Gesetzliche Grundlagen

Die Regelung zu den Versicherungsämtern finden sich in § 92 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).

Demnach ist das Versicherungsamt die untere Verwaltungsbehörde. Die Landesregierungen sind ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Behörde die zuständige Behörde ist.

Davon hat das Land Sachsen innerhalb des § 3 Sächsisches Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) Gebrauch gemacht. Dort wiederrum ist geregelt, dass die Versicherungsämter die Landkreise und kreisfreien Städte sind, der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz unterliegen.

Der Erzgebirgskreis erfüllt diese Aufgabe demzufolge als Pflichtaufgabe.

Neben grundlegenden Auskünften zu Rentenarten sowie der Rentenantragstellung wird auch über die weiteren Zweige der Sozialversicherung (Kranken-, Arbeitslosen-, Unfall- und Pflegeversicherung) allgemein informiert.