Wenn Sie eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel planen, müssen Sie dies mindestens 48 Stunden vor der Einladung oder dem Aufruf zur Teilnahme der zuständigen Behörde anzeigen. Nur wenn die Versammlungsmodalitäten möglichst frühzeitig und vollständig mitgeteilt werden, kann die Behörde rechtzeitig notwendige Maßnahmen veranlassen wie zum Beispiel das Anordnen eines Halteverbots.
Nach dem Grundgesetz und der Sächsischen Verfassung hat jedermann das Recht, sich ohne Anmeldung und Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden.
Eine öffentliche Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft von mindestens zwei Personen, die gemeinsam ihre Meinung zu einem bestimmten Thema öffentlich äußern und damit auf die Meinungsbildung anderer einwirken wollen. Ein Aufzug ist eine sich fortbewegende Versammlung.
Die Meinungsäußerung selbst kann dabei sowohl verbal als auch nonverbal erfolgen. Daher sind sogenannte Montags- oder Sonntagsspaziergänge, Schweigemärsche und ähnliche öffentliche Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes (SächsVersG) mit diesen Kriterien:
Veranstaltungen, die hingegen nur ein Lebensgefühl ausdrücken oder bei denen Spaß, Tanz, Unterhaltung oder die einseitige Weitergabe von Informationen im Vordergrund stehen, fallen nicht unter den Versammlungsbegriff. Dazu zählen unter anderem Volksfeste, Vergnügungsveranstaltungen, Flashmobs (sind anders als sogenannte Smartmobs überwiegend spaßorientiert und sollen allein öffentliche Aufmerksamkeit erzeugen), Informationsstände, Verkaufs- oder Werbeveranstaltungen, Mitgliederversammlungen, gewöhnliche Leichenbegängnisse und ähnliches.
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Erreichbarkeit Ansprechpartner Polizei- und Gewerberecht Die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem Anliegen. |
Sachgebietsleitung: Waffenbehördliche Aufgaben Ordnungsbehördliche Aufgaben Gewerbebehördliche Aufgaben |
Wenn Sie eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel durchführen wollen, müssen Sie dies mindestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Versammlungsbehörde anzeigen. Nur wenn Sie der Behörde die Angaben zur geplanten Versammlung frühzeitig und vollständig mitteilen, kann die Behörde rechtzeitig notwendige Maßnahmen veranlassen (zum Beispiel ein Halteverbot anordnen).
Die Anzeige können Sie schriftlich, elektronisch, oder innerhalb der Dienstzeiten der Versammlungsbehörde auch mündlich oder zur Niederschrift vornehmen. Manche Städte und Gemeinden in Sachsen bieten einen Onlinedienst an (siehe —> Onlineantrag).
Nach Eingang der Anmeldung nimmt die Versammlungsbehörde Kontakt mit Ihnen auf und bespricht die Gefahrenlage und sonstige Umstände.
Besteht Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, kann die Versammlungsbehörde die Veranstaltung untersagen oder von bestimmten Beschränkungen abhängig machen.
Anzeige von Versammlungen außerhalb der Dienstzeiten der Versammlungsbehörde
Wenn Sie kurzfristig eine Eilversammlung außerhalb der Dienstzeiten der Versammlungsbehörde anzeigen wollen, können Sie den Onlinedienst nicht nutzen! Die Versammlungsanzeige wird dann nicht bearbeitet oder weitergeleitet. Für die Anzeige außerhalb der Dienstzeiten der Versammlungsbehörde wenden Sie sich bitte telefonisch an die zuständige Polizeidirektion oder an das örtlich zuständige Polizeirevier.
An der Versammlung nehmen über den gesamten Zeitraum hinweg mindestens 2 Personen teil.
Es erfolgt eine öffentliche Meinungsäußerung und nicht nur eine einseitige Weitergabe von Informationen an zufällig des Weges kommende Personen.
Die Teilnahme an der Versammlung ist nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.
Die Versammlungsleitung obliegt einer natürlichen Person, die in der Anzeige namentlich zu benennen ist. Die Leiterin oder der Leiter muss über die gesamte Dauer der Versammlung persönlich anwesend sein.
Ehrenamtliche Ordner zur Unterstützung des Versammlungsleiters müssen mindestens 16 Jahre sein; die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen zulassen oder anordnen, und weiße Armbinden mit der Aufschrift „Ordnerin“ oder "Ordner“ tragen.
Gemäß § 14 Abs. 2 SächsVersG sind in der Anzeige anzugeben:
der Ort der Versammlung,
bei Aufzügen auch der beabsichtigte Streckenverlauf,
der Zeitpunkt des beabsichtigten Beginns,
das Thema der Versammlung,
die geplanten Kundgebungsmittel,
die erwartete Teilnehmerzahl,
der Name, die Anschrift und entweder die E-Mail-Adresse oder die Telefonnummer der anzeigenden Person und, sofern eine solche bestimmt ist, der Person, welche die Versammlung leiten soll.
Anzeige einer Versammlung:
spätestens 48 Stunden vor der Einladung oder dem Aufruf,
bei Eil- und Spontanversammlungen: unverzüglich,
die Anzeigepflicht entfällt, wenn sich die Versammlung aus einem unmittelbaren Anlass ungeplant entwickelt (Spontanversammlung)
keine
Artikel 8 Grundgesetz (GG) – Versammlungsrecht
Artikel 23 Sächsische Verfassung – Versammlungsfreiheit
Länderüberschreitende Veranstaltungen
Aufzüge, die über die Grenzen des Freistaates hinausgehen, müssen Sie bei den dort zuständigen Behörden nach den jeweils geltenden Regelungen anzeigen oder beantragen. Das Sächsische Versammlungsgesetz gilt ausschließlich für das Gebiet des Freistaates Sachsen.
Ausstattung über den Versammlungszweck hinaus
Werden Ausstattungsgegenstände genutzt, die für den Versammlungszweck nicht zwingend erforderlich sind, unterliegt dies nicht dem Gesetz der Versammlungsfreiheit. Möchten Sie bei der Veranstaltung zur reinen Gemütlichkeit oder zum Wetterschutz zum Beispiel Pavillons, Sitzgarnituren, Imbiss- oder Getränkestände aufstellen, benötigen Sie eine separate Genehmigung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 16.09.2024