In bestimmten Fällen kann die Waffenbehörde auf Antrag Ausnahmen genehmigen: vom Alterserfordernis, von Erlaubnispflichten, von Handelsverboten oder vom Führungsverbot bei öffentlichen Veranstaltungen.
Wenn Ihr Kind jünger als 12 Jahre und schießsportlich begabt ist, dann müssen Sie bei der zuständigen Behörde eine Ausnahmegenehmigung beantragen, wenn es auf Schießstätten schießen möchte.
Das Mindestalter, um auf Schießstätten zu schießen, beträgt generell 12 Jahre. Dabei gilt im Einzelnen, dass
Kinder und Jugendliche dürfen grundsätzlich nur schießen, wenn eine schriftliche oder elektronische Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten vorliegt und für die Kinder- und Jugendarbeit geeignete Aufsichtspersonen anwesend sind.
Hält ein schießsportlicher Verein Kinder jünger als 12 Jahre für ausreichend begabt, Schießen als Leistungssport auszuüben, kann die zuständige Behörde das Schießen dieser Kinder auf Antrag erlauben. Für diese Kinder ist jeweils eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Je nach Bundesland müssen die Schießsportvereine oder die Eltern beziehungsweise Sorgeberechtigten die Ausnahme beantragen. Es wird empfohlen, sich bei der zuständigen Behörde über die jeweilige Regelung zu informieren.
Für Kinder unterhalb des Mindestalters muss nachgewiesen werden, dass sie sie geistig und körperlich geeignet sind. Dies ist grundsätzlich durch einen Arzt zu bestätigen. Für Ausnahmen wird empfohlen, sich bei der zuständigen Behörde über die jeweilige Regelung zu informieren.
Ob Kinder unterhalb des Mindestalters für den Leistungssport in einer Schießdisziplin geeignet sind, darf nicht mit den entsprechenden Schusswaffen getestet werden, sondern muss auf andere Weise erfolgen.
Die Ausnahme vom Mindestalter kann auch für eine Veranstaltung beantragt werden, zum Beispiel für einen "Schnuppertag" zur Nachwuchsgewinnung in einem schießsportlichen Verein. Diese Ausnahme wird nur für die Veranstaltung gewährt und gilt nicht für das regelmäßige Training im Kinder- und Jugendbereich.
Grundsätzlich benötigen Sie für den Erwerb und Besitz von Munition eine Erlaubnis. Hiervon abweichend besteht die Möglichkeit, eine Ausnahme im Einzelfall zu beantragen, sofern besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.
Das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen an Nichtberechtigte ist prinzipiell verboten. In Ausnahmefällen ist dies jedoch nach einer Genehmigung erlaubt. Auf Volksfesten, Schützenfesten, oder ähnlichem, im Rahmen einer Schießstätte oder Bestellungen von Waffen und Munition auf Messen ist dies unter Umständen erlaubt. Hierzu benötigen Sie eine Genehmigung.
Wenn Sie für einen Schützen- oder Heimatverein eine Genehmigung zum Tragen von Säbeln, Degen, Hirschfängern, Sappeurbeilen oder ähnlichen Blankwaffen beantragen möchten, können Sie dies bei der für Sie zuständigen Waffenbehörde machen.
Zuständig ist die Waffenbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Veranstaltung stattfinden soll.
Eine Genehmigung muss dann bei den Brauchtumsveranstaltungen mitgeführt und auf Verlangen der Polizei vorgezeigt werden.
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Ausnahmen nach dem Waffengesetz können Sie je nach Regelung der zuständigen Waffenbehörde schriftlich oder elektronisch beantragen. Setzen Sie sich zuvor mit der zuständigen Stelle in Verbindung, um waffenrechtliche Fragen zu klären.
Das Antragsformular beziehen Sie über die zuständige Stelle oder soweit angeboten über Amt24 (siehe –> Formulare / Onlineantrag).
Reichen Sie den Antrag auf dem vorgeschriebenen Formular zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
Onlineantrag (nur für Ausnahme vom Mindestalter)
Für die Nutzung des Onlinedienstes benötigen Sie:
ein Konto bei BundID – zur vollständigen Bearbeitung: Anmeldung mit elektronischem Personalausweis erforderlich
Sie erhalten eine elektronische Eingangsbestätigung
Ausnahmen vom Alterserfordernis: Das Kind muss die geistige und körperliche Eignung zum Umgang mit Waffen besitzen.
Ausnahmen von den Erlaubnispflichten: Es dürfen vorhandene Erlaubnispflichten nicht umgangen werden.
Ausnahmen von den Handelsverboten: Das öffentliche Interesse darf nicht entgegenstehen.
Ausnahmen vom Führungsverbot auf öffentlichen Veranstaltungen sind nur möglich, wenn auf Waffen nicht verzichtet werden kann und keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu besorgen ist.
einzelfallabhängig
keine
§ 3 Abs. 3, § 27 Absatz 3 und 4 Waffengesetz (WaffG) – Ausnahmen vom Alterserfordernis
§ 12 Abs. 5 WaffG – Ausnahme von den Erlaubnispflichten
§ 35 Abs. 3 WaffG – Ausnahmen von Handelsverboten
§ 16 Abs. 2, § 42 Abs. 2 WaffG – Ausnahmen vom Führungsverbot bei öffentlichen Veranstaltungen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 01.09.2026
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