FAQ - Fragen und Antworten
Beim Bezug von Grundsicherung nach dem SGB II und Erkrankung des Leistungsempfängers besteht gem. § 56 Absatz 1 SGB II die Verpflichtung, dem Jobcenter eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen und zwar spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.
Diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist in Papierform einzureichen. Wer Leistungen nach dem SGB II bezieht, muss diese Bescheinigung aktiv beim Arzt einfordern, da die Jobcenter die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch nicht abrufen können.
Von der Anzeige- und Vorlagepflicht ausgenommen sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die neben dem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld nach dem SGB III haben. Die zuständige Integrationsfachkraft kann für bestimmte Personen eine Befreiung von der Vorlagepflicht erteilen. Dies ist schriftlich festzuhalten.
Das Abrufverfahren einer elektronischen Bescheinigung von den Krankenkassen gilt für die Jobcenter noch nicht.
Der mit dem Bürgergeld-Gesetz (§ 16j SGB II) neu eingeführte Bürgergeldbonus von 75 Euro pro Monat für kürzere berufliche Weiterbildungen, ausbildungsvorbereitende Maßnahmen und Maßnahmen zur Förderung schwer zu erreichender junger Menschen wurde mit dem Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 wieder abgeschafft. Der Kerngedanke des Bürgergeld-Gesetzes, durch Weiterbildung mehr dauerhafte Arbeitsmarktintegrationen zu erreichen, bleibt jedoch unverändert erhalten. Die finanziellen Anreize Weiterbildungsgeld und Weiterbildungsprämie werden weiterhin an Teilnehmende berufsabschlussbezogener Weiterbildungen gezahlt. Die Streichung des Bürgergeldbonus trat am Tag nach der Verkündung des Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 im Bundesgesetzblatt (und somit am 28. März 2024) in Kraft. Teilnehmende, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine mit dem Bürgergeldbonus förderfähige Maßnahme angetreten haben, erhalten den Bonus jedoch noch bis zum Austritt aus oder dem Abschluss der Maßnahme.
Neuer Name
Das Bürgergeld heißt seit dem 01.07.2026 Grundsicherungsgeld.
Bis zum 31. Dezember 2026 können Jobcenter weiterhin auch den Begriff „Bürgergeld“ verwenden.
Regelsätze bleiben gleich
Die Höhe der monatlichen Leistungen ändert sich nicht.
Änderungen beim Vermögen
Ab dem 1. Juli 2026 wird Vermögen direkt ab Beginn des Leistungsbezugs berücksichtigt. Die bisherige Karenzzeit entfällt.
Ein Teil des Vermögens bleibt weiterhin geschützt:
bis 30 Jahre: 5.000 Euro
ab 31 Jahre: 10.000 Euro
ab 41 Jahre: 12.500 Euro
ab 51 Jahre: 20.000 Euro
Diese Regelung gilt für neue Bewilligungszeiträume, die ab dem 1. Juli 2026 beginnen.
Kosten für Miete und Heizung
Für die ersten zwölf Monate werden grundsätzlich die tatsächlichen Unterkunftskosten berücksichtigt, auch wenn sie über den örtlichen Angemessenheitsgrenzen liegen (Karenzzeit).
Neue Einschränkung
Die Karenzzeit gilt nicht uneingeschränkt:
❗Sind die Unterkunftskosten mehr als 50 % höher als die geltende Angemessenheitsgrenze, gelten sie als unverhältnismäßig hoch.
Dann werden die tatsächlichen Kosten nicht vollständig übernommen. Die Kosten werden unmittelbar auf das Eineinhalbfache der Angemessenheitsgrenze begrenzt.
Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten sind die Regelungen der Richtlinie zu den Kosten der Unterkunft des Erzgebirgskreises in der jeweils gültigen Fassung. Hinweis: Der Kreistag des Erzgebirgskreises berät am 17.06.2026 über die neuen Werte der Angemessenheit für die Zeit ab 01.07.2026.
Hinweis: Für bereits laufende Leistungsfälle gibt es keine Übergangsregelung. Die neue Regelung gilt ab dem 01.07.2026 für alle Betroffenen.
Arbeit hat Vorrang
Die schnelle Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung steht künftig wieder im Vordergrund.
Das bedeutet:
Vermittlung in Arbeit hat Vorrang vor Weiterbildungen und Qualifizierungen.
Die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung wird stärker eingefordert, wenn diese zumutbar ist.
Pflicht zumutbare Arbeit anzunehmen
Wer Leistungen erhält, muss jede zumutbare Arbeit annehmen, um die Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern.
Selbstständige
Bei selbstständigen Leistungsberechtigten wird die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Tätigkeit stärker geprüft.
Bleibt der wirtschaftliche Erfolg aus, kann bereits nach einem Jahr die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung verlangt werden.
Änderungen für Eltern
Für Erziehende wird die bisherige Ausnahme von der Arbeitsaufnahme deutlich verkürzt.
Bisher: Eine Erwerbstätigkeit konnte bis zu drei Jahre nach der Geburt eines Kindes unzumutbar sein.
Neu: Diese Ausnahme gilt künftig grundsätzlich nur noch für die ersten 14 Monate nach der Geburt.
Ziel ist eine frühere Rückkehr in das Berufsleben.
Kooperationsplan
Der Kooperationsplan bleibt die Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen Jobcenter und Leistungsberechtigten.
Bei Pflichtverletzungen oder versäumten Terminen kann der Plan schneller durch einen Verwaltungsakt ersetzt werden.
Das bisherige Schlichtungsverfahren entfällt.
Strengere Folgen bei Pflichtverletzungen
Die Regelungen zu Leistungsminderungen werden vereinheitlicht und verschärft.
Bei Pflichtverletzungen:
Kürzung um 30 % des Regelbedarfs
Dauer: 3 Monate
Bei wiederholten Pflichtverletzungen können die Leistungen weiter reduziert oder vollständig entzogen werden.
Bei Meldeversäumnissen
Bereits ab dem zweiten versäumten Termin erfolgt eine Leistungsminderung um 30% des Regelbedarfs für 1 Monat.
Ab dem dritten Meldeversäumnis kann ein vollständiger Leistungsentzug erfolgen, bis die persönliche Vorsprache nachgeholt wird.
Neu
Auch bei Nichtteilnahme an verpflichtenden Integrationskursen oder berufsbezogenen Sprachkursen kann künftig eine Leistungsminderung erfolgen
Ablehnung einer Arbeit
Wer eine zumutbare Arbeit ohne wichtigen Grund ablehnt, muss mit erheblichen Leistungskürzungen rechnen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfs vollständig entfallen.
Maßnahmen gegen Leistungsmissbrauch
Zur Verhinderung von Leistungsmissbrauch werden die Kontrollen ausgeweitet.
Unter anderem werden Arbeitgeber bei Schwarzarbeit stärker in die Verantwortung genommen.
Zur Verhinderung von Sozialleistungsmissbrauch werden neue Maßnahmen eingeführt.
eine Haftung von Arbeitgebern und Leistungsbeziehern bei Schwarzarbeit für gezahltes Grundsicherungsgeld,
zusätzliche Prüf- und Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse.
Haben Sie Fragen?
Wenn Sie Fragen zu den Änderungen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner im Jobcenter.
Ein separater „Heizkostenzuschuss“ ist für erwerbsfähige Hilfeempfänger im Rahmen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht vorgesehen.
Sie können aber auch Leistungen nach dem SGB II erhalten, wenn Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben, der erzielte Verdienst aber nicht ausreicht, um Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Familie sicherzustellen. Arbeitslosigkeit ist also keine Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II, sondern die Höhe der Leistung ist davon abhängig, was Sie zum Leben mindestens benötigen und nicht selbst aufbringen können.
Wie die Bezeichnung zeigt, ist mit der „Grundsicherung“ die Absicherung des Existenzminimums, also die Sicherung des zum Leben Notwendigen, gemeint.
Vor einer Entscheidung zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II (und sei es nur für einen Monat, weil in diesem z. B. der Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung gestiegen ist) muss also eine Bedarfsprüfung erfolgen, die nur nach Vorlage des Antrages und aller erforderlichen Unterlagen zu den Bedarfen, zum Einkommen und Vermögen der zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen durchgeführt werden kann.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II werden rückwirkend zum ersten Tag des Monats der Antragstellung erbracht. Beachten Sie das bei Ihrer Antragstellung.
Lesen Sie dazu auch
Unterstützung bei hohen Heizkosten: Ihr Recht auf Sozialleistungen | Verbraucherzentrale NRW
Seit dem 1. Juni 2022 ist das Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz in Kraft, dies sah für einen Rechtskreiswechsel Übergangsfristen vor, so dass Sozialleistungen für Geflüchtete aus der Ukraine im Monat Juni 2022 zunächst ausnahmslos weiter durch die Ausländerbehörde gewährt wurden. Die Leistungsempfänger wurden dazu in gewohnter Weise informiert. Das Zahlen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bis die gesicherte Zahlung nach den Gesetzbüchern SGB II und SGB XII übernommen wurden, vermeidet Versorgungslücken.
Gesetzlicher Hintergrund:
Der Deutsche Bundestag hatte am 13. Mai 2022 das Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz beschlossen. Darin enthalten sind die Regelungen zum Rechtskreiswechsel Ukrainischer Flüchtlinge aus dem Asylbewerberleistungsgesetz in die sozialen Mindestsicherungssysteme. Die abschließende Befassung im Bundesrat erfolgte am 20. Mai 2022. In Kraft getreten ist das Gesetz zum 01. Juni 2022.
Somit erfüllen ab dem 1. Juni 2022 Geflüchtete aus der Ukraine nach ihrer Registrierung im Ausländerzentralregister und der Vorlage eines Aufenthaltstitels nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes bzw. einer darauf gerichteten Fiktionsbescheinigung die Voraussetzungen für den Übergang in die sozialen Mindestsicherungssysteme nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bzw. Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) aus dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Betroffener Personenkreis wurde umfassend und zweisprachig informiert
Die seit dem 1. Juni 2022 zuständigen Sozialleistungsträger sind das Jobcenter Erzgebirgskreis für alle erwerbsfähigen Personen und deren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaften sowie das Sachgebiet XII/Soziale Hilfen für alle Kinder ab der Geburt bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, die sich ohne ihre Eltern in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten bzw. nicht mit ihren Eltern zusammenleben oder wohnen sowie für Altersrentner.
Je nach Zuständigkeit der beiden Ämter erhielten die Betroffenen, die die Voraussetzungen zum Rechtskreiswechsel erfüllen, Post. Zugesandt wurden die notwendigen Antragsunterlagen. Dazu gehörten neben einem verkürzten Antrag auch ein Informationsschreiben. Das komplette Antragspaket wurde in deutscher und ukrainischer Sprache zur Verfügung gestellt.
Am Verfahren der Anmeldung und Antragstellung in der Ausländerbehörde jener, die bekunden, längerfristig in Deutschland bleiben zu wollen und hilfebedürftig sind, ändert sich nichts. Denn erst die Vorlage eines Aufenthaltstitels nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes bzw. eine
darauf gerichtete Fiktionsbescheinigung ist die entscheidende Voraussetzung für den Rechtskreiswechsel. D. h. Anträge, die im Jobcenter oder im Sachgebiet SGB XII/ Soziale Hilfen ohne diese Voraussetzung gestellt werden, laufen ins Leere und behindern ein geordnetes Verfahren.
Praktische Hinweise zur Antragstellung nach Erhalt der Unterlagen vom Jobcenter Erzgebirgskreis bzw. Sachgebiet SGB XII/Soziale Hilfen:
Die Erreichbarkeit unter der bei der Ausländerbehörde angegebenen Wohnanschrift ist sicherzustellen. D. h. nur wenn die Post zugestellt werden kann, erhalten die Betroffen die Informationen. Wer es noch nicht getan hat, beschriftet bitte den Briefkasten mit allen im Haushalt lebenden Personen.
Die erhaltenen Antragsformulare sind vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und mit den geforderten Nachweisen vorzulegen.
Zudem gilt zu beachten, dass eine Antragsbearbeitung und die darauf basierende Auszahlung der Sozialleistungen erst nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen möglich sind. Nach abschließender Entscheidung über den Leistungsanspruch erhalten die Betroffenen einen Bescheid. Ebenso werden diese kontaktiert, wenn Nachfragen bestehen z. B. zu fehlenden Unterlagen.
Bereits eingetretene bzw. künftig eintretende Änderungen in den Verhältnissen wie z. B. die Aufnahme einer Arbeit, Umzug, Geburt eines Kindes, Einzug einer Person in die Wohnung, etc. sind unverzüglich der zuständigen Behörde (Ausländerbehörde, Jobcenter bzw. Sachgebiet SGB XII/Soziale Hilfen) mitzuteilen.
Beim Erfordernis von persönlichen Vorsprachen werden die Antragsteller von den Behörden eingeladen. Bei unangemeldeten Vorsprachen ist mit entsprechenden Wartezeiten zu rechnen. Insofern wird empfohlen sich vorab per E-Mail unter jobcenter.24121@kreis-erz.de oder über das Bürgertelefon 03733 831 8888 hinsichtlich einer Vorsprache anzumelden.
Personen im Zuständigkeitsbereich des SG SGB XII/ Soziale Hilfen können sich per Mail unter sgb12@kreis-erz.de oder per Telefon 03771 277 3107 anmelden.
Alle Informationen, Hinweise und Anträge werden auf der Themenseite „Ukraine-Hilfe“ des Erzgebirgskreises unter www.erzgebirgskreis.de/ukraine-hilfe
veröffentlicht.
Für die Erteilung eines Führungszeugnisses fallen gemäß dem Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (JVKostG) Kosten in Höhe von 13 € an. Von diesen Gebühren kann das Bundesamt für Justiz gemäß § 10 JVKostG auf Antrag ausnahmsweise eine gesetzliche Befreiung erteilen, die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen (Mittellosigkeit) oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint (besonderer Verwendungszweck).
Hinweis: Der Antrag auf Befreiung von der Gebühr für das Führungszeugnis muss vor bzw. gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses beim Bundesamt für Justiz gestellt werden.
Mit Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 2023 sind ab dem 01.07.2023 Einkünfte von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden gar nicht mehr als Einkommen anzurechnen. Hierdurch erhalten Schülerinnen und Schüler einen noch stärkeren Anreiz, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Mit Einführung des Bürgergeldes ab 01.01.2023 ist die verpflichtende Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente befristet bis zum 31.12.2026 ausgesetzt.
Muss ich jede Arbeit annehmen, die mir angeboten wird? Was ist zumutbar? Die persönlichen Interessen stehen hinter den Interessen der Allgemeinheit. Daher müssen Sie grundsätzlich jede Art von Arbeit annehmen, zu der Sie in der Lage sind – auch Minijobs. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Lohn untertariflich oder unterhalb des ortsüblichen Entgelts liegt. Natürlich sind „sittenwidrige“ Arbeitsbedingungen von diesem Gebot ausgenommen. Als sittenwidrig gilt ein Lohn, der ca. 30 Prozent unter dem jeweiligen Branchenniveau liegt. Auch die Regelungen zum Mindestlohn sind zu beachten. Zudem darf durch den Job die künftige Ausübung seiner Arbeit nicht erschwert werden. Es gibt noch weitere Ausnahmen: Beispielsweise die Pflege eines Angehörigen oder die Erziehung eines Kindes unter drei Jahren, d.h. eine angebotene Arbeit wäre in diesen Fällen nicht zumutbar.
Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung sind Sie verpflichtet, dem Jobcenter wesentliche Änderungen mitzuteilen. Dies betrifft sowohl Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen (z.B. Umzug, Heirat) als auch Änderungen im Zusammenhang mit Einkommen und Vermögen (z.B. Arbeitsaufnahme, Rentenbeginn). Sollten Sie unsicher sein, ob Sie eine Änderung mitteilen müssen, wenden Sie sich an das Jobcenter. Die Mitarbeiter werden Ihnen – auch zu den erforderlichen Unterlagen – Auskunft geben.
Nein, bitte besorgen Sie sich rechtzeitig die Antragsformulare beim Jobcenter Erzgebirgskreis.
Sie können die Antragsformulare auch im Internet herunterladen.
Grundsätzlich ist vorhandenes Vermögen für den eigenen Lebensunterhalt einzusetzen, bevor Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II beansprucht werden kann. Bis zu bestimmten Obergrenzen gibt es aber Freibeträge. Ob Wertgegenstände als Vermögen berücksichtigt werden, hängt davon ab, ob deren Verwertung wirtschaftlich sinnvoll wäre. Würde der Verlust bei einem Verkauf mehr als 10 Prozent des Substanzwertes betragen, wäre das unwirtschaftlich. Vermögensgegenstände, die für die Aufnahme oder Fortsetzung einer Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, bleiben unangetastet. Auch staatlich geförderte Versicherungsverträge für die Altersvorsorge bleiben unbeachtet.
Freibeträge: Für Vermögen jeder Art räumt der Gesetzgeber einen Freibetrag für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft, abhängig vom Lebensalter, ein. Bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres beträgt der Freibetrag 5.000 Euro, ab dem 31. Lebensjahr 10.000 Euro, ab dem 41. Lebensjahr 12.500 Euro und ab dem 51. Lebensjahr 20.000 Euro.
Darüber hinaus gehendes Vermögen müssen Kinder nur verwenden, um ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, nicht den ihrer Eltern.
Besondere Vermögensfreistellungen erhalten auch Hilfebedürftige, welche wegen hauptberuflicher Selbständigkeit keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe geleistet haben.
Jeder Mensch zwischen 15 und unter 65 bzw. 67 Jahren gilt als erwerbsfähig, wenn er in der Lage ist, täglich mindestens drei Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Bei der Feststellung der Erwerbstätigkeit wird auch prognostiziert, wie sich der Gesundheitszustand im nächsten halben Jahr entwickeln wird. Geregelt ist dies im Gesetzestext der §§ 7a und 8 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II).
Bis zum 31.12.2010 wurden für Bezieher von Arbeitslosengeld II Rentenversicherungsbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung abgeführt. Diese Zeiten stellen Beitragszeiten zur Rentenanwartschaft und auch zur Bemessung der Rente dar. Seit 2011 werden vom Jobcenter keine Beiträge mehr abgeführt. Der Bezug von Leistungen nach dem SGB II wird jedoch durch das Jobcenter an den Rententräger gemeldet und trägt zumindest zur Erfüllung von Anwartschaftszeiten bei. Werden Leistungen vom Jobcenter zurückgefordert, weil man zum Beispiel in Arbeit gehen konnte und der Leistungsbezug damit weggefallen ist, werden diese Meldezeiten wieder storniert. Man sollte sich also, soweit keine weitere rentenversicherungspflichtige Zeit folgt, beim Rententräger erkundigen, wie man eine evtl. entstandene Lücke in den Beitragszeiten zur Rente ausgleichen kann. Zeiten des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II, welche nur als Darlehen bezogen wurden, werden nicht als Anwartschaftszeit an den Rententräger gemeldet. Ebenso erfüllt der Bezug oder Erhalt von Sonderbedarfen den Meldetatbestand nicht. Wenn Sie sich genauer erkundigen wollen, helfen Ihnen die Regelungen zum § 58 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sicherlich weiter.
Zunächst ist diese Frage mit NEIN zu beantworten. Sie sollten aber noch folgendes wissen: Voraussetzung für Zahnersatz als Leistung der Krankenkasse ist ein Heil-und Kostenplan des Zahnarztes. Aufgrund dieses Kostenplanes ergibt sich ein befundbezogener Festzuschuss der Krankenkasse (Erstattung je nach Eintragungen im Bonusheft zwischen 50 und maximal 65 Prozent). Welcher Zahnersatz dann tatsächlich gewählt wird, entscheidet der Patient mit seinem Zahnarzt. Die Bezuschussung durch die Krankenkasse richtet sich aber nicht nach der individuell mit dem Zahnarzt gewählten Therapie sondern nach der durchschnittlichen Regelversorgung für den jeweiligen Zahnbefund. Dafür gibt der gemeinsame Bundesauschuss Richtlinien vor (siehe auch http://www.kzbv.de/richtlinien.73.de.html)
Es gibt eine Härtefallregelung. Darunter fallen
Einkommensschwache (Einkommen unter 40 % der Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV),
Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII, Bafög und nach dem BVG,
Menschen, die auf Kosten des Sozialhilfeträgers oder der Kriegsopferfürsorge in einem Heim untergebracht sind.
Alle Härtefälle erhalten den doppelten Festzuschuss, so dass damit die Regelversorgung zuzahlungsfrei abgesichert ist (§ 55 Abs.2 SGB V).Wählen Sie einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz, haben Sie die Mehrkosten selbst zu tragen. Auch Restkosten für Material (z. B. Edelmetallkosten) müssen vom Patienten selbst aufgebracht werden. Die Kosten werden auch nicht vom Jobcenter oder dem Sozialamt übernommen. Beim Zahnarzt sollte bei Härtefällen deshalb geklärt werden, dass keine Eigenleistungen erbracht werden können, die von der Krankenkasse nicht erstattet werden. Sollte eine Versorgung gewählt werden, die von der Krankenkasse nicht zu 100 Prozent übernommen wird, ist eine Übernahme nach dem SGB II oder dem SGB XII ausgeschlossen.
Alle Leistungsbezieher nach dem SGB II, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, fallen also kraft Gesetzes in die Härtefallregelung. Ausgenommen sind dabei Leistungsbezieher, die Leistungen des Jobcenters nur als Darlehen erhalten oder die nur Sonderbedarfe nach § 24 Abs. 3 Satz 1 des SGB II beziehen oder Auszubildende die nach § 3 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (Bafög) keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben oder deren Bedarf sich nach § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 3, § 123 Satz 1 Nr. 2 sowie § 124 Nr.2 des SGB III bemisst.
In Härtefällen muss zusammen mit dem Heil-und Kostenplan sowie dem Bonusheft der letzte Bewilligungsbescheid vom Jobcenter eingereicht und konkret die Gewährung des doppelten Festzuschusses beantragt werden. Auch Zahnersatzreparaturen fallen, wie der Zahnersatz überhaupt, unter die Härtefallregelung. Zahnzusatzversicherungen sind deshalb auch für Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II keine notwendigen Versicherungen und können (auch für Kinder) nicht vom Einkommen in der Bedarfsgemeinschaft abgesetzt werden.
Privat versicherte Bezieher von Leistungen nach dem SGB II: Privat Versicherte, die nicht im Basistarif, sondern im Normaltarif bei Ihrer Privaten Krankenkasse versichert sind haben u.U. eine Deckungslücke bei Zahnersatz, da die Privaten Krankenkassen maximal 85 % der Kosten übernehmen. Hier hilft nur ein Wechsel in den Basistarif, der für Leistungs-Empfänger jederzeit möglich ist (§ 193 Abs. 5 i.V.m. § 204 Abs. 1 VVG).
Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit handelt es sich um die halbe Rente. In diesen Fällen soll der Versicherte sein Restleistungsvermögen noch am Arbeitsmarkt einbringen, um so entsprechend die zweite Hälfte des durch die Erwerbsminderung entfallenden Einkommens noch selbst zu erwirtschaften. Ist dies aufgrund der Arbeitsmarktlage nicht mehr möglich, kann die sogenannte Arbeitsmarktrente geleistet werden.
Hintergrund
Die gesetzlichen Vorschriften (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) sehen vor, dass Versicherte voll erwerbsgemindert sind, wenn das Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf drei Stunden und weniger täglich gesunken ist. Bei dieser Betrachtungsweise des Arbeitsmarktes spricht man von der abstrakten Betrachtungsweise. Kann der Versicherte hingegen noch mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einer Erwerbstätigkeit nachgehen, liegt keine Erwerbsminderung im rentenrechtlichen Sinne vor. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist hier die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass bei einem Leistungsvermögen des Versicherten im Umfang von weniger als sechs, aber mehr als drei Stunden täglich, die Arbeitsmarktlage nicht unbeachtet bleiben darf. Bei dieser Betrachtungsweise des Arbeitsmarktes spricht man von der konkreten Betrachtungsweise des Arbeitsmarktes. Liegt rein medizinisch eine teilweise Erwerbsminderung, also ein Restleistungsvermögen von mehr als drei und unter sechs Stunden vor, kann eine volle Erwerbsminderungsrente – hier die Arbeitsmarktrente – geleistet werden, wenn dem Versicherten kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz angeboten werden kann.
Verschlossener Teilzeitarbeitsmarkt
Der Rentenversicherungsträger muss bei einem Restleistungsvermögen von mehr als drei und unter sechs Stunden täglich prüfen, ob dem Versicherten noch ein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz angeboten werden kann. Der Große Senat des Bundessozialgerichts hat sich diesbezüglich bereits per Beschluss vom 10.12.1976 (BSGE 43, 75 ff.) geäußert. Dieser Beschluss erging zwar noch unter dem bis einschließlich 31.12.2000 geltenden Recht, ist jedoch auch mit dem neuen, ab 01.01.2001 geltenden Recht maßgebend. Damit für einen Versicherten der Teilzeitarbeitsmarkt nicht als verschlossen gilt, muss diesem eine ausreichende Anzahl an Arbeitsplätzen, die seinem (Rest-) Leistungsvermögen entsprechen, zur Verfügung stehen. Gelingt es weder der Arbeitsverwaltung noch dem Rentenversicherungsträger, dem Versicherten einen geeigneten Arbeitsplatz innerhalb eines Jahres ab Rentenantragstellung zu vermitteln, gilt der Arbeitsmarkt als verschlossen. In diesem Fall muss dann die volle Erwerbsminderungsrente als Arbeitsmarktrente geleistet werden. Im Hinblick auf die weiterhin ungünstige Arbeitsmarktlage, vor allem für teilweise erwerbsgeminderte Versicherte, gilt der Arbeitsmarkt ohne weitere Ermittlung grundsätzlich als verschlossen. Diesbezüglich ist irrelevant, ob der Versicherte tatsächlich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat bzw. dass der Versicherte arbeitslos im Sinne des § 118 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist. Das bedeutet, dass auch dann eine Arbeitsmarktrente geleitstet werden kann, wenn keine Arbeitslosigkeit im Sinne des § 118 SGB III vorliegt, der Versicherte als Arbeitsuchender bei der Agentur für Arbeit gemeldet ist oder auch überhaupt keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld I oder Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II hat. Der Versicherte, der eine Arbeitsmarktrente vom Rentenversicherungsträger bezieht, hat bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, weil er eben nicht medizinisch voll erwerbsgemindert ist. Demzufolge ist das Jobcenter ständig verpflichtet, die Arbeitsmarktlage für den Bezieher dieser Rente zu prüfen und auch eigene Vermittlungsbemühungen im Rahmen der gesundheitlichen Einschränkungen zu fordern.
Zunächst ist es keine Straftat, wenn Sie das Verhalten des Nachbarn dem Jobcenter nicht melden. Ebenso wenig ist eine wahrheitsgemäße Meldung des Sachverhaltes strafbar. Das Strafgesetzbuch (StGB) kennt dazu § 13 StGB Begehen durch Unterlassen:
(1) Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
Da mit der Meldung beim Jobcenter eine durch den Nachbarn evtl. begangene Straftat oder Ordnungswidrigkeit nicht unmittelbar vermieden werden kann, handeln Sie nicht strafbar, wenn Sie die Anzeige beim Jobcenter unterlassen.
Das Jobcenter, welches eine Anzeige wegen vermutetem ungerechtfertigtem Leistungsbezug erhält, wird diese Anzeige in jedem Fall prüfen und entsprechende Nachforschungen betreiben. Aus Datenschutzgründen wird der Anzeigende den Ausgang der Ermittlungen nicht zur Kenntnis bekommen. Der Anzeigende wird, wenn sich die Anzeige als unrichtig erweist, auch keine Anzeige wegen Verleumdung befürchten müssen. Dies könnte allenfalls vom zu Unrecht beschuldigten Nachbarn drohen.
§ 187 StGB Verleumdung: Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Zunächst gilt, dass jegliches Einkommen in Geld oder Geldeswert (nur bei Bundesfreiwilligen- oder Jugendfreiwilligendiensten), welches Sie und auch alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhalten, anzuzeigen ist. Ob dieses Einkommen auch auf die Grundsicherung nach dem SGB II anzurechnen ist, wird durch die §§ 11 bis 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und durch die Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen geregelt.
Die Regelungen im SGB II unterliegen in unterschiedlichen Abständen Veränderungen. Deshalb ist die Angabe jeglichen Einkommens durch Sie sehr wichtig. Das Jobcenter prüft immer nach der jeweils gültigen Rechtslage und beachtet auch für Berechnungen in der Vergangenheit die damals evtl. abweichenden gesetzlichen Regelungen. Nur wenn Sie alle Einnahmen, auch wenn diese nicht angerechnet werden, dem Jobcenter rechtzeitig und vollständig melden, vermeiden Sie den Vorwurf der Ordnungswidrigkeit oder sogar einer Straftat wegen falscher oder unterlassener Angaben.
Einkommen, das bei der Berechnung berücksichtigt wird:
Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit,
Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb sowie Land-und Forstwirtschaft (das Jobcenter hält spezielle Vordrucke für die geforderten Angaben bereit),
Einkommen aus Vermietung und Verpachtung,
Kapitaleinkünfte (Zinsen usw.),
Unterhaltszahlungen, Unterhaltsvorschuss,
Kinderwohngeld,
Kindergeld,
Krankengeld,
Krankenversicherungsprämien wegen guter Wirtschaftslage der Krankenkasse (nicht Beitragserstattungen wegen gesundheitsförderndem Verhalten)
Ausbildungsvergütung, BaföG, Ausbildungsgeld usw.
Elterngeld,
Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III),
der Unterhaltsbeitrag des „Meister-BaföG“,
Insolvenzgeld,
Einkommenssteuererstattungen des Finanzamtes,
Einkommen eines Inhaftierten,
Leistungen nach dem Wehrsold-, Bundesfreiwilligendienstgesetz und Unterhaltssicherungsgesetz,
Darlehen zum Lebensunterhalt,
eine Vielzahl von Renten (Hinterbliebenenrente, Unfallrente usw.),
Zuwendungen Dritter (hier gibt es Freibeträge und Ausnahmen),
einmalige Einnahmen,
Guthabenrückzahlungen von Mietnebenkosten,
Schlussüberschusszahlungen von fällig gewordenen Lebensversicherungen.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Zu beachten ist außerdem, dass bei den jeweiligen Einkommensarten verschiedene Freibeträge oder Sonderregelungen gelten können.
