FAQ - Fragen und Antworten
Der mit dem Bürgergeld-Gesetz (§ 16j SGB II) neu eingeführte Bürgergeldbonus von 75 Euro pro Monat für kürzere berufliche Weiterbildungen, ausbildungsvorbereitende Maßnahmen und Maßnahmen zur Förderung schwer zu erreichender junger Menschen wurde mit dem Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 wieder abgeschafft. Der Kerngedanke des Bürgergeld-Gesetzes, durch Weiterbildung mehr dauerhafte Arbeitsmarktintegrationen zu erreichen, bleibt jedoch unverändert erhalten. Die finanziellen Anreize Weiterbildungsgeld und Weiterbildungsprämie werden weiterhin an Teilnehmende berufsabschlussbezogener Weiterbildungen gezahlt. Die Streichung des Bürgergeldbonus trat am Tag nach der Verkündung des Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 im Bundesgesetzblatt (und somit am 28. März 2024) in Kraft. Teilnehmende, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine mit dem Bürgergeldbonus förderfähige Maßnahme angetreten haben, erhalten den Bonus jedoch noch bis zum Austritt aus oder dem Abschluss der Maßnahme.
Mit dem Bürgergeld wird die Grundsicherung für Arbeitsuchende erneuert. Das Bürgergeld-Gesetz (Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes) tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft und wird in zwei Schritten umgesetzt: zum 1. Januar und zum 1. Juli 2023.
Ein Ziel des Bürgergeld-Gesetzes ist, dass die Fortschreibungen der Regelbedarfe künftig die zu erwartende regelbedarfsrelevante Preisentwicklung zeitnaher und damit wirksamer widerspiegeln. Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) anerkannt. Die Regelbedarfsstufen (RBS) steigen zum 1. Januar 2023 wie folgt:
für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte: 502 Euro (RBS 1)
für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils: 451 Euro (RBS 2)
für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. für erwachsene Leistungsberechtige unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 402 Euro (RBS 3)
für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 420 Euro (RBS 4)
für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 348 Euro (RBS 5)
für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 318 Euro (RBS 6)
Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ergibt sich für das erste Schulhalbjahr 2023 eine Erhöhung auf 116 Euro und für das zweite Schulhalbjahr eine Erhöhung auf 58 Euro.
Weitere Änderungen, die ebenfalls zum 1. Januar 2023 im Rahmen des Bürgergeld-Gesetzes in Kraft treten, sind:
Die Angemessenheit der Wohnung wird erst nach 12 Monaten (Karenzzeit) geprüft. Bis dahin werden die tatsächlichen Kosten der Wohnung übernommen. Die Karenzzeit gilt nicht für Heizkosten, die von Beginn an in angemessenem Umfang gewährt werden.
In den ersten 12 Monaten (Karenzzeit) bleibt das Vermögen bis zu 40.000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft geschützt. Für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich dieser Freibetrag um jeweils 15.000 Euro.
Nach der Karenzzeit gilt ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro für jede Person der Bedarfsgemeinschaft. Rücklagen für die Altersvorsorge Selbständiger und selbstgenutztes Wohneigentum werden ebenfalls besser geschützt.
Der sogenannte Vermittlungsvorrang wird abgeschafft. Damit stehen Weiterbildung und der Erwerb eines Berufsabschlusses stärker im Vordergrund. Zudem wird der Zugang zu Förderungen tragfähiger Existenzgründungen vereinfacht, da der Vermittlungsvorrang auch hier künftig wegfällt.
Minderungen des Bürgergeldes sind ab Jahresbeginn wieder möglich, wenn Menschen ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen oder sie nicht zu Terminen erscheinen, das sog. Sanktionsmoratorium wird zum Jahresende 2022 aufgehoben. Werden Termine ohne wichtigen Grund versäumt, kann der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat gemindert werden. Werden Mitwirkungspflichten verletzt, kann der Regelbedarf zunächst um zehn Prozent für einen Monat, bei einer zweiten Pflichtverletzung um 20 Prozent für zwei Monate und in der letzten Stufe um 30 Prozent für drei Monate gemindert werden.
Der Soziale Arbeitsmarkt wird entfristet. Damit wird sehr arbeitsmarktfernen Menschen dauerhaft soziale Teilhabe durch sozialversicherungspflichtige öffentlich geförderte Beschäftigung ermöglicht.
Minderjährige, die Grundsicherungsleistungen zurückzahlen müssen, weil diese zu Unrecht gewährt wurden, bekommen diese Überzahlung bei Eintritt der Volljährigkeit bis zur Höhe von 15.000 Euro an Vermögen erlassen.
Bis zu einer Bagatellgrenze von 50 Euro pro Bedarfsgemeinschaft werden keine aufwändigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide mehr erlassen. Die Jobcenter verzichten auf daraus resultierende Rückforderungen.
Ältere erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen nicht vorzeitig Altersrente in Anspruch nehmen.
Die Sonderregelung, nach der ältere Leistungsberechtigte nach 12 Monaten Leistungsbezug ohne Beschäftigungsangebot nicht mehr als arbeitslos gelten, wird aufgehoben.
Es gibt in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht mehr entweder Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, sondern einheitlich Bürgergeld. Behörden haben bis Mitte 2023 Zeit, um Formulare anzupassen.
Die Handlungsmaximen der Antidiskriminierung werden im SGB II neu klargestellt.
Kommt es zu einer Leistungsüberzahlung wegen Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, muss diese Überzahlung nicht mehr in einem Betrag erstattet werden. Vorgesehen ist eine Ratenzahlung in Höhe von 10 Prozent des jeweiligen Regelbedarfs.
Zum 1. Juli 2023 treten folgende Änderungen im Rahmen des Bürgergeld-Gesetzes in Kraft:
Die Freibeträge für alle Erwerbstätigen werden verbessert. Bei einem Einkommen zwischen 520 und 1000 Euro dürfen 30 Prozent davon behalten werden. Das bedeutet bis zu 48 Euro mehr im Geldbeutel als bisher.
Junge Menschen dürfen das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und aus einer beruflichen Ausbildung genauso wie das Taschengeld aus einem Bundesfreiwilligendienst oder Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) behalten. Das gilt auch in einer dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung oder Studium. Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt. Ehrenamtliche können jährlich bis zu 3.000 Euro der Aufwandsentschädigung behalten.
Der Kooperationsplan ersetzt die formale Eingliederungsvereinbarung. Der Kooperationsplan ist der "rote Faden" des Eingliederungsprozesses und wird in verständlicher Sprache gemeinschaftlich von Jobcenter-Beschäftigten und Bürgergeld-Beziehenden erarbeitet. Er enthält keine Rechtsfolgenbelehrung. Der Kooperationsplan wird schrittweise bis Ende 2023 die auslaufenden Eingliederungsvereinbarungen ablösen.
Wenn bei der Erarbeitung des Kooperationsplans Meinungsverschiedenheiten auftreten, kann das neue Schlichtungsverfahren weiterhelfen.
Bürgergeld-Beziehende können das ganzheitliche Coaching als neues Angebot in Anspruch nehmen. Das Coaching kann auch aufsuchend, ausbildungs- oder beschäftigungsbegleitend erfolgen.
Die Weiterbildungsprämien für erfolgreiche Zwischen- oder Abschlussprüfungen im Rahmen von berufsabschlussbezogenen beruflichen Weiterbildungen werden entfristet.
Neu eingeführt wird ein zusätzliches monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro für Arbeitslose und Beschäftigte, die Bürgergeld beziehen, während einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung.
Für andere Maßnahmen, die für eine nachhaltige Integration besonders wichtig sind, gibt es einen monatlichen Bürgergeldbonus von 75 Euro.
Es besteht die Möglichkeit, mehr Zeit zum Lernen zu bekommen. Das Nachholen eines Berufsabschlusses kann bei Bedarf auch unverkürzt gefördert werden.
Die Förderung für den Erwerb von Grundkompetenzen, zum Beispiel bessere Lese-, Mathematik- oder IT-Kenntnisse, wird erleichtert.
Die Anforderungen an die Erreichbarkeit von Leistungsbeziehenden wird an die Möglichkeiten moderner Kommunikation angepasst.
Mutterschaftsgeld wird nicht mehr als Einkommen berücksichtigt.
Erbschaften zählen nicht mehr als Einkommen, sondern als Vermögen.
Bei einer medizinischen Reha muss kein Übergangsgeld mehr beantragt werden, das Bürgergeld wird weitergezahlt.
Im SGB III wird der Arbeitslosenversicherungsschutz für Personen, die während einer Weiterbildung Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung erhalten, durch eine längere Mindestrestanspruchsdauer nach Ende der Weiterbildung verbessert.
Ein separater „Heizkostenzuschuss“ ist für erwerbsfähige Hilfeempfänger im Rahmen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht vorgesehen.
Sie können aber auch Bürgergeld erhalten, wenn Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben, der erzielte Verdienst aber nicht ausreicht, um Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Familie sicherzustellen. Arbeitslosigkeit ist also keine Voraussetzung für den Bezug von Bürgergeld, sondern die Höhe der Leistung ist davon abhängig, was Sie zum Leben mindestens benötigen und nicht selbst aufbringen können.
Wie die Bezeichnung zeigt, ist mit der „Grundsicherung“ die Absicherung des Existenzminimums, also die Sicherung des zum Leben Notwendigen, gemeint.
Vor einer Entscheidung zur Gewährung von Bürgergeld (und sei es nur für einen Monat, weil in diesem z. B. der Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung gestiegen ist) muss also eine Bedarfsprüfung erfolgen, die nur nach Vorlage des Bürgergeld-Antrages und aller erforderlichen Unterlagen zu den Bedarfen, zum Einkommen und Vermögen der zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen durchgeführt werden kann.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II werden rückwirkend zum ersten Tag des Monats der Antragstellung erbracht. Beachten Sie das bei Ihrer Antragstellung.
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Unterstützung bei hohen Heizkosten: Ihr Recht auf Sozialleistungen | Verbraucherzentrale NRW
Ab 1. Juni 2022 sieht der Gesetzgeber den Rechtskreiswechsel vor - aus dem Asylbewerberleistungsgesetz in die sozialen Mindestsicherungssysteme (SGB II, SGB XII).
Tritt am 1. Juni 2022 das Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz in Kraft, sieht dieses für einen Rechtskreiswechsel Übergangsfristen vor, so dass Sozialleistungen für Geflüchtete aus der Ukraine im Monat Juni 2022 zunächst ausnahmslos weiter durch die Ausländerbehörde gewährt werden. Die Leistungsempfänger werden dazu in gewohnter Weise informiert. Das Zahlen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bis die gesicherte Zahlung nach den Gesetzbüchern SGB II und SGB XII übernommen werden kann, vermeidet Versorgungslücken.
Gesetzlicher Hintergrund:
Der Deutsche Bundestag hat am 13. Mai 2022 das Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz beschlossen. Darin enthalten sind die Regelungen zum Rechtskreiswechsel Ukrainischer Flüchtlinge aus dem Asylbewerberleistungsgesetz in die sozialen Mindestsicherungssysteme. Die abschließende Befassung im Bundesrat ist für den 20. Mai 2022 vorgesehen. Das Inkrafttreten zum 1. Juni 2022 gilt jedoch als hinreichend sicher.
Somit erfüllen ab dem 1. Juni 2022 Geflüchtete aus der Ukraine nach ihrer Registrierung im Ausländerzentralregister und der Vorlage eines Aufenthaltstitels nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes bzw. einer darauf gerichteten Fiktionsbescheinigung die Voraussetzungen für den Übergang in die sozialen Mindestsicherungssysteme nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bzw. Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) aus dem Asylbewerberleistungsgesetz. Vor diesem Hintergrund und auf Basis des Gesetzesentwurfs des Bundeskabinetts vom 27. April 2022 bereiten die Ausländerbehörde, das Jobcenter und das Sachgebiet XII/Soziale Hilfen des Erzgebirgskreises einen geordneten Übergang vor.
Betroffener Personenkreis wird umfassend und zweisprachig informiert
Die ab dem 1. Juni 2022 zuständigen Sozialleistungsträger sind das Jobcenter Erzgebirgskreis für alle erwerbsfähigen Personen und deren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaften sowie das Sachgebiet XII/Soziale Hilfen für alle Kinder ab der Geburt bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, die sich ohne ihre Eltern in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten bzw. nicht mit ihren Eltern zusammenleben oder wohnen sowie für Altersrentner.
Je nach Zuständigkeit der beiden Ämter erhalten die Betroffenen, die die Voraussetzungen zum Rechtskreiswechsel erfüllen, Post. Zugesandt werden die notwendigen Antragsunterlagen. Dazu gehört neben einem verkürzten Antrag auch ein Informationsschreiben. Das komplette Antragspaket wird in deutscher und ukrainischer Sprache zur Verfügung gestellt.
Am Verfahren der Anmeldung und Antragstellung in der Ausländerbehörde jener, die bekunden, längerfristig in Deutschland bleiben zu wollen und hilfebedürftig sind, ändert sich nichts. Denn erst die Vorlage eines Aufenthaltstitels nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes bzw. eine
darauf gerichtete Fiktionsbescheinigung ist die entscheidende Voraussetzung für den Rechtskreiswechsel. D. h. Anträge, die im Jobcenter oder im Sachgebiet SGB XII/ Soziale Hilfen ohne diese Voraussetzung gestellt werden, laufen ins Leere und behindern ein geordnetes Verfahren.
Praktische Hinweise zur Antragstellung nach Erhalt der Unterlagen vom Jobcenter Erzgebirgskreis bzw. Sachgebiet SGB XII/Soziale Hilfen:
Die Erreichbarkeit unter der bei der Ausländerbehörde angegebenen Wohnanschrift ist sicherzustellen. D. h. nur wenn die Post zugestellt werden kann, erhalten die Betroffen die Informationen. Wer es noch nicht getan hat, beschriftet bitte den Briefkasten mit allen im Haushalt lebenden Personen.
Die zugesandten Antragsformulare sind vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und bis zur genannten Frist bei der jeweiligen Behörde mit den geforderten Nachweisen zu übermitteln. Die Kontaktdaten und Postadresse werden mit dem Infoschreiben nebst Lageplänen zur Erreichbarkeit der Dienstgebäude zugestellt.
Zudem gilt zu beachten, dass eine Antragsbearbeitung und die darauf basierende Auszahlung der Sozialleistungen erst nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen möglich sind. Nach abschließender Entscheidung über den Leistungsanspruch erhalten die Betroffenen einen Bescheid. Ebenso werden diese kontaktiert, wenn Nachfragen bestehen z. B. zu fehlenden Unterlagen.
Bereits eingetretene bzw. künftig eintretende Änderungen in den Verhältnissen wie z. B. die Aufnahme einer Arbeit, Umzug, Geburt eines Kindes, Einzug einer Person in die Wohnung, etc. sind unverzüglich der zuständigen Behörde (Ausländerbehörde, Jobcenter bzw. Sachgebiet SGB XII/Soziale Hilfen) mitzuteilen.
Beim Erfordernis von persönlichen Vorsprachen werden die Antragsteller von den Behörden eingeladen. Bei unangemeldeten Vorsprachen ist mit entsprechenden Wartezeiten zu rechnen. Insofern wird empfohlen zunächst vom Zusenden der Unterlagen Gebrauch zu machen oder sich vorab per E-Mail unter jobcenter.24121@kreis-erz.de oder über das Bürgertelefon 03733 831 8888 hinsichtlich einer Vorsprache anzumelden.
Personen im Zuständigkeitsbereich des SG SGB XII/ Soziale Hilfen können sich unter den im Briefkopf des Anschreibens angegebenen Daten anmelden.
Alle Informationen, Hinweise und Anträge werden auf der Themenseite „Ukraine-Hilfe“ des Erzgebirgskreises unter www.erzgebirgskreis.de/ukraine-hilfe
veröffentlicht.
Für die Erteilung eines Führungszeugnisses fallen gemäß dem Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (JVKostG) Kosten in Höhe von 13 € an. Von diesen Gebühren kann das Bundesamt für Justiz gemäß § 10 JVKostG auf Antrag ausnahmsweise eine gesetzliche Befreiung erteilen, die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen (Mittellosigkeit) oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint (besonderer Verwendungszweck).
Hinweis: Der Antrag auf Befreiung von der Gebühr für das Führungszeugnis muss vor bzw. gleichzeitig mitdem Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses beim Bundesamt für Justiz gestellt werden.
Mit Einführung des Bürgergeldes ab 2023 sind ab dem 01.07.2023 Einkünfte von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden gar nicht mehr als Einkommen anzurechnen. Hierdurch erhalten Schülerinnen und Schüler einen noch stärkeren Anreiz, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Jobcenter Januar 2023
Mit Einführung des Bürgergeldes ab 01.01.2023 ist die verpflichtende Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente befristet bis zum 31.12.2026 ausgesetzt.
Muss ich jede Arbeit annehmen, die mir angeboten wird? Was ist zumutbar? Die persönlichen Interessen stehen hinter den Interessen der Allgemeinheit. Daher müssen Sie grundsätzlich jede Art von Arbeit annehmen, zu der Sie in der Lage sind – auch Minijobs. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Lohn untertariflich oder unterhalb des ortsüblichen Entgelts liegt. Natürlich sind „sittenwidrige“ Arbeitsbedingungen von diesem Gebot ausgenommen. Als sittenwidrig gilt ein Lohn, der ca. 30 Prozent unter dem jeweiligen Branchenniveau liegt. Auch die Regelungen zum Mindestlohn sind zu beachten. Zudem darf durch den Job die künftige Ausübung seiner Arbeit nicht erschwert werden. Es gibt noch weitere Ausnahmen: Beispielsweise die Pflege eines Angehörigen oder die Erziehung eines Kindes unter drei Jahren, d.h. eine angebotene Arbeit wäre in diesenFällen nicht zumutbar.
Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung sind Sie verpflichtet, dem Jobcenter wesentliche Änderungen mitzuteilen. Dies betrifft sowohl Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen (z.B. Umzug, Heirat) als auch Änderungen im Zusammenhang mit Einkommen und Vermögen (z.B. Arbeitsaufnahme, Rentenbeginn). Sollten Sie unsicher sein, ob Sie eine Änderung mitteilen müssen, wenden Sie sich an das Jobcenter. Die Mitarbeiter werden Ihnen – auch zu den erforderlichen Unterlagen – Auskunft geben.
Nein, bitte besorgen Sie sich rechtzeitig die Antragsformulare beim Jobcenter Erzgebirgskreis.
Sie können die Antragsformulare auch im Internet herunterladen.
Grundsätzlich ist vorhandenes Vermögen für den eigenen Lebensunterhalt einzusetzen, bevor Bürgergeld beansprucht werden kann. Bis zu bestimmten Obergrenzen gibt es aber Freibeträge. Ob Wertgegenstände als Vermögen berücksichtigt werden, hängt davon ab, ob deren Verwertung wirtschaftlich sinnvoll wäre. Würde der Verlust bei einem Verkauf mehr als 10 Prozent des Substanzwertes betragen, wäre das unwirtschaftlich. Vermögensgegenstände, die für die Aufnahme oder Fortsetzung einer Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, bleiben unangetastet. Auch staatlich geförderte Versicherungsverträge für die Altersvorsorge bleiben unbeachtet.
Freibeträge: Für Vermögen jeder Art räumt der Gesetzgeber einen Freibetrag von 15.000 Euro für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein. Darüber hinaus gehendes Vermögen müssen Kinder nur verwenden, um ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, nicht den ihrer Eltern.
Ab dem 01.01.2023 gilt eine Karenzzeit von 12 Monaten. In dieser Karenzzeit gilt ein höherer Freibetrag für den Antragsteller (40.000 Euro) für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft bleibt es beim Freibetrag von 15.000 Euro. Wird der Leistungsbezug im SGB II und/oder SGB XII für drei Jahre unterbrochen, beginnt eine neue 12-Monatige Karenzzeit.
Die Karenzzeit wird nach einer mindestens einmonatigen Unterbrechung des Leistungsbezuges weitergeführt, bis alle 12 Monate aufgebraucht sind. Danach gelten für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft wieder einheitlich 15.000 Euro als Freibetrag.
Besondere Vermögensfreistellungen erhalten auch Hilfebedürftige, welche wegen hauptberuflicher Selbständigkeit keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe geleistet haben.
Stand: 01.01.2023
Jeder Mensch zwischen 15 und unter 65 bzw. 67 Jahren gilt als erwerbsfähig, wenn er in der Lage ist, täglich mindestens drei Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Bei der Feststellung der Erwerbstätigkeit wird auch prognostiziert, wie sich der Gesundheitszustand im nächsten halben Jahr entwickeln wird. Geregelt ist dies im Gesetzestext der §§ 7a und 8 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
Bis zum 31.12.2010 wurden für Bezieher von Alg II Rentenversicherungsbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung abgeführt. Diese Zeiten stellen Beitragszeiten zur Rentenanwartschaft und auch zur Bemessung der Rente dar. Seit 2011 werden vom Jobcenter keine Beiträge mehr abgeführt. Der Bezug von Bürgergeld (bis zum 31.12.2022 Alg II) wird jedoch durch das Jobcenter an den Rententräger gemeldet und trägt zumindest zur Erfüllung von Anwartschaftszeiten bei. Werden Leistungen vom Jobcenter zurückgefordert, weil man zum Beispiel in Arbeit gehen konnte und der Leistungsbezug damit weggefallen ist, werden diese Meldezeiten wieder storniert. Man sollte sich also, soweit keine weitere rentenversicherungspflichtige Zeit folgt, beim Rententräger erkundigen, wie man eine evtl. entstandene Lücke in den Beitragszeiten zur Rente ausgleichen kann. Zeiten des Bezuges von Bürgergeld, Sozialgeld oder Alg II, welches nur als Darlehen bezogen wurde, werden nicht als Anwartschaftszeit an den Rententräger gemeldet. Ebenso erfüllt der Bezug oder Erhalt von Sonderbedarfen den Meldetatbestand nicht. Wenn Sie sich genauer erkundigen wollen, helfen Ihnen die Regelungen zum § 58 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sicherlich weiter.
Zunächst ist diese Frage mit NEIN zu beantworten. Sie sollten aber noch folgendes wissen: Voraussetzung für Zahnersatz als Leistung der Krankenkasse ist ein Heil-und Kostenplan des Zahnarztes. Aufgrund dieses Kostenplanes ergibt sich ein befundbezogener Festzuschuss der Krankenkasse (Erstattung je nach Eintragungen im Bonusheft zwischen 50 und maximal 65 Prozent). Welcher Zahnersatz dann tatsächlich gewählt wird, entscheidet der Patient mit seinem Zahnarzt. Die Bezuschussung durch die Krankenkasse richtet sich aber nicht nach der individuell mit dem Zahnarzt gewählten Therapie sondern nach der durchschnittlichen Regelversorgung für den jeweiligen Zahnbefund. Dafür gibt der gemeinsame Bundesauschuss Richtlinien vor (siehe auch http://www.kzbv.de/richtlinien.73.de.html)
Es gibt eine Härtefallregelung. Darunter fallen
Einkommensschwache (Einkommen unter 40 % der Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV),
Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII, Bafög und nach dem BVG,
Menschen, die auf Kosten des Sozialhilfeträgers oder der Kriegsopferfürsorge in einem Heim untergebracht sind.
Alle Härtefälle erhalten den doppelten Festzuschuss, so dass damit die Regelversorgung zuzahlungsfrei abgesichert ist (§ 55 Abs.2 SGB V).Wählen Sie einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz, haben Sie die Mehrkosten selbst zu tragen. Auch Restkosten für Material (z. B. Edelmetallkosten) müssen vom Patienten selbst aufgebracht werden. Die Kosten werden auch nicht vom Jobcenter oder dem Sozialamt übernommen. Beim Zahnarzt sollte bei Härtefällen deshalb geklärt werden, dass keine Eigenleistungen erbracht werden können, die von der Krankenkasse nicht erstattet werden. Sollte eine Versorgung gewählt werden, die von der Krankenkasse nicht zu 100 Prozent übernommen wird, ist eine Übernahme nach dem SGB II oder dem SGB XII ausgeschlossen.
Alle Leistungsbezieher nach dem SGB II, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, fallen also kraft Gesetzes in die Härtefallregelung. Ausgenommen sind dabei Leistungsbezieher, die Leistungen des Jobcenters nur als Darlehen erhalten oder die nur Sonderbedarfe nach § 24 Abs. 3 Satz 1 des SGB II beziehen oder Auszubildende die nach § 3 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (Bafög) keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben oder deren Bedarf sich nach § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 3, § 123 Satz 1 Nr. 2 sowie § 124 Nr.2 des SGB III bemisst.
2Alle Leistungsbezieher nach dem SGB II, diein der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, fallen also kraft Gesetzes in die Härtefallregelung. Ausgenommen sind dabei Leistungsbezieher, die Leistungen des Jobcenters nur als Darlehen erhalten oder die nur Sonderbedarfe nach § 24 Abs. 3 Satz 1 des SGB II beziehen oder die nach § 3 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (Bafög) keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben oder deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bafög, nach § 62 Abs. 1 oder § 124 Abs. 1 Nr.1 des SGB III bemisst.
In Härtefällen muss zusammen mit dem Heil-und Kostenplan sowie dem Bonusheft der letzte Bewilligungsbescheid vom Jobcenter eingereicht und konkret die Gewährung des doppelten Festzuschusses beantragt werden. Auch Zahnersatzreparaturen fallen, wie der Zahnersatz überhaupt, unter die Härtefallregelung. Zahnzusatzversicherungen sind deshalb auch für BürgergeldI-Bezieher keine notwendigen Versicherungen und können (auch für Kinder) nicht vom Einkommen in der Bedarfsgemeinschaft abgesetzt werden.
Privat versicherte Bürgergeld-Bezieher: Privat Versicherte, die nicht im Basistarif, sondern im Normaltarif bei Ihrer Privaten Krankenkasse versichert sind haben u.U. eine Deckungslücke bei Zahnersatz, da die Privaten Krankenkassen maximal 85 % der Kosten übernehmen. Hier hilft nur ein Wechsel in den Basistarif, der für Bürgergeld-Empfänger jederzeit möglich ist (§ 193 Abs. 5 i.V.m. § 204 Abs. 1 VVG).
Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit handelt es sich um die halbe Rente. In diesen Fällen soll der Versicherte sein Restleistungsvermögen noch am Arbeitsmarkt einbringen, um so entsprechend die zweite Hälfte des durch die Erwerbsminderung entfallenden Einkommens noch selbst zu erwirtschaften. Ist dies aufgrund der Arbeitsmarktlage nicht mehr möglich, kann die sogenannte Arbeitsmarktrente geleistet werden.
Hintergrund
Die gesetzlichen Vorschriften (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) sehen vor, dass Versicherte voll erwerbsgemindert sind, wenn das Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf drei Stunden und weniger täglich gesunken ist. Bei dieser Betrachtungsweise des Arbeitsmarktes spricht man von der abstrakten Betrachtungsweise. Kann der Versicherte hingegen noch mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einer Erwerbstätigkeit nachgehen, liegt keine Erwerbsminderung im rentenrechtlichen Sinne vor. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist hier die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass bei einem Leistungsvermögen des Versicherten im Umfang von weniger als sechs, aber mehr als drei Stunden täglich, die Arbeitsmarktlage nicht unbeachtet bleiben darf. Bei dieser Betrachtungsweise des Arbeitsmarktes spricht man von der konkreten Betrachtungsweise des Arbeitsmarktes. Liegt rein medizinisch eine teilweise Erwerbsminderung, also ein Restleistungsvermögen von mehr als drei und unter sechs Stunden vor, kann eine volle Erwerbsminderungsrente – hier die Arbeitsmarktrente – geleistet werden, wenn dem Versicherten kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz angeboten werden kann.
Verschlossener Teilzeitarbeitsmarkt
Der Rentenversicherungsträger muss bei einem Restleistungsvermögen von mehr als drei und unter sechs Stunden täglich prüfen, ob dem Versicherten noch ein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz angeboten werden kann. Der Große Senat des Bundessozialgerichts hat sich diesbezüglich bereits per Beschluss vom 10.12.1976 (BSGE 43, 75 ff.) geäußert. Dieser Beschluss erging zwar noch unter dem bis einschließlich 31.12.2000 geltenden Recht, ist jedoch auch mit dem neuen, ab 01.01.2001 geltenden Recht maßgebend. Damit für einen Versicherten der Teilzeitarbeitsmarkt nicht als verschlossen gilt, muss diesem eine ausreichende Anzahl an Arbeitsplätzen, die seinem (Rest-) Leistungsvermögen entsprechen, zur Verfügung stehen. Gelingt es weder der Arbeitsverwaltung noch dem Rentenversicherungsträger, dem Versicherten einen geeigneten Arbeitsplatz innerhalb eines Jahres ab Rentenantragstellung zu vermitteln, gilt der Arbeitsmarkt als verschlossen. In diesem Fall muss dann die volle Erwerbsminderungsrente als Arbeitsmarktrente geleistet werden. Im Hinblick auf die weiterhin ungünstige Arbeitsmarktlage, vor allem für teilweise erwerbsgeminderte Versicherte, gilt der Arbeitsmarkt ohne weitere Ermittlung grundsätzlich als verschlossen. Diesbezüglich ist irrelevant, ob der Versicherte tatsächlich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat bzw. dass der Versicherte arbeitslos im Sinne des § 118 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist. Das bedeutet, dass auch dann eine Arbeitsmarktrente geleitstet werden kann, wenn keine Arbeitslosigkeit im Sinne des § 118 SGB III vorliegt, der Versicherte als Arbeitsuchender bei der Agentur für Arbeit gemeldet ist oder auch überhaupt keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld (bis 31.12.2022 Arbeitslosengeld II) hat. Der Versicherte, der eine Arbeitsmarktrente vom Rentenversicherungsträger bezieht, hat bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einen Anspruch auf Bürgergeld (bis 31.12.2022 Arbeitslosengeld II), weil er eben nicht medizinisch voll erwerbsgemindert ist. Demzufolge ist das Jobcenter ständig verpflichtet, die Arbeitsmarktlage für den Bezieher dieser Rente zu prüfen und auch eigene Vermittlungsbemühungen im Rahmen der gesundheitlichen Einschränkungen zu fordern.
Zunächst ist es keine Straftat, wenn Sie das Verhalten des Nachbarn dem Jobcenter nicht melden. Ebenso wenig ist eine wahrheitsgemäße Meldung des Sachverhaltes strafbar. Das Strafgesetzbuch (StGB) kennt dazu § 13 StGB Begehen durch Unterlassen:
(1) Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
Da mit der Meldung beim Jobcenter eine durch den Nachbarn evtl. begangene Straftat oder Ordnungswidrigkeit nicht unmittelbar vermieden werden kann, handeln Sie nicht strafbar, wenn Sie die Anzeige beim Jobcenter unterlassen.
Das Jobcenter, welches eine Anzeige wegen vermutetem ungerechtfertigtem Leistungsbezug erhält, wird diese Anzeige in jedem Fall prüfen und entsprechende Nachforschungen betreiben. Aus Datenschutzgründen wird der Anzeigende den Ausgang der Ermittlungen nicht zur Kenntnis bekommen. Der Anzeigende wird, wenn sich die Anzeige als unrichtig erweist, auch keine Anzeige wegen Verleumdung befürchten müssen. Dies könnte allenfalls vom zu Unrecht beschuldigten Nachbarn drohen.
§ 187 StGB Verleumdung: Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Zunächst gilt, dass jegliches Einkommen in Geld oder Geldeswert (nur bei Bundesfreiwilligen- oder Jugendfreiwilligendiensten), welches Sie und auch alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhalten, anzuzeigen ist. Ob dieses Einkommen auch auf das Bürgergeld anzurechnen ist, wird durch die §§ 11 bis 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und durch die Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld geregelt.
Die Regelungen im SGB II unterliegen in unterschiedlichen Abständen Veränderungen. Deshalb ist die Angabe jeglichen Einkommens durch Sie sehr wichtig. Das Jobcenter prüft immer nach der jeweils gültigen Rechtslage und beachtet auch für Berechnungen in der Vergangenheit die damals evtl. abweichenden gesetzlichen Regelungen. Nur wenn Sie alle Einnahmen, auch wenn diese nicht angerechnet werden, dem Jobcenter rechtzeitig und vollständig melden, vermeiden Sie den Vorwurf der Ordnungswidrigkeit oder sogar einer Straftat wegen falscher oder unterlassener Angaben.
Einkommen, das bei der Berechnung berücksichtigt wird:
Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit,
Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb sowie Land-und Forstwirtschaft (das Jobcenter hält spezielle Vordrucke für die geforderten Angaben bereit),
Einkommen aus Vermietung und Verpachtung,
Kapitaleinkünfte (Zinsen usw.),
Unterhaltszahlungen, Unterhaltsvorschuss,
Kinderwohngeld,
Kindergeld,
Krankengeld,
Krankenversicherungsprämien wegen guter Wirtschaftslage der Krankenkasse (nicht Beitragserstattungen wegen gesundheitsförderndem Verhalten)
Ausbildungsvergütung, BaföG, Ausbildungsgeld usw.
Elterngeld,
Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III),
der Unterhaltsbeitrag des „Meister-BaföG“,
Insolvenzgeld,
Einkommenssteuererstattungen des Finanzamtes,
Einkommen eines Inhaftierten,
Leistungen nach dem Wehrsold-, Bundesfreiwilligendienstgesetz und Unterhaltssicherungsgesetz,
Darlehen zum Lebensunterhalt,
eine Vielzahl von Renten (Hinterbliebenenrente, Unfallrente usw.),
Zuwendungen Dritter (hier gibt es Freibeträge und Ausnahmen),
einmalige Einnahmen,
Guthabenrückzahlungen von Mietnebenkosten,
Schlussüberschusszahlungen von fällig gewordenen Lebensversicherungen.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Zu beachten ist außerdem, dass bei den jeweiligen Einkommensarten verschiedene Freibeträge oder Sonderregelungen gelten können.