Die Regelung zu den Versichungsämtern findet sich in § 92 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).
Demnach ist das Versicherungsamt die untere Verwaltungsbehörde. Die Landesregierungen sind ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Behörde die zuständige Behörde ist.
Davon hat das Land Sachsen innerhalb des § 3 Sächsisches Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) Gebrauch gemacht. Dort wiederrum ist geregelt, dass die Versicherungsämter die Landkreise und kreisfreien Städte sind, welcher der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz unterliegen.
Der Erzgebirgskreis erfüllt diese Aufgabe demzufolge als Pflichtaufgabe.
Neben der Rentenantragstellung- und auskunst, gehören zu den Aufgaben des Versicherungsamtes auch die Beratung in der Kranken-, Arbeitslosen-, Unfall- und Pflegeversichung.
R0100 | Antrag auf Versichertenrente |
R0240 | Fragebogen zur Prüfung der Vertrauenschutzregelung |
R0810 | Meldung zur Krankenversicherung der Renter (KVdR) |
Hinweis | Hinweisblatt zur Beantragung der Alters- und Schwerbehindertenrente |
R0210 | Anlage zum Rentenantrag zur Feststellung der Erwerbsminderung |
R0211 | Erzgänzungsblatt zum Vordruck R0210 |
R0215 | Selbsteinschätzungsbogen zur Feststellung der Erwerbsminderung |
R0810 | Meldung zur Krankenversicherung der Renter (KVdR) |
Hinweis | Hinweisblatt zur Beantragung der Erwerbsminderungsrente |
Hinweis | Hinweisblatt zur Beantragung von Hinterbliebenenrenten |
R0500 | Antrag auf Hinterbliebenenrente |
R0660 | Anlage zum Antrag auf Hinterbliebenenrente/Erziehungsrente (Angaben zum Einkommen |
R0810 | Meldung zur Krankenversicherung der Renter (KVdR) |
R0500 | Antrag auf Hinterbliebenenrente |
R0610 | Anlage zum Antrag auf Halbwaisenrente/Vollwaisenrente |
R0810 | Meldung zur Krankenversicherung der Renter (KVdR) |