Einmalige Mehrbedarfe
Über die Regelleistung hinaus können Sie auf Antrag einmalige Leistungen in Form von Geld- oder Sachleistungen erhalten
für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (bei erstmaliger Gründung eines eigenen Hausstandes),
für die Erstausstattung für Schwangerschaftsbekleidung und Geburt,
für Anschaffungen und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
In den Richtlinien des Erzgebirgskreises zur Gewährung von ergänzenden Leistungen für einmalige Bedarfe nach § 24 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und § 31 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch finden Sie weitere Regelungen dazu.