BAföG-Reform und Studienstarthilfe
Die BAföG–Reform 2024 bringt den Antragstellern für das Schul- bzw. Studienjahr 2024/2025 eine Anhebung der Bedarfssätze und der Freibeträge. Unterlagen und Hinweise für eine Antragstellung (auch digitale Antragstellung möglich) sind unter www.bafög.de oder unter www.erzgebirgskreis.de zu finden.
Neben den allgemeinen Erhöhungen wurde die sogenannte „Studienstarthilfe“ als neue Förderung etabliert.
Studierende, die sich erstmalig bei einer Berufsakademie oder Hochschule immatrikulieren, können nunmehr eine „Studienstarthilfe“ in Höhe von 1.000 Euro beantragen. Dabei handelt es sich um einen einmaligen Zuschuss zur Finanzierung von Aufwendungen, die typischer Weise mit dem Studienstart in Verbindung stehen.
Die Studienstarthilfe kann unabhängig von einem späteren BAföG-Bezug beantragt werden und wird nicht auf das BAföG oder anderen Sozialleistungen angerechnet.
Anspruchsvoraussetzungen:
Die Studienstarthilfe ist nur für eine erste Immatrikulation an einer Berufsakademie oder Hochschule möglich, wobei die/der Studierende noch unter 25 Jahre alt und im Monat vor Studienbeginn im Bezug von Sozialleistung (Bürgergeld, Kinderzuschlag, Wohngeld o. ä.) gewesen sein muss.
Antragstellung:
Die Studienstarthilfe kann ab 2. September 2024 ausschließlich elektronisch über das Portal „BAföG Digital“ (www.bafoeg-digital.de) beantragt werden.
Frist für Antragstellung:
Der entsprechende Antrag kann bis zum Ende des Monats, der auf den Ausbildungsbeginn folgt, gestellt werden.
Nachweise:
Als Nachweise werden (in der Regel) lediglich die Immatrikulationsbescheinigung und der Nachweis des Sozialleistungsbezuges im Monat vor Beginn des Studiums gefordert.
Für die Beantwortung von Fragen oder einer Beratung steht das Amt für Ausbildungsförderung gern zur Verfügung (bafoeg@kreis-erz.de oder 03733 831-3568).
AB