Investitionsprogramm Barrierefreies Bauen "Lieblingsplätze für alle" wird fortgesetzt
Der Freistaat Sachsen führt das Investitionsprogramm Barrierefreies Bauen „Lieblingsplätze für alle“ auch im Jahr 2025 fort. Die entsprechenden Fördermittel werden vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) bereitgestellt.
Die Umsetzung des Investitionsprogramms erfolgt im Rahmen des Vollzugs der Richtlinie des SMS zur investiven Förderung von Einrichtungen, Diensten und Angeboten für Menschen mit Behinderungen (RL Investitionen Teilhabe) in der jeweils geltenden Fassung.
Für den Erzgebirgskreis sind für das Jahr 2025 Mittel i. H. v. 324.400 Euro angekündigt, davon sind 25 % des Betrages für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit in ambulanten Arzt- und Zahnarztpraxen veranschlagt.
Die Förderung zielt darauf ab, die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Kern der Maßnahme ist es, den Zugang zu öffentlich zugänglichen Gebäuden oder Einrichtungen, als auch deren Nutzung durch die Beseitigung bestehender Barrieren möglich zu machen oder zu erleichtern.
Gefördert werden:
Kleine Investitionen zum Abbau bestehender Barrieren, insbesondere im Kultur-, Freizeit-, Bildungs- und Gesundheitsbereich, als auch im Gastronomiebereich.
Kleine Investitionen zum Abbau von Barrieren in bestehenden ambulanten Arztpraxen und Zahnarztpraxen. Unter ambulant wird die medizinische Versorgung des Patienten in einer Praxis ausschließlich für die Dauer der Behandlung und nicht für einen längeren Zeitraum verstanden.
Eine Förderung öffentlicher kommunaler Gebäude und Einrichtungen, öffentlicher Infrastruktur oder öffentlicher Aufgabenträger ist ausgeschlossen. Mögliche Ausnahmen sind hier freiwillige (Zusatz-) Angebote wie beispielsweise für Sportstätten des Freizeit- und Breitensports, Freibäder, Museen, Seniorenbegegnungsstätten, Jugend- und Freizeittreffs oder Bibliotheken.
Höhe der Förderung:
maximal 25.000 Euro
bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
Antragsberechtigt sind:
Eigentümer von öffentlich zugänglichen Einrichtungen
Betreiber (Mieter/ Pächter) von öffentlich zugänglichen Einrichtungen
Antragstellung:
Mittels Antragsformular zwingend bis zum 30. November 2024 im Landratsamt Erzgebirgskreis, Abteilung 2 Soziales und Ordnung
Weitere erforderliche Unterlagen:
Qualifizierte Kostenvoranschläge (Hinweis: Honorar- und Planungskosten sind nicht förderfähig!)
Aussagekräftige Fotos des Zustandes vor Umsetzung der geplanten Maßnahme
Zur Beachtung:
• Nur vollständige und fristgerecht eingereichte Anträge können Berücksichtigung finden.
• Die zuwendungsfähigen Ausgaben für die Einzelmaßnahme sollen den Betrag von 25.000 Euro nicht überschreiten.
• Vorsteuerabzugsberechtigte Antragsteller beantragen nur den Nettobetrag.
• Der Bewilligungszeitraum endet am 31.12.2025.
• Denkmalschutzrechtliche Belange sind vor Antragstellung zu klären.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Die Bereitstellung der Fördermittel steht unter dem Vorbehalt, dass das Investitionsprogramm auch im Rahmen einer gegebenenfalls notwendigen vorläufigen Haushaltsführung durch den Freistaat Sachsen wie vorgesehen umgesetzt werden kann und der Doppelhaushalt 2025/2026 entsprechend vom Sächsischen Landtag beschlossen wird.
Für Fragen zu diesem Investitionsprogramm steht Ihnen im Landratsamt Erzgebirgskreis, Abteilung 2 Soziales und Ordnung Frau Unger, Tel. 03771 277-3004 zur Verfügung.
Beratung rund um die Barrierefreiheit erhalten Sie z.B. im „Beratungszentrum für Barrierefreies Planen und Bauen in Sachsen“ (www.vdk.de/barrierefreies-sachsen).
AB