Der Fachbereich ist neben den zugeordneten Anliegen weiterhin zuständig für:
Entscheidungen im Bereich der Kleinkläranlagen
Entscheidungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen/JGS
Entscheidungen im Bereich der öffentlichen Abwasserbeseitigung (Kläranlagen, Kanalisationen, Niederschlagswasser)
Entscheidungen im Bereich der Grundwasserbewirtschaftung / Grundwasserbenutzungen, Benutzung der Oberflächengewässer
Entscheidungen im Bereich der gewerblichen / industriellen Abwasserbeseitigung
Festsetzung und Überwachung von Trinkwasserschutzgebieten, Entscheidungen im Bereich der Wasserversorgung
Wasserrechtliche Prüfung zum Fortbestehen alter Wasserrechte
Digitale Erfassung von Wasserrechten und die Erteilung von Auskünften aus dem Wasserbuch
Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)
Zusammenarbeit mit dem Nachbarland Tschechin auf wasserwirtschaftlichem Gebiet
Schillerlinde 6
09496 Marienberg
Telefon
Mo
08:00 - 12:00
Di
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geschlossen
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Catrin Schumann | Sachgebietsleiterin
Telefon
+49 3735 601 6190
Fax
+49 3735 601 6196
Gebäude
Marienberg, Schillerlinde 6
Sprechzeiten
nach Vereinbarung
Gebäude: barrierefreier Zugang, Aufzug vorhanden
Anzahl Behindertenparkplätze: 2
ÖPNV: Bus in ca. 600 m Entfernung
Antrag auf Verlängerung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung gereinigter Abwässer aus einer Kleinkläranlage (KKA) in ein oberirdisches Gewässer oder in das Grundwasser (Versickerung)
(ausfüllbare pdf-Datei, 500KB)
Antrag/ Anzeige für die Errichtung und den Betrieb einer abflusslosen Grube
(ausfüllbare pdf-Datei, 354KB)
Nach § 49 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 41 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) ist die Errichtung eines Brunnens einen Monat vor Baubeginn anzuzeigen.
Die Anzeige sollte als elektronische Bohranzeige über das Behördenprogramm ELBA.SAX: Antragsmanagement (sachsen.de) gestellt werden. Normalerweise wird die Anzeige durch das ausführende Bohrunternehmen eingereicht.
Bei der Niederbringung der Bohrung werden Stoffe in das Grundwasser eingebracht. Dies stellt eine Benutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG dar. Grundsätzlich bedarf die Benutzung eines Gewässers gemäß § 8 Abs. 1 einer wasserrechtlichen Erlaubnis, daher ist jede geplante Brunnenbohrung erlaubnispflichtig.
Grundwasserbenutzung nach § 46 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) oder Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 i.V.m § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten (und Ableiten) von Grundwasser
(ausfüllbare pdf-Datei, 518KB)
Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 i.V.m. § 9 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für den Bau und Betrieb einer Wasserwärmepumpenanlage
(ausfüllbare pdf-Datei, 408KB)