Sie haben die Genehmigung für eine genehmigungsbedürftige Anlage beantragt? Dann können Sie bei der zuständigen Behörde ebenfalls beantragen, dass Sie vorzeitig mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage beginnen können.
Hierfür müssen Sie einen Antrag stellen und alle erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung einreichen.
Paulus-Jenisius-Straße 24
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Annaberg-Buchholz
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geschlossen
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Die Zulassung können Sie bei der zuständigen Behörde online beantragen (siehe —> Onlineantrag).
Rufen Sie das Portal "ELiA-Online" auf. Das Portal führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag und die benötigten Nachweise.
Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang des Antrags und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch.
Sie teilt Ihnen nach Eingang des Antrags unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen benötigt.
Hat die Genehmigungsbehörde alle Umstände ermittelt, die für die Erteilung der Zulassung von Bedeutung sind, so wird über den Antrag entschieden.
Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden sein oder vorbehaltlich erteilt werden, wenn Sie noch bestimmte Anforderungen erfüllen müssen. Die Auflagen sollen sicherstellen, dass die Anlage zurückgebaut werden kann, falls sie nicht genehmigt wird. Dazu kann die zuständige Behörde eine Sicherheit von Ihnen verlangen. Sicherheiten können zum Beispiel die Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren sowie Bürgschaften sein.
Der Bescheid wird schriftlich oder elektronisch zugestellt.
Die zuständige Behörde kann die Zulassung jederzeit widerrufen.
Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen wollen, setzen Sie sich bitte mit der zuständigen Behörde in Verbindung.
Sie haben einen Antrag auf Genehmigung für eine genehmigungsbedürftige Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz gestellt.
Sie müssen ein berechtigtes Interesse an der Erteilung der Zulassung darlegen.
erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
Erläuterungen zur Anlage
sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Stelle erfragen)
Sie müssen den Antrag stellen, bevor Sie mit der Errichtung der Anlage beginnen.
§ 8a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) – Zulassung vorzeitigen Beginns
Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis, lfd. Nr. 54 Tarifstelle 1.7
Wenn Sie wesentliche Änderungen einer genehmigungsbedürftigen Anlage genehmigen lassen möchten, kann die zuständige Stelle auch den Betrieb der Anlage vorläufig zulassen, wenn die Änderung dazu dient, die rechtmäßige Errichtung oder den Betrieb der Anlage sicherzustellen.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 19.05.2026
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