Allgemeine Informationen

Antrag auf Anordnung von Übermittlungssperren nach § 4 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG) bei der Ausländerbehörde

Wenn Sie im Zentralregister für Ausländer* eingetragen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, dass Ihre Daten nicht weitergegeben werden dürfen.

Leben Sie als Ausländer mehr als 90 Tage in Deutschland, dann stehen Ihre personenbezogenen Daten in einem zentralen Register für Ausländer. Daraus können öffentliche Stellen Informationen über Sie erhalten. Auch nicht-öffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten und über- oder zwischenstaatliche Stellen können bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen Daten aus dem Ausländerzentralregister erhalten.

Unter bestimmten Voraussetzungen – insbesondere wenn Sie eine Gefahr für sich oder Ihre Angehörigen sehen – können Sie eine Übermittlungssperre beantragen.

Gesperrte Daten sind mit einer Übermittlungssperre versehen. Sie dürfen nur in Ausnahmefällen, ohne dass Sie vorher angehört wurden, an nicht-öffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden.

Soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, ist die Sperre auch gegenüber Behörden wirksam.

Wie lange die Sperre gilt, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Zuständigkeiten

Hausanschrift

Paulus-Jenisius-Straße 43
09456 Annaberg-Buchholz

Öffnungszeiten

Mo

08:00 - 12:00

Di

08:00 - 18:00

Mi

geschlossen

Do

08:00 - 16:00

Fr

08:00 - 12:00

Verfahrensablauf

Die Übermittlungssperre aus dem Ausländerzentralregister können Sie schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde unter der Angabe von Gründen beantragen.

persönlicher Antrag:

  • Wenden Sie sich an eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter vor Ort.

  • Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter hört Sie an, um die Gründe Ihres Anliegens zu erfahren, und entscheidet über Ihren Antrag.

  • Sie bekommen dann einen schriftlichen Bescheid.

schriftlicher Antrag:

  • In der Regel reicht ein formloser, unterschriebener Antrag, andernfalls sendet Ihnen die zuständige Ausländerbehörde ein Formular zu.

  • Füllen Sie gegebenenfalls das Formular aus, stellen Sie die Antragsunterlagen zusammen und senden Sie diese an Ihre Ausländerbehörde, das Ausländerzentralregister oder die für die Bearbeitung Ihres Asylantrags zuständige Außenstelle des BAMF.

  • Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter hört Sie gegebenenfalls an, um die Gründe Ihres Anliegens zu erfahren, und entscheidet über Ihren Antrag.

  • Sie bekommen dann einen schriftlichen Bescheid.

Übermittlungssperren werden auch von Amts wegen im Register gespeichert, wenn schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person beeinträchtigt werden können oder bei überwiegendem öffentlichen Interesse. In diesem Fall hat die Stelle, die über die Speicherung entschieden hat, den Betroffenen davon zu unterrichten.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen haben Sie Anspruch auf Speicherung der Übermittlungssperre.

Wird ein Antrag auf Übermittlungssperre abgelehnt, sind die Unterlagen ein Jahr nach der Entscheidung zu vernichten.

Hinweis: Eine Anhörung erfolgt nicht, wenn dieser der Zweck der Übermittlung entgegensteht (Beispiel: Die Daten werden in einem Strafverfahren benötigt, das gegen Sie selbst geführt wird).

Voraussetzungen

Sie können konkret und nachvollziehbar darlegen, dass Ihre oder die schutzwürdigen Interessen einer anderen Person durch die Übermittlung Ihrer Daten beeinträchtigt werden können.

Erforderliche Unterlagen

  • Reisepass oder elektronischer Aufenthaltstitel (Original oder beglaubigte Kopie) als Nachweis über Ihre Identität

  • gegebenenfalls geeignete Nachweise darüber, dass Sie oder eine andere Person durch die Übermittlung in Gefahr geraten können

Fristen

keine

Kosten

keine

Sonstiges

Die Übermittlung von Daten trotz bestehender Übermittlungssperre ist im Einzelfall erlaubt, wenn an der Kenntnis der gesperrten Daten ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (zum Beispiel, um Straftaten zu verfolgen).

Weiterführende Informationen

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 11.04.2024 (Quelle: Bundesministerium des Innern)