Allgemeine Informationen

Der Fachbereich ist neben den zugeordneten Anliegen weiterhin zuständig für:

  • Entscheidungen im Bereich der Kleinkläranlagen

  • Entscheidungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen/JGS

  • Entscheidungen im Bereich der öffentlichen Abwasserbeseitigung (Kläranlagen, Kanalisationen, Niederschlagswasser)

  • Entscheidungen im Bereich der Grundwasserbewirtschaftung / Grundwasserbenutzungen, Benutzung der Oberflächengewässer

  • Entscheidungen im Bereich der gewerblichen / industriellen Abwasserbeseitigung

  • Festsetzung und Überwachung von Trinkwasserschutzgebieten, Entscheidungen im Bereich der Wasserversorgung

  • Wasserrechtliche Prüfung zum Fortbestehen alter Wasserrechte

  • Digitale Erfassung von Wasserrechten und die Erteilung von Auskünften aus dem Wasserbuch

  • Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)

  • Zusammenarbeit mit dem Nachbarland Tschechin auf wasserwirtschaftlichem Gebiet

Zuständigkeiten

Sachgebiet Siedlungswasserwirtschaft

Hausanschrift

Schillerlinde 6
09496 Marienberg

Öffnungszeiten

Mo

08:00 - 12:00

Di

08:00 - 18:00

Mi

geschlossen

Do

08:00 - 16:00

Fr

08:00 - 12:00

Persönlicher Kontakt

Catrin Schumann | Sachgebietsleiterin

Telefon

+49 3735 601 6190

Fax

+49 3735 601 6196

E-Mail

Gebäude

Marienberg, Schillerlinde 6

Sprechzeiten

nach Vereinbarung

Barrierefreiheit

  • Gebäude: barrierefreier Zugang, Aufzug vorhanden

  • Anzahl Behindertenparkplätze: 2

  • ÖPNV: Bus in ca. 600 m Entfernung

Weitere zugeordnete Anliegen

Nach § 49 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 41 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) ist die Errichtung eines Brunnens einen Monat vor Baubeginn anzuzeigen.

Die Anzeige sollte als elektronische Bohranzeige über das Behördenprogramm ELBA.SAX: Antragsmanagement (sachsen.de) gestellt werden. Normalerweise wird die Anzeige durch das ausführende Bohrunternehmen eingereicht.

Bei der Niederbringung der Bohrung werden Stoffe in das Grundwasser eingebracht. Dies stellt eine Benutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG dar. Grundsätzlich bedarf die Benutzung eines Gewässers gemäß § 8 Abs. 1 einer wasserrechtlichen Erlaubnis, daher ist jede geplante Brunnenbohrung erlaubnispflichtig.

Grundwasserbenutzung nach § 46 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) oder Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 i.V.m § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten (und Ableiten) von Grundwasser
(ausfüllbare pdf-Datei, 518KB)

Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 i.V.m. § 9 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für den Bau und Betrieb einer Wasserwärmepumpenanlage
(ausfüllbare pdf-Datei, 408KB)