Wer gewerbsmäßig als Immobilienmakler*, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter tätig werden möchte, bedarf zur Ausübung dieser Tätigkeit einer gewerberechtlichen Erlaubnis.
Eine Erlaubnis ist erforderlich:
für das gewerbsmäßige Vermitteln von Verträgen über
Hinweis: Für die Vermittlung von oder die Beratung zu Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen bedarf es jedoch einer Erlaubnis nach § 34i GewO
für diejenigen, die bei Bauvorhaben gewerbsmäßig tätig sein möchten:
für diejenigen, die gewerbsmäßig gemeinschaftliches Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne von § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verwalten.
Die Erlaubnis kann sowohl natürlichen als auch juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis.
Wenn es zum Schutz der Allgemeinheit oder Auftraggeber erforderlich ist, kann die Erlaubnis inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Eine nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist ebenfalls möglich.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Eine Erlaubnis ist beispielsweise nicht erforderlich für
Falls Sie als Gewerbetreibender von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) aus vorübergehend selbstständig gewerbsmäßig Dienstleistungen erbringen, benötigen Sie keine Erlaubnis als Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer oder Wohnimmobilenverwalter nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 GewO.
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Die Tätigkeiten des Darlehensvermittlers sind von der Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen. Deshalb können Sie die entsprechende Erlaubnis nicht über den Einheitlichen Ansprechpartner beantragen.
Stellen Sie den Antrag persönlich, schriftlich oder elektronisch.
Das Formular "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO)" erhalten Sie bei der zuständigen Stelle . Der Vordruck ist – je nach Angebot der Behörde – auch über Amt24 abrufbar (siehe –> Onlineantrag sowie Formulare und weitere Angebote).
Die zuständige Stelle prüft die dem Antrag beigefügten Unterlagen. Gegebenenfalls werden weitere beteiligte Behörden zur Stellungnahme aufgefordert.
Bei positivem Ergebnis wird Ihnen die "Erlaubnis nach § 34c GewO" erteilt. Außerdem erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Hinweis: Gegebenenfalls müssen Sie bereits während des Verfahrens einen Kostenvorschuss leisten. Sie erhalten einen gesonderten Kostenbescheid.
Sie müssen:
Die für den Gewerbebetrieb notwendige Zuverlässigkeit besitzen.
Diese Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung rechtskräftig wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
In geordneten Vermögensverhältnissen leben.
Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder Sie in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen sind.
Den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erbringen, wenn Sie die Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter beantragen.
Personalausweis / Reisepass
Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes und des Gemeindesteueramtes
Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts
Bescheinigung des Insolvenzgerichts
Führungszeugnis der Belegart O
Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung (bei Wohnimmobilienverwaltern)
Achtung: Bei juristischen Personen sind die genannten Unterlagen für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen beizubringen sowie für die juristische Person selbst (mit Ausnahme des Führungszeugnisses und der Personalpapiere). Zusätzlich werden eine Kopie des Handelsregisterauszugs und eine Kopie des Gesellschaftsvertrags benötigt.
Beantragung der Erlaubnis: vor Beginn der Tätigkeit
Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes: erst nach Erteilung der Erlaubnis
§ 34c Gewerbeordnung (GeWO) – Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilenverwalter, Verordnungsermächtigung
Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Nummer 46 Gewerberecht
Auch nach Erteilung der Erlaubnis gelten für die Gewerbe der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter eine Reihe von Verpflichtungen nach der Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (MaBV).
Insbesondere sind Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren weiterzubilden. Gleiches gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende Beschäftigte.
Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
Amt24-Leistung
Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer (MaBV)
Bundesministerium der Justiz
Freigabevermerk
Sächisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz. 06.10.2025
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