Allgemeinverfügung: Erzgebirgskreis verzichtet auf das Vorkaufsrecht nach Naturschutzrecht

05. Februar 2025
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Für alle Rechtsgeschäfte, die im Zeitraum zwischen 1. Januar 2025 und 31. Dezember 2025 beurkundet werden.

Im Freistaat Sachsen besteht für Grundstücke, die für den Naturschutz wichtige Flächen enthalten, ein Vorkaufsrecht für Landkreise und kreisfreie Städte. Dies wurde durch die Novellierung des Sächsischen Naturschutzgesetzes unter bestimmten Voraussetzungen eingeräumt, wenn es aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist. Die Folge wäre bei jedem Grundstücksverkauf eine vorherige Einzelfallprüfung bei der unteren Naturschutzbehörde.
Der Erzgebirgskreis hat die rechtlichen und die sich an einem praxistauglichen Vollzug orientierenden Möglichkeiten zur Ausübung des Vorkaufsrechts geprüft und sieht keine Notwendigkeit für Einzelfallentscheidungen.

Der Erzgebirgskreis verzichtet vollumfänglich auf die Ausübung des Vorkaufsrechts an Grundstücken nach § 66 BNatSchG in Verbindung mit § 38 SächsNatSchG für alle Rechtsgeschäfte, die im Zeitraum zwischen 1. Januar 2025 und 31. Dezember 2025 beurkundet werden.

Die öffentliche Bekanntmachung der „Allgemeinverfügung über den Verzicht auf das Vorkaufsrecht nach Naturschutzrecht“ erfolgte am 5. Februar 2025 im Amtsblatt des Erzgebirgskreises, Ausgabe 08/2025, unter www.erzgebirgskreis.de/bekanntmachungen

Ohne den Verzicht auf das Vorkaufsrecht nach Naturschutzrecht würde der Grundstücksverkehr im Erzgebirgskreis unnötig erschwert, da es sowohl bei allen Notaren als auch dem Landratsamt Erzgebirgskreis, welches die Vorkaufsanfragen erhält, zu einem erheblichen Aufwand führen würde, der in keinem Verhältnis zu dem tatsächlich ausgebübten Vorkaufsrecht steht.

Die Allgemeinverfügung ersetzt gleichzeitig das für den Fall des nicht bestehenden Vorkaufsrechts von der unteren Naturschutzbehörde auszustellende Negativtest.

 

AB

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