Wenn Sie mit einer erlaubnispflichtigen oder erlaubnisfreien Schusswaffe schießen wollen, müssen Sie grundsätzlich vorher eine Erlaubnis beantragen. Das trifft auch auf verantwortliche Leiter einer Brauchtumsschützenvereinigung, wenn auf dem Brauch dienenden Veranstaltungen, mit Kartuschenmunition geschossen werden soll.
Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind insbesondere Jäger bei der Jagdausübung und Sportschützen beim Schießen auf genehmigten Schießstätten.
Sie können die Erlaubnis für einen Einzelabschuss oder eine Dauererlaubnis beantragen.
Generell sind Schusswaffen Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.
Sie müssen möglichst im Antrag angeben, wo Sie schießen wollen, zum Beispiel Adresse, Gemarkung. Schießen Sie im Auftrag eines Gehegebetreibers, müssen Sie dessen Erlaubnis/Auftrag vorlegen sowie gegebenenfalls weitere Angaben zum Gehegebetreiber machen.
Sie benötigen keine Erlaubnis zum Schießen mit einer Waffe, wenn Sie
Steinweg 4
09456
Annaberg-Buchholz
Telefon
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08:00 - 12:00
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geschlossen
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08:00 - 12:00
Je nach Vorschrift der zuständigen Behörde können Sie den Antrag schriftlich oder elektronisch einreichen. Setzen Sie sich zuvor mit der zuständigen Stelle in Verbindung, um waffenrechtliche Fragen zu klären.
Das Antragsformular beziehen Sie über die zuständige Stelle oder soweit angeboten über Amt24 (siehe –> Formulare / Onlineantrag).
Reichen Sie den Antrag auf dem vorgeschriebenen Formular zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
Onlineantrag
Für die Nutzung des Onlinedienstes benötigen Sie:
ein Konto bei BundID – zur vollständigen Bearbeitung: Anmeldung mit elektronischem Personalausweis erforderlich
Sie erhalten eine elektronische Eingangsbestätigung
Prüfung und Bescheid
Die Behörde prüft, ob die erforderliche Zuverlässigkeit der oder des Antragstellenden vorliegt. Dazu holt sie folgende Informationen ein:
eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister und aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
eine Stellungnahme des Landeskriminalamts, der Bundespolizei, des Zollkriminalamts und bei Bedarf des Bundeskriminalamts sowie
eine Auskunft der Verfassungsschutzbehörde, die für den Wohnsitz der oder des Antragstellenden zuständig ist.
Hinweis: Bestehen Bedenken zur persönlichen Eignung, kann die zuständige Stelle ein amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung verlangen.
Liegen alle Voraussetzungen vor, wird Ihnen die Schießerlaubnis erteilt. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid.
Sie müssen eine gültige Erlaubnis für den Erwerb und Besitz einer Waffe haben (z .B. Jagdschein oder Waffenbesitzkarte).
Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
Sie müssen nachweisen, dass es für Sie notwendig ist, mit einer Waffe zu schießen (Bedürfnis).
Sie müssen gegenüber der zuständigen Waffenbehörde einen glaubhaften Grund angeben . Als glaubhafter Grund wird in der Regel anerkannt, wenn Sie
in einem (Wild)Gehege Tiere zur (Wild-)Fleischproduktion schießen wollen;
Obst oder Weinbauer sind oder eine Fischzuchtanlage betreiben und Schadvögel vertreiben (vergrämen) wollen;
Tierarzt sind
das Brauchtum pflegen
Sie können auch andere Bedürfnisse angeben, die dann von der zuständigen Behörde geprüft werden.
Zuverlässigkeit
Sie müssen Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit nachweisen.
Die Erteilung einer Schießerlaubnis setzt Ihre Zuverlässigkeit voraus. Als waffenrechtlich unzuverlässig können Sie unter anderem eingeschätzt werden,
wenn Sie innerhalb der letzten 10 Jahre rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt worden sind und in den letzten 10 Jahren Mitglied einer verbotenen Organisation waren bzw. diese unterstützt haben.
wenn angenommen werden kann, dass Sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder unsachgemäß damit umgehen, diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren oder Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt sind.
wenn Sie in den letzten 5 Jahren mehr als einmal mit richterlicher Genehmigung wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.
wenn Sie wiederholt oder gröblich gegen das Waffenrecht verstoßen haben.
Persönliche Eignung
Als persönlich nicht geeignet können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn
Sie geschäftsunfähig sind.
Sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind.
Sie an schweren Erkrankungen, wie Hirnverletzungen, oder körperlichen Beeinträchtigungen, wie Amputationen oder schwerer Sehschwäche leiden.
angenommen werden kann, dass Sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr besteht, dass Sie andere oder sich selbst gefährden.
Weitere Voraussetzungen
Sie müssen eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die Personen- und Sachschäden pauschal in Höhe von 1 Million Euro abdeckt.
Die Schießerlaubnis kann Ihnen versagt werden, wenn Sie nicht innerhalb der letzten 5 Jahre in Deutschland gewohnt haben.
Bei Veranstaltungen der Brauchtumspflege dürfen durch das Schießen keine erheblichen Nachteile für Einzelne oder die Allgemeinheit zu befürchten sein.
Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
Waffenbesitzkarte oder Jagdschein
Nachweis eines Bedürfnisses
Zum Beispiel Auftrag eines Gehegebetreibers, Tätigkeit als Wein-/Obstbauer
Zulassung als Tierarzt
Brauchtumspflege
Nachweis einer Haftpflichtversicherung in Höhe von 1 Million Euro (pauschal für Personen- und Sachschäden)
keine
§ 10 Absatz 5 Waffengesetz (WaffG)
§ 4 WaffG
§ 12 Absatz 4 WaffG
§ 16 Absatz 3 WaffG
§ 1 Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Anlage 1 zu § 1 Ziffer 99 Waffenrecht
Um den Antrag schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:
Ihre PersonalNWR-ID (P- oder F-NWR-ID) für die Angaben zu Ihrer Person
die ErlaubnisNWR-ID für die waffenrechtliche Erlaubnis (E-NWR-ID)
die Waffen oder Waffenteil-NWR-ID (W- oder T-NWR-ID)
Sie erhalten die NWR-IDs auf Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 01.09.2026
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