Zuschüsse für digitale Endgeräte im SGB II

26. Februar 2021
Neuigkeiten

„Digitaler Unterricht muss für alle Kinder möglich sein und darf nicht am Geldbeutel scheitern.“

(https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/kostenlose-digitale-endgeraete -1851372)

Mit der Änderung des § 21 Abs. 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zum 01.01.2021 können die Jobcenter leistungsberechtigten Schülerinnen und Schülern einen Mehrbedarf für digitale Endgeräte zur Teilnahme am pandemiebedingten Distanzunterricht gewähren.

Anspruchsberechtigt sind alle Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen.

Nach der gesetzlichen Regelung muss der Bedarf für diese digitalen Endgeräte unabweisbar sein, weshalb an die Gewährung des Zuschusses weitere Voraussetzungen gebunden sind:

  • Die Schülerin / der Schüler nimmt am pandemiebedingten Distanzunterricht teil.
    Die Schülerin / der Schüler befindet sich also in häuslicher Lernzeit und der Präsenzunterricht ist ganz oder teilweise ausgesetzt bzw. das Kind ist vom Präsenzunterricht abgemeldet.

  • Die Ausstattung mit digitalen Endgeräten ist für die Teilnahme am pandemiebedingten Distanzunterricht zwingend erforderlich, weil Lerninhalte nicht anderweitig zur Verfügung gestellt werden können.

  • Die Schule kann keine Leihgeräte zur Verfügung stellen. Stehen Leihgeräte zur Verfügung müssen sie vorrangig in Anspruch genommen werden.

Der Zuschuss beträgt im Regelfall insgesamt bis zu 350 Euro pro Kind für Geräte wie Laptop, Tablet, Drucker und Zubehör.

Zur Anzeige eines vorliegenden Bedarfs durch die Sorgeberechtigten stellt das Jobcenter Erzgebirgskreis das Formular „Digitale Endgeräte“ (PDF ausfüllbar) bereit. Die Bescheinigung der Schule zum Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen (Seite 2 des Formulars) ist durch die Sorgeberechtigten einzuholen.  

Jobcenter ERZ, 26.02.2021

 

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