Vom Umtausch betroffene Bürger sind aufgerufen, rechtzeitig den Antrag für den Führerscheinumtausch zu stellen, da die Bearbeitungszeiten in den Führerscheinstellen durch die Umtauschkampagne deutlich gestiegen sind. In den Monaten November-Februar ist mit einer mehrwöchigen Bearbeitungszeit zu rechnen und eine fristgemäße Bearbeitung bis zum 19. Januar kann nicht garantiert werden.
Daher sollten vor allem Bürger, die einen Auslandsaufenthalt planen oder ihre Fahrerlaubnis für den Job brauchen, ihren Antrag rechtzeitig stellen.
Hier geht’s zu dem aktuellenAntrag:
Weitere Anliegen in Verbindung mit dem Pflichtumtausch:
Antrag auf Auszug aus dem Führerscheinregister (Karteikartenabschrift)
Der Auszug aus dem Führerscheinregister wird nur bei Papierführerscheinen benötigt! Bei dem Umtausch von Kartenführerscheinen ist kein Auszug aus dem Führerscheinregister erforderlich!
Allgemeine Hinweise zur Antragsbearbeitung:
Häufig gestellte Fragen zum Umtausch
Die Befürchtung, dass der Besitzstand von Fahrerlaubnisklassen verloren geht ist unbegründet, da alle vorhandenen Besitzstände in den neuen Führerschein übernommen werden.
Die Fahrerlaubnisbehörde bittet von Sachstandsanfragen zum Führerscheinpflichtumtausch an der Hotline sowie per E-Mail abzusehen. Die zeitintensive Beantwortung elektronischer sowie telefonischer Sachstandsanfragen verlängert die Bearbeitungszeit weiter. Die Bürgerinnen und Bürger können grundsätzlich darauf vertrauen, dass der jeweilige Antrag eingegangen ist und entsprechend des Posteingangs bearbeitet wird. Sobald der Vorgang abgeschlossen ist, erhalten die Bürgerinnen und Bürger unverzüglich Post. Die Fahrerlaubnisbehörde bittet hierfür um Verständnis.
Ihr Führerschein liegt zur Abholung bereit?
Hier können Sie einen Termin zur Abholung in der Fahrerlaubnisbehörde am Standort Annaberg-Buchholz buchen.
Alternativ steht auch die Hotline 03733-831-5305 zur Verfügung.
Informationen und Kontakt zur Fahrerlaubnisbehörde des Erzgebirgskreises
| Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis einschließlich 31. Dezember 1998 (Papierführerscheine) ist das Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers ausschlaggebend: | |
| Geburtsdatum | Umtauschfrist |
| • vor 1953: | Umtausch bis 19. Januar 2033 |
| • 1953 bis 1958: | Umtausch bis 19. Januar 2022 |
| • 1959 bis 1964: | Umtausch bis 19. Januar 2023 |
| • 1965 bis 1970: | Umtausch bis 19. Januar 2024 |
| • 1971 oder später: | Umtausch bis 19. Januar 2025 |
| Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 1999 (Kartenführerscheine) gilt das Ausstellungsjahr des Führerscheins: | |
| Ausstellungsdatum | Umtauschfrist |
| • 1999 bis 2001: | Umtausch bis 19. Januar 2026 |
| • 2002 bis 2004: | Umtausch bis 19. Januar 2027 |
| • 2005 bis 2007: | Umtausch bis 19. Januar 2028 |
| • 2008: | Umtausch bis 19. Januar 2029 |
| • 2009: | Umtausch bis 19. Januar 2030 |
| • 2010: | Umtausch bis 19. Januar 2031 |
| • 2011: | Umtausch bis 19. Januar 2032 |
| • 2012 bis 18.1.2013: | Umtausch bis 19. Januar 2033 |
Alle Führerscheine, die nach dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, besitzen eine Gültigkeit von 15 Jahren und müssen erst mit Ablauf der Gültigkeit neu beantragt werden.
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