Sie möchten ein Busunternehmen für den Gelegenheitsverkehr betreiben? Dann müssen Sie dafür eine Genehmigung bei der für Sie zuständigen Genehmigungsbehörde beantragen.
Wenn Sie mit Ihrem Busunternehmen Fahrten im Gelegenheitsverkehr anbieten möchten, brauchen Sie dafür eine Genehmigung.
Zum Gelegenheitsverkehr gehören:
Eine Fahrt im Gelegenheitsverkehr muss:
Sie erhalten die Genehmigung für bis zu 10 Jahre. Anschließend müssen Sie eine Verlängerung beantragen.
Für grenzüberschreitende Fahrten benötigen Sie mit der EU-Gemeinschaftslizenz eine weitere Genehmigung.
Wenn Sie lediglich Fahrten im Gelegenheitsverkehr vermitteln, diese aber nicht selbst durchführen, brauchen Sie keine Genehmigung.
Robert-Koch-Straße 16a
08340 Schwarzenberg
Mo
08:00 - 12:00
Di
08:00 - 18:00
Mi
geschlossen
Do
08:00 - 16:00
Fr
08:00 - 12:00
Gehen Sie wie folgt vor, um eine Genehmigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen zu erhalten:
Stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei der für Sie zuständigen Genehmigungsbehörde und fügen Sie dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und führt die notwendigen Anhörungsverfahren durch.
Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung zur Erteilung der Kraftomnibusgenehmigung.
Gegebenenfalls erhalten Sie die Genehmigungsurkunde ausgehändigt.
Wiedererteilung, Übertragung und Erweiterung
Neben der Beantragung der Genehmigung (Ersterteilung) können Sie bei der zuständigen Stelle auch die Wiedererteilung, Übertragung und Erweiterung der Genehmigung beantragen.
Sie können die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleisten.
Sie oder die für die Führung der Geschäfte bestellten Person können nachweisen, dass Sie zuverlässig sind.
Sie oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person sind fachlich geeignet.
Sie haben Ihren Betriebssitz oder Ihre Niederlassung in Deutschland.
Antrag auf Erteilung der Kraftomnibusgenehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Angaben zu:
Name und Vorname
Wohn- und Betriebssitz
bei natürlichen Personen: Geburtstag, Geburtsort
Anzahl der Fahrzeuge, Fahrzeugtyp, Fassungsvermögen der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge
Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse zu Ihrer fachlichen Eignung
Eigenkapitalbescheinigung, gegebenenfalls Zusatzbescheinigung, nicht älter als 3 Monate
Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, nicht älter als 3 Monate:
vom Unternehmen
der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter
der zur Führung der Geschäfte bestellten Person beziehungsweise Verkehrsleitung
Führungszeugnis
Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)
Fahrzeugliste
Nachweis der Haftpflichtversicherung für Kraftomnibusse einschließlich Wagniskennzahl (WKZ)
Gewerbeanmeldung
Weitere Unterlagen können von der zuständigen Stelle angefordert werden.
Geltungsdauer: 10 Jahre
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach
Artikel 3 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG
§§ 2, 48, 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung. 29.04.2026