Ein zusätzliches Angebot individueller Dienstleistungen
Mit dem beschäftigungsorientierten Fallmanagement hält das Jobcenter Erzgebirgskreis ein Angebot für Bürger bereit, die bei der Arbeitsaufnahme durch ihre Lebensumstände benachteiligt sind. Hierbei unterstützen und beraten die persönlichen Ansprechpartner im Fallmanagement Bürger mit langandauernder Arbeitslosigkeit, familiären Schwierigkeiten, Schulden, Wohnungsproblemen, (Sucht-)Erkrankungen oder bei der ungesicherten Kinderbetreuung.
Wann kommt Fallmanagement für Sie in Frage?
Wenn …
die genannten Lebensumstände auf Sie zutreffen oder Sie ähnliche Schwierigkeiten erleben,
Sie ihre eigenen Problemlagen oder die Ihrer Bedarfsgemeinschaft mit umfangreicher und ganzheitlicher Unterstützung überwinden möchten,
… dann stellt Ihnen Ihr persönlicher Ansprechpartner im Jobcenter das umfassende Beratungsangebot des Fallmanagements vor und einen ersten Kontakt zu den erfahrenen Fallmanagern her.
Was beinhaltet die Beratung im Fallmanagement?
In einem ersten Gespräch informiert Sie der Fallmanager umfassend zum Angebot und gibt Ihnen ausreichend Bedenkzeit, um für sich eine Entscheidung zu fällen und diese im folgenden Gespräch mitzuteilen.
Überblick zur Beratung und Unterstützung im Fallmanagement:
Schritt: Ihre Erklärung zur Zusammenarbeit
Schritt: vertiefende Gespräche zu Lebensumständen auf Basis von Vertraulichkeit und Verschwiegenheit
Schritt: gemeinsames Vereinbaren von Zielen, Teilzielen und Aktivitäten unter Berücksichtigung persönlicher Stärken, Motivationsarbeit, Hilfe zur Selbsthilfe
Schritt: Auswahl aller notwendigen individuellen Unterstützungsleistungen und Vermittlung ergänzender Beratungsangebote (insbesondere Suchtberatung, Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung)
Schritt und Folgende: Auswertung der Vereinbarungen und der Zielerreichung zu jedem Gesprächstermin
Sie wünschen weitere Informationen zum Fallmanagement?
Ihr persönlicher Ansprechpartner informiert Sie gerne und organisiert bei Bedarf einen ersten gemeinsamen Beratungstermin mit einem Fallmanager.
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) verbessert das Informations-und Beratungsangebot für Menschen mit Behinderungen. Es verpflichtet die Rehabilitationsträger zu einer eingehenderen Beratung, die sich an die konkrete Lebenssituation des Hilfesuchenden orientiert. Erweitert wird sie um eine ergänzende unabhängige Teilhabeberatung.
Das Angebot für Existenzgründer und Selbstständige
Für Existenzgründer und Selbstständige, deren Einkünfte nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreichen, hält das Jobcenter Erzgebirgskreis ein umfangreiches Beratungsangebot bereit. Die persönlichen Ansprechpartner unterstützen und begleiten Gründungswillige und Selbstständige
bei der Existenzgründung
beim Weiterführen der Selbstständigkeit
beim Beenden der Selbstständigkeit
SELBSTSTÄNDIG machen
Sie haben eine gute Geschäftsidee und ein tragfähiges Konzept?
Ist der Schritt in die Selbständigkeit sorgfältig geplant und überlegt, kann eine Existenzgründung ein Weg aus der Arbeitslosigkeit sein. Ihr persönlicher Ansprechpartner unterstützt Sie von der Gründungsüberlegung bis zur Anfangsphase des eigenen Unternehmens. Dabei arbeitet er mit Partnern in Kammern, Verbänden und anderen ständischen Vereinigungen zusammen. Zudem beraten wir Sie zu Chancen und Risiken der Existenzgründung und zu Fördermöglichkeiten nach dem SGB II und anderen Förderformen. Ihr Interesse an einer Existenzgründung bekunden Sie bitte bei Ihrem persönlichen Ansprechpartner im Jobcenter Erzgebirgskreis.
SELBSTSTÄNDIG bleiben
Sie können als Selbstständiger oder Freiberufler Ihren Lebensunterhalt nicht mehr aus den Gewinnen der Geschäftstätigkeit bestreiten?
Ihren Sorgen und individuellen Problemlagen nimmt sich Ihr persönlicher Ansprechpartner im Jobcenter Erzgebirgskreis an. Er unterstützt Sie bei der Analyse Ihres Unternehmens, beim Erarbeiten von Lösungsansätzen und berät Sie zu Fördermöglichkeiten durch das Jobcenter. Fragen zur Tragfähigkeit Ihrer Selbstständigkeit und zur Möglichkeit der ergänzenden Leistung beantwortet Ihnen Ihr persönlicher Ansprechpartner im Beratungsgespräch.
SELBSTSTÄNDIGKEIT beenden
Sie denken darüber nach Ihr Unternehmen aufzugeben?
Wer neue Wege gehen will, muss alte Pfade verlassen. Nicht immer ist es möglich mit der Selbstständigkeit auf Dauer seinen Lebensunterhalt zu sichern. In solchen Fällen ist es sinnvoll sich Alternativen zu erarbeiten, die Selbstständigkeit aufzugeben und Arbeit im regulären Arbeitsmarkt zu suchen. Auch hierbei begleitet und berät Sie Ihr persönlicher Ansprechpartner im Jobcenter Erzgebirgskreis.
Ansprechpartner vor Ort
für die Region | Ansprechpartner | Telefon |
Annaberg | Frau Schöberl | 03733 831 8888 |
Aue-Bad Schlema und Schwarzenberg | Herr Stelzer | 03774 277 8888 |
Marienberg und Zschopau | Frau Findeisen | 03735 601 8888 |
Stollberg | Herr Lorenz | 037296 591 8888 |
U25 – Zukunft gestalten – Das Angebot für Jugendliche unter 25 Jahren
Du bist unter 25 Jahre alt, hast keine abgeschlossene Ausbildung und keinen Arbeitsplatz? Dann bist Du bei uns genau richtig!
Im Jobcenter Erzgebirgskreis findest Du an jedem Standort Deinen persönlichen Ansprechpartner aus dem U25-Team, der Dich bei allen Fragen rund um Ausbildung und Berufsstart unterstützt. Ihr sucht gemeinsam nach Ausbildungs- und Arbeitsplätzen, oder nach geeigneten Übergangslösungen. Dein Berater unterstützt Dich bei Bewerbungen und stellt bei Bedarf den Kontakt zur Berufsberatung der Agentur für Arbeit her, um Deinen beruflichen Weg zu ebnen.
Du machst Dir nicht nur Gedanken um Deinen Einstieg ins Berufsleben, sondern hast weitere Sorgen oder Probleme? Auch hier steht Dir Dein Berater mit Rat und Tat zur Seite, um die Probleme mit Dir gemeinsam in den Griff zu bekommen.
Gestalte Deine Zukunft selbst, wir unterstützen Dich dabei!
Weitere Informationen und Termine mit den U25-Beratern erhältst Du in den
Bürgerbüros des Jobcenters Erzgebirgskreis
Bundesweites Portal für Jugendberufsagenturen online
Unter www.servicestelle-jba.de stellt die Servicestelle Jugendberufsagenturen ein neues Unterstützungsangebot für die rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit am Übergang Schule – Beruf zur Verfügung. Das Portal richtet sich an Fach- und Führungskräfte in Jugendberufsagenturen und anders benannten Kooperationsbündnissen. Auch interessierte Fachleute aus Verwaltung und Wissenschaft werden angesprochen. Das Angebot umfasst Berichte und Empfehlungen aus der Praxis, wissenschaftliche Beiträge sowie einen Überblick über die bundesweite Entwicklung von Jugendberufsagenturen.
Die Servicestelle Jugendberufsagenturen informiert, unterstützt und berät rund um das Thema rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit der Sozialleistungsträger des SGB II, III und VIII am Übergang Schule – Beruf. Sie versteht sich als bundesweite Ansprechpartnerin für Jugendberufsagenturen und nimmt dabei die Bedarfe und Perspektiven der drei Kerninstitutionen (Agentur für Arbeit, Jobcenter, Jugendamt) sowie weiterer Kooperationspartner gleichermaßen in den Blick. Zum Angebot gehört neben dem Informationsportal eine Online-Plattform zur Vernetzung und für den bundesweiten fachlichen Austausch von Jugendberufsagenturen sowie weiteren Akteuren. Im Rahmen von Fachveranstaltungen bietet die Servicestelle Jugendberufsagenturen die Möglichkeit zur inhaltlichen Vertiefung und zum persönlichen Austausch an.
Die Servicestelle Jugendberufsagenturen ist eine Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und ist angesiedelt im Bundesinstitut für Berufsbildung. Sie agiert in enger Kooperation mit der Bundesagentur für Arbeit und den kommunalen Spitzenverbänden. Auch die Expertise des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie der Länder fließt in die Arbeit der Servicestelle Jugendberufsagenturen ein.
Kurzinterview mit Matthias Schröter von der Jugendberufsagentur Erzgebirge:
Die Zielgruppe aktiv einbeziehen
Auf den Punkt, genau! Das Angebot für Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen
Insbesondere Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50
Erwerbsfähige Bürger mit gesundheitlichen Einschränkungen werden an jedem Standort des Jobcenters Erzgebirgskreis von spezialisierten Reha-Vermittlern unterstützt. Das Angebot orientiert sich an den individuellen Bedürfnissen und Lebenslagen und ist damit auf den Punkt genau.
Das Vermittlungsangebot für Rehabilitanden und schwerbehinderte Menschen umfasst die individuelle Beratung zu allen Fragen ...
der Berufsorientierung,
Erstausbildung,
Wiedereingliederung,
Qualifizierung,
sowie über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Der Weg zum gemeinsamen Ziel
Unser Ziel ist es, Rehabilitanden und schwerbehinderte Menschen gezielt und dauerhaft in ein leidensgerechtes Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln. Dazu beraten wir jeden Bürger intensiv und berücksichtigen gesundheitliche Einschränkungen sowie sonstige Hemmnisse, wie fehlende Fachkenntnisse. Speziell geschulte Reha-Vermittler gehen dabei auf Ihre individuellen Handicaps ein.
Am 01.12.2022 fand ein Erfahrungsaustausch zwischen der Agentur für Arbeit Annaberg-Buchholz und dem Jobcenter Erzgebirgskreis statt.
Weitere Angebote und Unterstützung bieten versierte Netzwerkpraktiker, mit denen wir zusammenarbeiten.
Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber - EAA - KSV Sachsen (ksv-sachsen.de)
Wenn Sie es wünschen, nehmen wir gern für Sie Kontakt zu den Netzwerkpartnern auf.
Allgemeine Informationen für Menschen mit Behinderung gibt es auch beim Sächsischen Ministerium für Soziales und Verbraucherschutz
Schlichtungsverfahren im Jobcenter Erzgebirgskreis - ab 01.07.2023
Das Bürgergeldgesetz hat mit dem Schlichtungsverfahren nach § 15a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 01.07.2023 ein Angebot zur einvernehmlichen Lösung von Meinungsverschiedenheiten geschaffen, die zwischen den persönlichen Ansprechpartnern im Jobcenter und den Leistungsberechtigten bei der Erstellung oder der Fortschreibung des Kooperationsplans nach § 15 SGB II auftreten.
Ziel des Schlichtungsverfahrens ist es, Lösungswege für Situationen zu finden, in denen der angestrebte, kooperative und vertrauensvolle Austausch über die Eingliederungsstrategie nicht gelingt. Konkret sollen ein gemeinsamer Lösungsvorschlag für die Erstellung oder Fortschreibung eines gemeinsamen Kooperationsplans entwickelt und damit ein gemeinsames Verständnis zum Eingliederungsprozess sowie eine vertrauensvolle Zusammenarbeit auf Augenhöhe gefördert werden.
Das Schlichtungsverfahren soll auf Verlangen
• des zuständigen persönlichen Ansprechpartners im Jobcenter,
• der leistungsberechtigten Person oder
• beider Seiten
unverzüglich bei der Schlichtungsstelle des Jobcenters Erzgebirgskreis eingeleitet werden.
Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist für die leistungsberechtigte Person freiwillig. Unabhängig davon, welche Seite das Schlichtungsverfahren einleitet, dürfen daraus keine Nachteile für die Leistungsberechtigten entstehen.
Die Schlichterstelle des Jobcenters Erzgebirgskreis ist unter jobcenter.schlichtungsstelle@kreis-erz.de erreichbar. Die Schlichtungsperson ist in ihrer Funktion nicht weisungsgebunden und damit unvoreingenommen sowie unabhängig.
Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einladung zum Termin des ersten Gesprächs durch die Schlichtungsperson mit dem Ziel einer zeitnahen Erarbeitung eines gemeinsamen und einvernehmlichen Lösungsvorschlags zur Ausgestaltung des Kooperationsplans. Dabei sind sowohl die leistungsberechtigte Person als auch der persönliche Ansprechpartner anzuhören. Die Verantwortung für die Lösungsfindung obliegt allen Beteiligten.
Die Schlichtungsperson kann eigene Lösungsvorschläge in den Prozess einbringen, legt aber kein Ergebnis fest.
Sollte kein Lösungsvorschlag gefunden werden, wird das Verfahren nach Ablauf von vier Wochen seit Beginn des Schlichtungsverfahrens beendet. Ein Kooperationsplan kommt damit nicht zu Stande. Gemäß § 15 Absatz 6 SGB II erfolgen ab diesem Zeitpunkt Aufforderungen zu erforderlichem Mitwirkungshandeln gegenüber der leistungsberechtigten Person mit Rechtsfolgenbelehrungen.
Die gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Schlichtungsperson bzw. für das Schlichtungsverfahren ist § 50 i.V.m. § 15a SGB II. Eine zusätzliche Einwilligung ist wegen der bestehenden Rechtsgrundlage nicht erforderlich.
Teilhabe am Arbeitsmarkt und Eingliederung Langzeitarbeitsloser
Das Teilhabechancengesetz ist zum 01.01.2019 in Kraft getreten und sieht 2 neue Förderinstrumente vor:
Die „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ nach § 16 e SGB II und die „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ nach § 16 i SGB II.
Zahlreiche Bundes- und Landesförderprogramme, die sich in den letzten Jahren im Besonderen der Personengruppe der Langzeitarbeitslosen widmeten, haben gezeigt, dass man neue Wege beschreiten muss, um Langzeitarbeitslose erfolgreich und nachhaltig in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Neben hohen Lohnkostenzuschüssen für Arbeitgeber kommt der ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung sowohl des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers (im Bedarfsfall) eine hohe Bedeutung zu, da hierdurch in vielen Fällen Beschäftigungsabbrüche vermieden werden können.
Eingliederung von Langzeitarbeitslosen (§ 16 e SGB II)
Mit dem im Rahmen des Teilhabechancengesetzes neu ausgestalteten § 16 e SGB II sollen Langzeitarbeitslose, die seit mindestens 2 Jahren arbeitslos sind und trotz vermittlerischer Unterstützung noch nicht integriert werden konnten, neue Beschäftigungschancen erhalten.
Fördervoraussetzungen:
mindestens 2 Jahre Arbeitslosigkeit des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses mit mindestens 2- jähriger Dauer
Förderkonditionen:
75% Zuschuss zum förderfähigen Arbeitsentgelt im 1. Jahr der Beschäftigung
50% Zuschuss zum förderfähigen Arbeitsentgelt im 2. Jahr der Beschäftigung
Übernahme des pauschalierten Gesamtsozialversicherungsbeitrages (ohne Arbeitslosenversicherung)
Teilhabe am Arbeitsmarkt (§ 16 i SGB II)
Durch eine zielgerichtete bewerberorientierte Arbeitgeberansprache, die Gewährung von Lohnkostenzuschüssen und durch eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung sollen nach § 16 i SGB II für sehr arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem allgemeinen oder sozialen Arbeitsmarkt realisiert werden.
Fördervoraussetzungen:
erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben,
die für insgesamt mindestens 6 Jahre innerhalb der letzten 7 Jahre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II erhalten haben (Ausnahmeregelungen gelten für Schwerbehinderte oder Bedarfsgemeinschaften mit Minderjährigen)
die in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt oder selbständig tätig waren
für die Zuschüsse an Arbeitgeber nach § 16 i Absatz 1 SGB II noch nicht für eine Dauer von 5 Jahren erbracht worden sind
Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses (ohne Arbeitslosenversicherung) von i.d.R. 5 Jahren Dauer
Förderkonditionen:
Lohnkostenzuschüsse an Arbeitgeber bei Beschäftigung eines zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Höhe von:
100 % Zuschuss zum Mindestlohn (1. und 2. Jahr)
90 % Zuschuss zum Mindestlohn im 3. Jahr
80 % Zuschuss zum Mindestlohn im 4. Jahr
70 % Zuschuss zum Mindestlohn im 5. Jahr oder bei Tarifbindung des Arbeitgebers zum jeweiligen Tariflohn
Übernahme des pauschalierten Gesamtsozialversicherungsbeitrages (ohne Arbeitslosenversicherung)
Bei beiden Förderinstrumenten werden die Teilnehmenden ganzheitlich beschäftigungsbegleitend durch das Jobcenter Erzgebirgskreis betreut.
Zur Abklärung der individuellen Fördervoraussetzungen und für die Konkretisierung der Förderkonditionen im Einzelfall ist zwingend vor dem Abschluss etwaiger Arbeitsverträge der Kommunale Arbeitgeberservice des Jobcenters Erzgebirgskreis zu kontaktieren:
Annaberg-Buchholz: 03733 831 8080
Aue-Bad Schlema: 03771 277 8080
Marienberg: 03735 601 8080
Stollberg: 037296 591 8080