Versammlungsrecht im Erzgebirgskreis

09. Dezember 2025
Neuigkeiten

 Informationen zur angezeigten Versammlung am 13.12. 2025 in Schwarzenberg/Erzgeb..

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ist ein zentraler Bestandteil unserer demokratischen Ordnung. Artikel 8 des Grundgesetzes garantiert allen Bürgerinnen und Bürgern das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Dieses Grundrecht gilt unabhängig von politischen Auffassungen oder inhaltlichen Positionen. Die konkrete Ausgestaltung des Versammlungsrechts im Freistaat Sachsen erfolgt im Sächsischen Versammlungsgesetz (SächsVersG). Für alle öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel auf dem Gebiet des Erzgebirgskreises ist die Versammlungsbehörde des Landratsamtes Erzgebirgskreis sachlich und örtlich zuständig.

Anzeige- statt Genehmigungspflicht

Nach § 14 SächsVersG besteht für Versammlungen unter freiem Himmel lediglich eine Anzeigepflicht. Die Anzeige muss mindestens 48 Stunden vor der Einladung oder einem Aufruf zur Teilnahme bei der Versammlungsbehörde vorliegen. Hierdurch wird es der Versammlungsbehörde ermöglicht, notwendige Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und den Ablauf zu koordinieren.

Wichtig: Das Sächsische Versammlungsgesetz kennt keine Genehmigungspflicht! Eine Versammlung wird daher nicht genehmigt, sondern muss lediglich angezeigt werden.

Eingriffe der Behörde – etwa Beschränkungen oder Verbote – sind nur zulässig, wenn konkrete (!) Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen. Maßgeblich hierfür sind die Regelungen des § 17 SächsVersG. Vor diesem Hintergrund ist die Versammlungsbehörde im Regelfall verpflichtet, die Durchführung einer Versammlung zu ermöglichen und einen sicheren und geordneten Rahmen zu gewährleisten.

(Ober-) Verwaltungsgerichte haben in den letzten Jahren in verschiedenen (Eil-) Verfahren die hohen Hürden für etwaige Versammlungsverbote weitestgehend bestätigt.

Aufgaben der Versammlungsbehörde

Zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zum Schutz aller Beteiligten kann die Versammlungsbehörde Beschränkungen erlassen. Diese können unter anderem Ort, Ablauf, Dauer, Route, mitzuführende Gegenstände sowie den Einsatz technischer Hilfsmittel betreffen.

Die Verwaltung ist gemäß dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet, die bestehenden Rechtsgrundlagen umzusetzen und die Ausübung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit sicherzustellen.

Ein wesentlicher Bestandteil des Verfahrens ist das gesetzlich vorgesehene Kooperationsgespräch zwischen der Versammlungsbehörde, den Anmelderinnen und Anmeldern, der Polizei sowie den jeweils betroffenen Kommunen und ggf. weiteren zu beteiligten Behörden.

In diesem Gespräch werden die Eckpunkte der Versammlung – etwa Route, Zeitablauf, erwartete Teilnehmendenzahl sowie mögliche Konfliktlagen – gemeinsam erörtert. Ziel ist es, frühzeitig Risiken zu erkennen, organisatorische Abläufe abzustimmen und einen Rahmen zu schaffen, der sowohl die Ausübung des Versammlungsrechts ermöglicht als auch den Schutz der Bevölkerung und konkurrierender Veranstaltungen/Versammlungen gewährleistet. Das Landratsamt Erzgebirgskreis hat als Versammlungsbehörde die Aufgabe, für einen schonenden Ausgleich widerstreitender Interessen zu sorgen. Durch diesen kooperativen Ansatz wird die praktische Ausübung der Versammlungsfreiheit geschützt und gleichzeitig die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestmöglich gewährleistet.

Angezeigte Versammlung am 13. Dezember 2025 in Schwarzenberg

Eine bereits seit Längerem bei der Versammlungsbehörde des Erzgebirgskreises eingegangene Anzeige für eine Versammlung am 13. Dezember 2025 im Stadtgebiet von Schwarzenberg/Erzgeb. ist zwischenzeitlich nach den vorgenannten Kriterien beschieden worden. Da Untersagungsgründe etwa infolge konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Vorfeld nicht festgestellt werden konnte, kann die von Frau Juliane Nagel (MdL) für die Gruppierung „Spektrum 360“ angezeigte Versammlung unter Auflagen durchgeführt werden.

Das Grundrecht auf Versammlung räumt das Selbstbestimmungsrecht und die Gestaltungsfreiheit des Versammlungsanmelders ein. Dies umfasst ebenso die Freiheit, die Zeit und den Gegenstand der Versammlung selbst zu wählen.

Im Ergebnis des nichtöffentlichen Kooperationsgesprächs zwischen der Versammlungsbehörde, den Anmeldern, der Polizei und der Stadtverwaltung Schwarzenberg/Erzgeb. sowie weiterer Abstimmungen im Nachgang gelten unter anderem folgende Beschränkungen:

  • Es wurde sich im Rahmen des Kooperationsgesprächs auf eine Aufzugstrecke verständigt, die eine Beeinträchtigung des Weihnachtsmarktes und der Bergparade weitgehend unwahrscheinlich erscheinen lassen.

  • Einsatz- und Rettungsfahrzeuge dürfen zu keiner Zeit behindert werden.

  • Während der gesamten Versammlung ist den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Ausschank und der Konsum alkoholischer Getränke untersagt.

  • Die Lautstärke der eingesetzten akustischen Hilfsmittel (z. B. Lautsprecher) ist auf ein verträgliches Maß zu begrenzen.

 

Die Versammlung soll am 13. Dezember 2025 um 13:12 Uhr beginnen und bis ca. 18:00 Uhr andauern. Die Anmelder rechnen mit bis zu 200 Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Wie durch die Große Kreisstadt Schwarzenberg bereits mittgeteilt wurde, findet die Versammlung überwiegend in der Schwarzenberger Neustadt und damit in großem Abstand zum Weihnachtsmarkt statt. Einsatzkräfte der Polizei sichern die Versammlung während der gesamten Zeit ab. Der Versammlungsbehörde liegen für diesen Tag derzeit keine weiteren Versammlungsanzeigen im Stadtgebiet vor.

Vor dem Hintergrund der geänderten Route der Versammlung, der sichergestellten Polizeipräsenz und des Ausbleibens von Gegendemonstrationen sollte nach derzeitigem Stand von keiner Beeinträchtigung der ebenfalls an diesem Tag stattfindenden Schwarzenberger Bergparade bzw. des Weihnachtsmarktes auszugehen sein.

 

SP

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