Geflüchtete Menschen aus der Ukraine sind im Erzgebirgskreis eingetroffen und haben bei Verwandten, Freunden oder Bekannten Zuflucht gefunden. Weitere sind aus der zentralen Erstaufnahmeeinrichtung dem Erzgebirgskreis zugewiesen worden. Der überwiegende Großteil lebt in privaten Unterkünften – in Wohnungen. Es gibt im Erzgebirgskreis keine Notunterkünfte für Geflüchtete aus der Ukraine.
Geflüchtete aus der Ukraine, die im Erzgebirgskreis bereits privat untergekommen sind und dauerhaft bleiben möchten, bittet das Landratsamt um Anmeldung. Nur durch die ordnungsgemäße Anmeldung und Antragstellung können Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erfolgen. Der entsprechende Antrag steht auf Ukrainisch und Deutsch zur Verfügung.
Ebenso wird der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Deutsch und Ukrainisch zur Verfügung gestellt. Die daraufhin erteilte Fiktionsbescheinigung gilt als vorläufiges Dokument und dient u.a. als Nachweis zur Berechtigung der Arbeitsaufnahme sowie für die Beantragung von Sozialleistungen nach SGB II und XII. Weitere Informationen
Seit dem 1. Juni 2022 sieht der Gesetzgeber für o. g. Leistungsempfänger den Rechtskreiswechsel vor - aus dem Asylbewerberleistungsgesetz in die sozialen Mindestsicherungssysteme (SGB II, SGB XII). Als Sozialleistungsträger zuständig ist das Jobcenter Erzgebirgskreis bzw. das Sachgebiet SGB XII Soziale Hilfen.
Der Freistaat Sachsen hat die wichtigsten Informationen für Geflüchtete und Unterstützer zusammengestellt: www.ukrainehilfe.sachsen.de (auf Deutsch,Ukrainisch, Russisch, Englisch)
Für diesen Rechtskreiswechsel ist insbesondere zu beachten, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung für Personen ab 14 Jahren erfolgt sein muss und zudem erst mit einer Fiktionsbescheinigung oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ein Leistungsanspruch nach dem SGB II bzw. SGB XII begründet werden kann.
Es ist wie folgt zu unterscheiden:
Fiktionsbescheinigung oder Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG wurde/ wird ab dem 01.06.2022 ausgestellt und eine erkennungsdienstliche Behandlung wurde vorgenommen: Personen, denen nach dem 31.05.2022 eine Fiktionsbescheinigung erteilt wurde, bleiben bis zum Ende des Monats, in dem sie die Fiktionsbescheinigung oder die Aufenthaltserlaubnis erhalten, noch im Leistungsbezug des Asylbewerberleistungsgesetzes (neuer § 1 Abs. 3a AsylbLG) und sind in diesem Zeitraum von den SGB II bzw. SGB XII-Leistungen ausgeschlossen. Sie wechseln also erst im Folgemonat in den Bezug von Leistungen des SGB II bzw. SGB XII. Dies vermeidet Versorgungslücken.
Fiktionsbescheinigung oder Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG wurde bis 31.05.2022 ausgestellt, aber noch keine erkennungsdienstliche Behandlung vorgenommen: Für den Übergangszeitraum (01.06.2022 bis 31.08.2022) gilt der Antrag für die Personen, die vor dem 01.06.2022 die Voraussetzungen für einen Rechtskreiswechsel erfüllt haben als gestellt. Mit dieser Regelung werden Versorgungslücken vermieden. Der Rechtskreiswechsel erfolgt also rückwirkend zum 01.06.2022. Hinweis: Die erkennungsdienstliche Behandlung wird nachgeholt.
Wichtige Information: Für SGB XII (Sozialhilfe) bedarf es keiner persönlichen Vorsprache bei der Antragstellung.
Info-Blatt SGB II (Deutsch)
Info-Blatt SGB II (Ukrainisch)
Info-Blatt SGB XII (Deutsch)
Info-Blatt SGB XII (Ukrainisch)
zum Formular SGB II/ Bürgergeld: https://www.erzgebirgskreis.de/kommunales-jobcenter/formulare
zum Formular SGB XII: Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe (FBL_100 (erzgebirgskreis.de)
Grundsätzlich benötigen ukrainische Staatsangehörige für einen Kurzaufenthalt im Bundesgebiet kein Visum. Aufgrund der aktuellen Situation ist eine Verlängerung des maximal 90-tägigen Kurzaufenthalts um weitere 90 Tage möglich.
Wer plant nicht dauerhaft im Erzgebirgskreis verbleiben zu wollen, sondern weiterzureisen, hält sich somit rechtmäßig auf. Wer Kontakte und Möglichkeiten zu privaten Unterbringung und Versorgung hat, ist empfohlen diese zu nutzen, um finanzielle Aufwendungen zu minimieren.
Für Menschen ukrainischer Herkunft ohne Aufenthaltsort sind die zentralen Erstaufnahmeeinrichtungen des Freistaates Sachsen zuständig. Sofern der Wunsch besteht dauerhaft in Sachsen zu verbleiben, erfolgt die Zuweisung in einem geordneten Verfahren in den Landkreise und kreisfreien Städte – je nach freien Kapazitäten zur Unterbringung. Dieser Prozess ist bereits in vollem Gange.
Geflüchtete aus der Ukraine, die im Erzgebirgskreis bereits privat untergekommen sind und dauerhaft bleiben möchten (keine Weiterreisende zu Angehörigen außerhalb des Erzgebirgskreises), bittet das Landratsamt Erzgebirgskreis um Anmeldung. Hierfür ist es zunächst ausreichend eine Mitteilung unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum, derzeitiger Anschrift und der telefonischen Erreichbarkeit, sowie wenn möglich inklusive einer digitalen Passkopie an die E-Mail-Adresse Anmeldung-Ukraine@kreis-erz.de zu senden. Wer somit sein Schutz- oder Hilfegesuch bekundet, kann zunächst eine Erstversorgung z. B. in Form von Auszahlung finanzieller Mittel erhalten.
Wer darüber hinaus einen Antrag auf Erteilung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz stellt, weil er dauerhaft im Erzgebirgskreis verbleiben möchte, erhält nach Prüfung zunächst eine Fiktionsbescheinigung als Anerkennung des Aufenthaltsstatus.
Die Fiktionsbescheinigung ist ein vorläufiges Dokument für den Zeitraum der Prüfung und finalen Anerkennung einer Aufenthaltserlaubnis. Mit der Fiktionsbescheinigung geht der Nachweis zur Berechtigung der Arbeitsaufnahme sowie für die Beantragung von Sozialleistungen nach SBG II und XII einher.
Personen, die hilfebedürftig sind und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz begehren, stellen einen Antrag zum Erhalt dieser Leistungen.
Für die Anträge auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Formular auf Deutsch | Ukrainisch) und zur Aufenthaltserlaubnis (Formular auf Deutsch | Ukrainisch) stellt die Landkreisverwaltung Formulare zur Verfügung. Dieses sind im Original und vollständig ausgefüllt zu senden an: Landratsamt Erzgebirgskreis, Sachgebiet Migration und Personenstandswesen, Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz.
In der aktuellen Situation wird weiterhin Wohnraum benötigt, um die Ankommenden adäquat unterbringen zu können. Daher ruft die Landkreisverwaltung zur Meldung freier, möglichst bezugsfertiger Wohnungen auf. Diese können über ein entsprechendes Formular per E-Mail an unterbringung-ukraine@kreis-erz.de mitgeteilt werden.
Angebot der Agentur für Arbeit zum Thema Arbeit und Ausbildung (mehrsprachig).
www.arbeitsagentur.de/ukraine
Das Jobcenter des Erzgebirgskreises unterstützt bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt.
www.erzgebirgskreis.de/kommunales-jobcenter/eingliederung-in-den-arbeitsmarkt
Für die Anmeldung ukrainischer Kinder und Jugendlicher an sächsischen Schulen wurde seitens des Landesamtes für Schule und Bildung ein Onlineanmeldeportal eingerichtet (mehrsprachig).
www.schulportal.sachsen.de/ukraine
Kindergeld für Geflüchtete aus der Ukraine
www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/ukraine-kindergeld
Das Welcome Center Erzgebirge ist die Servicestelle, zum Ankommen und Lotse im Behördendschungel. Das Welcome Center kennt die richtigen Partner für Formalitäten, Wohnungssuche und Familienalltag. Auch Unternehmen unterstützt das Welcome Center Erzgebirge dabei, dass sich neue Mitarbeiter schnell in der Region zurechtfinden.
www.welcome-erzgebirge.de
Umsetzung der Erstorientierungskurse im Freistaat Sachsen
Willkommensangebote zur Migrationsberatung, erster Orientierung und Sprachförderung (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)
Angebote für Sprachkurs "Ukrainisch" der Volkshochschule Erzgebirgskreis auf www.vhs-erzgebirgskreis.de
Bilderwörterbuch Ukrainisch (mit Aussprache im lateinischen Alphabet)
Zur Geltung ukrainischer Führerscheine in Deutschland und zum Nachweis der Kfz-Haftpflichtversicherung für ukrainische Pkw infomiert das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMVI):
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/ukraine.html
Ausführliche Informationen zu "Nachweis der Kfz-Haftpflichtversicherung für ukrainische Pkw" finden Sie im Merkblatt Information für ukrainische Fahrerinnen und Fahrer.
Wenn Hunde, Katzen oder Frettchen als privates Haustier aus der Ukraine mitgebracht werden, sind diese unverzüglich beim örtlich zuständigen Veterinäramt anzuzeigen.
Der Freistaat Sachsen informiert dazu auf dem zentralen Informationsportal zur Ukraine Hilfe und stellt das entsprechende Antragsformular für die Einreise von Heimtieren auf Ukrainisch und Englisch zur Verfügung.
Kontakt zum Referat Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landratsamtes Erzgebirgskreis:
Tel.: 03771 277 3340
Mail: lueva@kreis-erz.de
Bitte folgen Sie vor allem den Aufrufen an Ihrem Wohnort – speziell auch was die Hilfe mit Sachspenden in Form von u. a. Wohnraumausstattung wie z. B. Haushaltsgeräte oder Möbel betrifft.
Die Fachstelle Ehrenamt des Landratsamtes Erzgebirgskreis informiert zu "Fördermöglichkeiten für Ukraine-Helfende".
Gut etablierte Strukturen der Hilfsorganisationen sind bereits im Einsatz. Um die Kameradinnen und Kameraden sowie die notwendige Infrastruktur zur Hilfe vor Ort zu unterstützen, können Sie Ihre Geldspende gerne an die jeweiligen Hilfsorganisationen richten. Nachfolgend einige Beispiele:
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