Die Bundesagentur für Arbeit ist Rehabilitationsträger, soweit kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Dies gilt auch für Menschen mit Behinderungen, die von Jobcentern betreut werden. Allerdings ergibt sich hier die Besonderheit, dass für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe geteilte Leistungsverantwortlichkeiten zwischen Agentur für Arbeit und Jobcenter bestehen.

Soweit die Bundesagentur für Arbeit nicht selbst dazu verpflichtet ist, müssen Sie als Maßnahmeträger für alle Teilnehmenden die Meldung zur Sozialversicherung vornehmen und während der Maßnahme die Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Konkret geht es dabei um die Beiträge zur

  • Krankenversicherung,

  • Rentenversicherung,

  • gegebenenfalls Arbeitslosenversicherung und

  • Pflegeversicherung.

Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter erstattet Ihnen die gezahlten Beiträge zur Sozialversicherung, je nach Leistungsverantwortung.

Sie bekommen das Geld während der gesamten Zeit, in der die Maßnahme läuft, monatlich nachträglich überwiesen, sobald Sie einen Antrag gestellt haben.

Wie hoch die Erstattungsbeiträge sein können, hängt davon ab, um welche Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben es sich handelt und welche persönlichen Voraussetzungen durch den Teilnehmenden erfüllt werden. Zur Orientierung können Sie die Tabelle der Erstattungsbeiträge für Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation heranziehen, die die Bundesagentur für Arbeit mit dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV SV) abgestimmt hat.

  • Damit Sie die Sozialversicherungsbeiträge erstattet bekommen können, müssen Sie

  • rechtlich dazu verpflichtet sein, die Meldung zur Sozialversicherung vorzunehmen und die Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen,

  • die Meldung zur Sozialversicherung vorgenommen haben und

  • die Beiträge entrichtet haben und

  • einen Antrag beim zuständigen Leistungsträger gestellt haben.

Formular: Antrag auf Erstattung der Beitragsaufwendungen für Menschen mit Behinderungen

  • Darüber hinaus können die Sozialversicherungsbeiträge nur für Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben bezahlt werden, die von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter gefördert werden.

Sie erhalten eine Mitteilung, sofern Sie für die Zahlung und Meldung der Sozialversicherungsbeiträge zuständig sind. Dies wird regelmäßig im Rahmen der Anmeldung zur Maßnahme über ein personenbezogenes Informationsschreiben erfolgen.