Wenn Sie Ihre Waffen unbrauchbar haben machen lassen oder vernichtet haben, müssen Sie dies anzeigen.
Waffen oder deren wesentliche Teile sind dann dauerhaft unbrauchbar gemacht, wenn die Schussfähigkeit oder Funktion mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht wieder hergestellt werden kann und die technischen Vorgaben der EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung erfüllt sind.
Ist die Unbrauchbarmachung nicht nach Maßgabe der EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung erfolgt, gelten für diese Waffen weiterhin die gleichen Bestimmungen wie für funktionsfähige erlaubnispflichtige Waffe
Die Unbrauchbarmachung wird in der Regel von einem Büchsenmacher oder Waffenhersteller vorgenommen. Das zuständige Beschussamt stellt eine Deaktivierungsbescheinigung als Nachweis dafür aus, dass die Unbrauchbarmachung der Waffe nach Maßgabe der Vorgaben der EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung erfolgt ist. Die Deaktivierungsbescheinigung müssen Sie zusammen mit den unbrauchbar gemachten Waffen aufbewahren beziehungsweise beim Transport von solchen Waffen mitnehmen. Verlieren Sie die Deaktivierungsbescheinigung, müssen Sie dies unverzüglich bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen.
Eine Waffe wurde vernichtet, wenn ihre technische Funktionsfähigkeit dauerhaft aufgehoben ist und ihre physische Existenz nicht mehr besteht (zum Beispiel durch Zerschreddern oder Einschmelzen der Waffe).
Haben Sie die Unbrauchbarmachung oder Vernichtung angezeigt und die erforderlichen Nachweise vorgelegt, trägt die zuständige Waffenbehörde diese Waffe aus Ihren Erlaubnisurkunden (zum Beispiel Waffenbesitzkarte, Europäischer Feuerwaffenpass) aus.
Steinweg 4
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Annaberg-Buchholz
Telefon
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geschlossen
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Je nach Vorschrift der zuständigen Behörde können Sie die Anzeige schriftlich oder elektronisch einreichen.
Das Antragsformular beziehen Sie über die zuständige Stelle oder soweit angeboten über Amt24 (siehe –> Formulare / Onlineantrag).
Reichen Sie die Anzeige auf dem vorgeschriebenen Formular zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
Onlineantrag
Für die Nutzung des Onlinedienstes benötigen Sie:
ein Konto bei BundID – zur vollständigen Bearbeitung: Anmeldung mit elektronischem Personalausweis erforderlich
Sie erhalten eine elektronische Eingangsbestätigung.
Deaktivierungsbescheinigung oder einen Nachweis über die Vernichtung der Waffe
Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
Erlaubnisurkunden (zum Beispiel Waffenbesitzkarte, Europäischer Feuerwaffenpass), in die die Waffen eingetragen sind (sofern vorhanden)
Deaktivierungsbescheinigung oder Nachweis über die Vernichtung der Waffe (zum Beispiel Vorlage der zerstörten Waffe oder detaillierte bildtechnische Dokumentation des Zerstörungsprozesses)
Vollmacht / Tätigkeitsnachweis / sonstiger Nachweis, falls die anzeigende Person nicht der Erlaubnisinhaber ist (zum Beispiel Insolvenz-/Zwangsverwalter, amtlich bestellter Betreuer, Besitznehmer (bei Tod des Erlaubnisinhabers)
Anzeige: innerhalb von 2 Wochen
keine
§ 37 Abs. 2 Waffengesetz (WaffG)
Anlage 1 Abschnitt 1 Ziff. 1.4 Waffengesetz (WaffG)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 – Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken
Um die Anzeige schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:
Ihre PersonalNWR-ID (P- oder F-NWR-ID) für die Angaben zu Ihrer Person
die ErlaubnisNWR-ID für die waffenrechtliche Erlaubnis (E-NWR-ID)
die Waffen oder Waffenteil-NWR-ID (W- oder T-NWR-ID).
Sie erhalten die NWR-IDs auf Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.
Wenn Sie eine deaktivierte Schusswaffen in der Öffentlichkeit bei sich tragen, müssen Sie die Deaktivierungsbescheinigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift der Deaktivierungsbescheinigung dabei haben.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 01.09.2026
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