Richtlinie zur Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung nach § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und § 35 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) -

KdU-Rili ERZ    gültig ab 01.07.2014, zuletzt geändert mit Beschluss vom 06.07.2022

Der Erzgebirgskreis ist gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und gemäß § 3 Abs. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) als örtlicher Träger der Sozialhilfe zuständig für die Gewährung der Leistungen für Kosten der Unterkunft. Nach §§ 22 SGB II, 35 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. 

Um den Anforderungen des Gesetzgebers und der Sozialgerichtsbarkeit gerecht zu werden, hat der Erzgebirgskreis die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen der Unterkunftskosten auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts 2013 an einen externen Berater vergeben. Mithilfe einer repräsentativen Datenerhebung und einer nach wissenschaftlichen Methoden erfolgten Datenauswertung wurde ein Gutachten zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen im Sinne der angemessenen Bruttokaltmiete nach §§ 22 SGB II, 35 SGB XII erstellt. Auf diesem Gutachten basiert die „Richtlinie zur Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung nach § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und § 35 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) – KdU-Rili ERZ" vom 16.04.2014.

Der Kreistag des Erzgebirgskreises hat am 06.07.2022 die Richtlinie mit Beschlussvorlage KT Vorlage Nr. 0678 mit Wirkung zum 01.07.2022 geändert. (Bekanntmachung im Amtsblatt des Erzgebirgskreises Ausgabe 36/2022  vom 12.07.2022)

Max. Bruttokaltmiete siehe Tabelle

 

Richtlinie des Erzgebirgskreises zur Gewährung von Leistungen für einmalige Bedarfe gemäß § 24 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und § 31 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 07.12.2022 (Rili ERZ Einmalige Bedarfe) gültig ab 01.01.2023

Gemäß § 20 Abs. 1 SGB II und § 27a Abs. 1 SGB XII wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhaltes in Form von Regelbedarfen erbracht. Diese pauschalierten Regelbedarfe umfassen neben den laufenden Bedarfen auch in unregelmäßigen beziehungsweise in großen Abständen anfallende Bedarfe, die bei der individuellen Ausgabenplanung zu berücksichtigen sind. Hierzu zählen nach dem Willen des Gesetzgebers auch die Verbrauchsausgaben für Bekleidung und Schuhe, für Innenausstattung, Haushaltsgeräte und Haushaltsgegenstände. Nicht umfasst sind einmalige Bedarfe gemäß § 24 Abs. 3 SGB II und § 31 SGB XII. Diese Leistungen werden als einmalige Sonderbedarfe erbracht.

Die seit dem 01.06.2012 geltende „Richtlinie des Erzgebirgskreises zur Gewährung von ergänzenden Leistungen für einmalige Bedarfe nach § 24 SGB II und § 31 SGB XII" vom 31.05.2012 war zu überarbeiten. Zwar wurden die Pauschalen regelmäßig aller 2 Jahre überprüft, aber stets auf der Grundlage alter Erfahrungswerte hinsichtlich des notwendigen Bedarfes. Das Bundessozialgericht hat dazu eine Vielzahl von Urteilen erlassen, die eine grundsätzliche Überarbeitung erforderlich machten. Nicht mehr zeitgemäße Gegenstände wurden nicht mehr betrachtet, andere, die mittlerweile zum Bedarf gehören, weil damit ein „an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen" ermöglicht werden soll, wurden aufgenommen. Da die Ermittlung der Erstausstattungen für Wohnung und Bekleidung aufwendige Berechnungen zur Deckung des individuellen Bedarfs im Einzelfall erforderlichen machen, sieht § 24 Abs. 3 S. 5 und 6 SGB II sowie § 31 Abs. 3 SGB XII Pauschalierungen auf der Grundlage nachvollziehbarer Werte vor. Dabei sind grundsätzlich gebrauchte Gegenstände zumutbar. Die Werte im Erzgebirgskreis wurden aber im Rahmen einer Marktforschung bezogen auf Neuwaren im unteren Segment des Einrichtungs- und Preisniveaus ermittelt.
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 07.12.2022 die „Rili ERZ Einmalige Bedarfe" mit Wirkung ab 01.01.2023 beschlossen.