Um Ihre geerbten Waffen blockieren zu lassen, müssen Sie dies bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen.
Haben Sie erlaubnispflichtige Waffen und/oder Munition geerbt, besitzen keine Waffenbesitzkarte und können auch kein Bedürfnis zum Besitz der geerbten Waffen nachweisen, müssen Sie die Erbwaffen unbrauchbar machen oder mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Blockiersystem versehen lassen. Erlaubnispflichtige Munition ist unbrauchbar zu machen oder einer berechtigten Person zu überlassen.
Das Blockiersystem muss von einem anerkannten Waffenhändler oder Büchsenmacher eingebaut werden. Diese stellen Ihnen auch einen Nachweis über den Einbau aus. Die Prüfung der Konformität und die Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme gemäß der Technischen Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen – erfolgt durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig.
Gibt es auf dem Markt kein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem für eine oder mehrere Erbwaffen, können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
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Annaberg-Buchholz
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Je nach Regelung der zuständigen Waffenbehörde können Sie den Einbau des Blockiersystems schriftlich oder elektronisch anzeigen beziehungsweise die Zulassung einer Ausnahme von der Verpflichtung zum Einbau des Blockiersystems beantragen.
Das Antragsformular beziehen Sie über die zuständige Stelle oder soweit angeboten über Amt24 (siehe –> Formulare / Onlineantrag).
Reichen Sie den Antrag auf dem vorgeschriebenen Formular zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
Onlineantrag
Für die Nutzung des Onlinedienstes benötigen Sie:
ein Konto bei BundID – für die vollständige Bearbeitung: Anmeldung mit elektronischem Personalausweis erforderlich
Sie erhalten eine elektronische Eingangsbestätigung.
Sie haben Waffen geerbt.
Sie haben ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem in Ihre Erbwaffe(n) einbauen lassen oder können nachweisen, dass es auf dem Markt kein entsprechendes Blockiersystem für alle Erbwaffen gibt.
Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
Nachweis über Einbau eines Blockiersystems oder Nachweis, dass es kein Blockiersystem auf dem Markt gibt
keine
keine
§ 20 Absatz 3 bis 6 Waffengesetz (WaffG) – Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls
§ 37a Absatz 1 Satz 3 WaffG – Anzeigepflichten der Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz und der Inhaber einer nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellungserlaubnis
Um die Anzeige beziehungsweise den Antrag schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:
Ihre Personal-NWR-ID (P- oder F-NWR-ID) für die Angaben zu Ihrer Person
die Erlaubnis-NWR-ID für die waffenrechtliche Erlaubnis (E-NWR-ID)
die Waffen- oder Waffenteil-NWR-ID (W- oder T-NWR-ID).
Sie erhalten die NWR-IDs auf Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.
Blockiersysteme für Erbwaffen
Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 01.09.2026
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