Eigenständige Prüfung der wasserrechtlichen Erlaubnis für Betreiber von Kleinkläranlagen

26. April 2024
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Oft kommt es dazu, dass Erlaubnisinhaber versäumen, die Verlängerung zu beantragen und so die Befristung ausläuft.

Wichtiger Hinweis an alle Betreiber einer Kleinkläranlage, welche die gereinigten Abwässer aus der Kleinkläranlage direkt in ein Gewässer oder in das Grundwasser (Versickerung) einleiten.

Die Einleitung von gereinigtem Abwasser aus Kleinkläranlagen in ein Gewässer ist eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und bedarf gemäß § 8 Abs. 1 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Die Erlaubnis wird befristet durch das Sachgebiet Siedlungswasserwirtschaft des Landratsamtes Erzgebirgskreis erteilt.

Leider kommt es oft dazu, dass die Erlaubnisinhaber versäumen, die Verlängerung zu beantragen und so die Befristung ausläuft. Das Ergebnis ist, dass eine unerlaubte Gewässerbenutzung stattfindet, die u. a. auch eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Im Erzgebirgskreis sind ca. 9.000 Kleinkläranlagen mit wasserrechtlicher Erlaubnis in Betrieb (Stand: 2023).

Das Sachgebiet Siedlungswasserwirtschaft bittet daher alle Inhaber einer wasserrechtlichen Erlaubnis, spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist die Verlängerung der Erlaubnis zu beantragen.

Das entsprechende Antragsformular sowie die dazu erforderlichen Unterlagen finden Sie auf der Homepage des Erzgebirgskreises unter www.erzgebirgskreis.de (Suche „Siedlungswasserwirtschaft“).

Gerne stehen Ihnen dazu auch die Mitarbeiter des SG Siedlungswasserwirtschaft bei Fragen zur Verfügung.

Tel. 03735 601-6172
E-Mail: siedlungswasserwirtschaft@kreis-erz.de

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