Anlagen können aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs schädliche Umweltauswirkungen hervorrufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, erheblich benachteiligen oder erheblich belästigen.
Wenn Sie eine solche Anlage errichten und betreiben wollen, benötigen Sie eine Genehmigung von der zuständigen Behörde.
Ortsfeste Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen sind ebenfalls genehmigungspflichtig.
Für bestimmte Anlagen können Genehmigungen in einem vereinfachten Verfahren erteilt werden. In diesen Fällen erfolgt das Verfahren ohne Beteiligung der Öffentlichkeit. Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung stellen und alle erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung einreichen.
Paulus-Jenisius-Straße 24
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Annaberg-Buchholz
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geschlossen
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Die Genehmigung können Sie bei der zuständigen Behörde online beantragen (siehe —> Onlineantrag).
Rufen Sie das Portal "ELiA-Online" auf. Das Portal führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag und die benötigten Nachweise.
Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang des Antrags und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch.
Sie teilt Ihnen nach Eingang des Antrags unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen benötigt.
Ist der Antrag vollständig, fordert die Genehmigungsbehörde die zu beteiligenden Behörden gleichzeitig auf, ihre Stellungnahme zu den Genehmigungsvoraussetzungen innerhalb eines Monats abzugeben.
Hat die Genehmigungsbehörde alle Umstände ermittelt, die für die Erteilung einer Genehmigung von Bedeutung sind, so wird über den Antrag entschieden.
Der Genehmigungsbescheid wird schriftlich zugestellt.
Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen wollen, setzen Sie sich bitte mit der zuständigen Behörde in Verbindung.
Sie wollen eine genehmigungsbedürftige Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz neu errichten und betreiben.
Die Anlage ist in Spalte C des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit einem "V" gekennzeichnet.
erforderliche Zeichnungen, Pläne oder Gutachten
Erläuterungen zur Anlage
sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde erfragen)
Sie müssen den Antrag stellen bevor die Anlage errichtet oder betrieben wird.
§ 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) – Vereinfachtes Verfahren
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV – Anhang 1
Sächsisches Kostenverzeichnis, lfd. Nr. 54 Tarifstelle 1.2
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. 29.04.2026
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