Gesetzliche Grundlagen

Die Regelung zu den Versichungsämtern findet sich in § 92 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).

Demnach ist das Versicherungsamt die untere Verwaltungsbehörde. Die Landesregierungen sind ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Behörde die zuständige Behörde ist.

Davon hat das Land Sachsen innerhalb des § 3 Sächsisches Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) Gebrauch gemacht. Dort wiederrum ist geregelt, dass die Versicherungsämter die Landkreise und kreisfreien Städte sind, welcher der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz unterliegen.

Der Erzgebirgskreis erfüllt diese Aufgabe demzufolge als Pflichtaufgabe.

Neben der Rentenantragstellung- und auskunst, gehören zu den Aufgaben des Versicherungsamtes auch die Beratung in der Kranken-, Arbeitslosen-, Unfall- und Pflegeversichung.

Rentenantragstellung

Altersrente/Schwerbehindertenrente

R0100Antrag auf Versichertenrente
R0240Fragebogen zur Prüfung der Vertrauenschutzregelung
R0810Meldung zur Krankenversicherung der Renter (KVdR)
Hinweis

Hinweisblatt zur Beantragung der Alters- und Schwerbehindertenrente

 

Erwerbsminderungsrente

R0210Anlage zum Rentenantrag zur Feststellung der Erwerbsminderung
R0211Erzgänzungsblatt zum Vordruck R0210
R0215Selbsteinschätzungsbogen zur Feststellung der Erwerbsminderung
R0810Meldung zur Krankenversicherung der Renter (KVdR)
HinweisHinweisblatt zur Beantragung der Erwerbsminderungsrente

 

Hinterbliebenenrenten

HinweisHinweisblatt zur Beantragung von Hinterbliebenenrenten

Witwen- und Witwerrenten
R0500Antrag auf Hinterbliebenenrente
R0660Anlage zum Antrag auf Hinterbliebenenrente/Erziehungsrente (Angaben zum Einkommen
R0810Meldung zur Krankenversicherung der Renter (KVdR)

Waisenrente
R0500Antrag auf Hinterbliebenenrente
R0610Anlage zum Antrag auf Halbwaisenrente/Vollwaisenrente
R0810Meldung zur Krankenversicherung der Renter (KVdR)

Erziehungsrenten
R0100Antrag auf Versichertenrente
R0220Anlage zum Antrag auf Erziehungsrente
R0810Meldung zur Krankenversicherung der Renter (KVdR)