Sie betreiben eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage, die bereits errichtet bzw. mit deren Errichtung oder wesentlicher Änderung begonnen wurde.
Die Anlage wird durch die Aufnahme in den Geltungsbereich der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen genehmigungspflichtig. In diesem Fall unterliegt die Anlage den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanforderungen und muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Paulus-Jenisius-Straße 24
09456 Annaberg-Buchholz
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geschlossen
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Sie können die Anlage bei der zuständigen Behörde online anzeigen (siehe —> Onlineantrag).
Rufen Sie das Portal "ELiA-Online" auf. Das Portal führt Sie Schritt für Schritt durch die Anzeige und die benötigten Nachweise.
Sie fügen die erforderlichen Unterlagen bei. Alternativ können Sie die Unterlagen auch innerhalb von weiteren zwei Monaten ab der Anmeldung bei der zuständigen Behörde nachreichen.
Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang schriftlich oder elektronisch. Gegebenenfalls wird die Behörde weitere Unterlagen nachfordern.
Sie betreiben eine bisher nicht genehmigungsbedürftige Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.
Durch Gesetzesänderung wird diese Anlage genehmigungsbedürftig.
Erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
Erläuterungen und
sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde erfragen).
Sie müssen die Anzeige innerhalb von 3 Monaten nach dem Vorliegen der Genehmigungspflicht vorlegen.
Es fallen keine Kosten an.
§ 67 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) – Übergangsvorschrift
Die zuständige Behörde kann Ihnen zusätzlich Anordnungen auferlegen, um sicherzustellen, dass Ihre Anlage die Pflichten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erfüllt bzw. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 17.10.2024