Wer ein nicht in Deutschland zugelassenes Fahrzeug (z.B. aus der Ukraine) im öffentlichen Straßenverkehr führt, muss dieses auf ein deutsches Kennzeichen ummelden, wenn für das Fahrzeug ein „regelmäßiger Standort“ begründet wird.
Spätestens nach einem Jahr wird wegen § 20 Abs. 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) angenommen, dass das Fahrzeug hier nicht nur „vorübergehend“ am Verkehr teilnimmt, sondern für das Fahrzeug ein „regelmäßiger Standort“ in Deutschland begründet wurde. Der Zeitraum eines Jahres berechnet sich ab dem Tag des Grenzübertritts, also der Einreise nach Deutschland. Einzelne kurze Aufenthalte des Fahrzeugs in anderen Ländern lassen die Frist nicht neu beginnen.
Ausländische Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland nur teilnehmen, wenn sie betriebs- und verkehrssicher sind. Auch für ein Fahrzeug das nur „vorübergehend“ am Verkehr in Deutschland teilnimmt, muss jederzeit ein gültiger Kfz-Versicherungsschutz nach dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (AuslPflVG) vorhanden sein. Dieser Versicherungsschutz wird nachgewiesen durch eine Grenzversicherung, die entweder schon bei der Einreise oder in Deutschland abgeschlossen werden kann oder über den Nachweis einer „Grünen Versicherungskarte“ des Kfz-Versicherers. Es ist wichtig, auf den Gültigkeitszeitraum der Versicherung für das Fahrzeug zu achten und diesen gegebenenfalls rechtzeitig zu verlängern.
Genauere Informationen zur vorübergehenden Teilnahme am Straßenverkehr finden Sie unter https://www.lasuv.sachsen.de/ummeldung-ukrainischer-fahrzeuge.html und dem Merkblatt "Informationen für ukrainische Fahrerinnen und Fahrer, die erstmals mit Ihrem Fahrzeug in Deutschland einreisen".
Folgende Informationen gelten für Fahrzeuge, die aus der Ukraine eingeführt und für die noch keine deutschen Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) ausgestellt wurden.
Die Zulassung im Erzgebirgskreis ist nur möglich, wenn der melderechtliche Hauptwohnsitz im Erzgebirgskreis liegt. Die Zulassung kann nur erfolgen, wenn der Fahrzeughalter keine Gebühren- und/oder Kfz-Steuerrückstände hat. Außerdem muss das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen.
Genauere Informationen zur Zulassung eines ukrainischen Fahrzeugs finden Sie unter Ummeldung ukrainischer Fahrzeuge - Landesamt für Straßenbau und Verkehr - sachsen.de.
Folgende Unterlagen werden für eine Zulassung benötigt:
gültiges Ausweisdokument
elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nr.) zum Nachweis über das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
ukrainische Fahrzeugpapiere im Original
ukrainischen Kennzeichen
Eigentumsnachweis (Kaufvertrag oder Rechnung), wenn Antragssteller nicht der eingetragene Fahrzeughalter ist
Kraftfahrzeugsteuer SEPA-Lastschriftmandat für die SEPA-Basislastschrift
Vollmacht/ Einverständniserklärung, bei Erledigung durch Dritte; mit original Ausweisdokument des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten
ggf. die Zollunbedenklichkeitsbescheinigung; bei einem Import eines Gebrauchtfahrzeuges aus der Ukraine (Nicht-EU-Land) muss eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Zoll (Verzollungsnachweis) vorgelegt werden. Liegt der Verzollungsnachweis nicht vor, erfolgt die Meldung zur Prüfung an das Hauptzollamt durch die Zulassungsbehörde
Zusätzlich werden, je nach Fahrzeug, folgende Unterlagen benötigt:
Bei Fahrzeugen ohne EG-Typgenehmigung:
Ein Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis mit technischem Datenblatt nach § 21 StVZO (nicht älter als 18 Monate) von einer technischen Prüforganisation
je nach abgeschlossener Prüfung ist ggf. eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO durch das LaSuV erforderlich
Bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung:
Die EG-Übereinstimmungsbescheinigung/en (CoC-Papier – Certificate of Conformity) oder eine Datenbestätigung einer technischen Prüforganisation; ggf. mit einer Bestimmung der Schadstoffklasse / der Emissionsschlüsselung durch einen Sachverständigen, wenn in Ziffer 47 der CoC-Papiere die Eintragung zur Emissionsschlüsselung für Deutschland fehlt
Nachweis über die gültige Hauptuntersuchung