Möchten Sie Wappen des Landkreises für Ihre Kommunikation, Werbung oder andere Zwecke verwenden, müssen Sie dies beim jeweiligen Landratsamt beantragen. Zu künstlerischen und wissenschaftlichen Zwecken oder für den Unterricht können Sie die Abbildungen frei verwenden.
Ein Wappen ist ein nach bestimmten Regeln erstelltes Zeichen in Form eines Schildes. Wappen repräsentieren Personen, Familien, bestimmte Personengruppen oder personifizierte Objekte, Organisationen und Gemeinwesen.
Amtswappen unterliegen einem besonderen Schutz. Ob und für welche Zwecke diese verwendet werden dürfen, bestimmt die Wappensatzung oder -richtline des Landkreises.
Paulus-Jenisius-Straße 24
09456 Annaberg-Buchholz
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geschlossen
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Ihren Antrag können Sie je nach Regelung der jeweiligen Behörde schriftlich oder online stellen (siehe —> Onlineantrag).
Online-Antrag
Melden Sie sich am Servicekonto an. Besitzen Sie noch kein Servicekonto, richten Sie dieses unter "Kostenfreies Servicekonto registrieren" ein.
Betätigen Sie die Schaltfläche unter Onlineantrag.
Füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus und laden die erforderlichen Nachweise hoch. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen. Zwischengespeicherte Versionen finden Sie unter "Meine Onlineanträge" in Ihrem Servicekonto.
Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab. Die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
Die Bestätigung des Eingangs finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.
Schriftlicher Antrag
Sofern ein Antragsformular verfügbar ist, beziehen Sie dies über Amt24 oder über den eigenen Internetauftritt der Behörde.
Reichen Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag bei der zuständigen Behörde ein.
Bestätigung des Eingangs
Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und erteilt Ihnen eine Genehmigung.
Abbildung von Wappen außer zu künstlerischen und wissenschaftlichen Zwecken oder für den Unterricht.
Die Genehmigung kann befristet erteilt werden. Näheres regelt die kommunale Satzung oder Richtlinie.
Je nach Kostensatzung des Landkreises unterschiedlich.
§ 5 Sächsische Landkreisordnung (SächsLKrO) - Wappen, Flaggen und Dienstsiegel
kommunale Satzung oder Richtlinie
örtliche Besonderheiten (soweit bestehend)
Wappen-Verwendung beantragen (Stadt oder Gemeinde)
Amt24-Leistung
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Amt24-Redaktion 21.05.2024.