Betrieb)

Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind Pachtverträge

  • über Flächen bis zu 0,5 Hektar,

  • zwischen Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten oder

  • die im Rahmen eines behördlich geleiteten Verfahrens abgeschlossen wurden (z. B. Flurneuordnung).

Erforderliche Unterlagen

Pachtvertrag (Kopie)

Fristen

  • Anzeige: innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss oder Vertragsänderung

  • Beanstandung durch die Behörde: schriftlich innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige

Kosten

keine

Weiterführende Informationen

  • Anzeigepflicht
    Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

Freigabevermerk

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 02.01.2024