Sie betreiben eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, für die Sie bereits eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung besitzen, und planen, an dieser Anlage Änderungen wesentlicher Art vorzunehmen?
Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung stellen und alle erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung einreichen.
Wenn nach Einschätzung des Betreibers die vorgesehene Änderung nicht wesentlich ist, müssen Sie die Änderung gegenüber der zuständigen Behörde anzeigen.
Paulus-Jenisius-Straße 24
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Die Genehmigung können Sie bei der zuständigen Behörde online beantragen (siehe —> Onlineantrag).
Rufen Sie das Portal "ELiA-Online" auf. Das Portal führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag und die benötigten Nachweise.
Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang des Antrags und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch.
Sie teilt Ihnen nach Eingang des Antrags unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen benötigt.
Bei einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung wird der Antrag nach Vollständigkeit öffentlich bekannt gemacht und danach einen Monat lang ausgelegt.
Spätestens mit der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens fordert die Genehmigungsbehörde die zu beteiligenden Behörden gleichzeitig auf, ihre Stellungnahme zu den Genehmigungsvoraussetzungen innerhalb eines Monats abzugeben.
Gibt es Einwendungen von Dritten, können diese mit Ihnen und denjenigen, die die Einwendungen erhoben haben, in einem öffentlichen Termin erörtert werden.
Hat die Genehmigungsbehörde alle Umstände ermittelt, die für die Erteilung einer Genehmigung von Bedeutung sind, so wird über den Antrag entschieden.
Der Genehmigungsbescheid wird schriftlich zugestellt. Die Zustellung des Genehmigungsbescheides an Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen wollen, setzen Sie sich bitte mit der zuständigen Behörde in Verbindung.
Sie betreiben eine genehmigungsbedürftige Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.
Sie beabsichtigen an der Anlage eine wesentliche Änderung vorzunehmen.
Erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
Erläuterungen und
sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde erfragen).
Sie müssen Antrag vor Beginn der Änderung stellen.
§ 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) – Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis, lfd. Nr. 54 Tarifstelle 1.4
Einer Genehmigung bedarf es jedoch nicht, wenn:
durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und
die Erfüllung der Anforderungen der Genehmigungsvoraussetzungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für genehmigungsbedürftige Anlagen sichergestellt ist.
Dies gilt auch, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ausgetauscht werden sollen.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 19.05.2026
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