Geflügelpest breitet sich auch in Sachsen aus

03. November 2025
Neuigkeiten

Hinweise des Veterinäramtes für Züchter und Tierhalter.

Deutschlandweit steigt die Zahl der Ausbrüche der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI, Geflügelpest). Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) schätzt die Risiken für einen Eintrag in Geflügelbestände deutschlandweit als „hoch“ ein.

Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Erzgebirgskreises (LÜVA) weist in diesem Zusammenhang auf die hohe Wichtigkeit der Biosicherheitsmaßnahmen in Geflügelhaltungen hin. Dazu gehören u.a. Füttern und Tränken im Stall, um keine Wildvögel anzulocken, sowie die Beschränkung des Personenverkehrs oder das Meiden von Oberflächengewässern als Tränk- und Bademöglichkeit.

Das LÜVA ruft die Tierhalter zu Wachsamkeit und Vorbeugung auf. Bei erhöhten Verlusten ist ein Tierarzt zur Abklärung der Ursachen hinzuzuziehen. Bei gehäuften Todesfällen bei Wildvögeln ist das LÜVA zu informieren (03771-277 3342).

In Sachsen wurde inzwischen bei vier Wildvögeln eine Infektion mit dem Erreger der Geflügelpest festgestellt. Die Bestätigung der Befunde durch das Nationale Referenzlabor (FLI) ist zwischenzeitlich erfolgt. Die Geflügelpest ist damit nun auch in Sachsen angekommen. In benachbarten Bundesländern wie Brandenburg, Thüringen, Bayern und Sachsen-Anhalt sind bereits Geflügelhaltungen betroffen. Das LÜVA des Erzgebirgskreises hat die Ausbreitung der Geflügelpest im Blick und steht mit Geflügelzüchtern und - haltern – davon gibt es im Landkreis insgesamt 5.833 – im Austausch. Auf der Internetseite des Landkreises sind diese Informationen unter der Rubrik Ämter von A bis Z, weiter unter dem Suchbegriff Tierseuchenbekämpfung/ Tierschutz ebenfalls abrufbar.

Im Erzgebirgskreis gelten derzeit noch keine Stallpflicht und kein generelles Verbot von Geflügelausstellungen, jedoch ist das Infektionsgeschehen bundesweit sehr dynamisch und es kann kurzfristig zu Untersagungen von Veranstaltungen und Aufstallungsanordnungen kommen. Es wird dringend empfohlen, aufgrund der aktuellen Lage die Durchführung von Ausstellung mit z. B. Rassegeflügel abzuwägen, auch im Eigeninteresse der Züchterinnen und Züchter.

Nach § 26 der Viehverkehrsverordnung sind alle Geflügelhaltungen beim zuständigen Veterinäramt zu melden (auch private Kleinsthaltungen). Gemäß dem Sächsischen Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz sind Halter von Geflügel außerdem verpflichtet, sich bei der Sächsischen Tierseuchenkasse anzumelden.

Darüber hinaus werden Wildvögel im Rahmen eines Monitoring Programms auf den Erreger der Geflügelpest untersucht, um das Auftreten in einer Region so schnell wie möglich zu entdecken.

 

SP

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