Wer ein nicht in Deutschland zugelassenes Fahrzeug (z.B. aus der Ukraine) im öffentlichen Straßenverkehr führt, muss dieses auf ein deutsches Kennzeichen ummelden, wenn für das Fahrzeug ein „regelmäßiger Standort“ begründet wird.
Spätestens nach einem Jahr wird wegen § 20 Abs. 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) angenommen, dass das Fahrzeug hier nicht nur „vorübergehend“ am Verkehr teilnimmt, sondern für das Fahrzeug ein „regelmäßiger Standort“ in Deutschland begründet wurde. Der Zeitraum eines Jahres berechnet sich ab dem Tag des Grenzübertritts, also der Einreise nach Deutschland. Einzelne kurze Aufenthalte des Fahrzeugs in anderen Ländern lassen die Frist nicht neu beginnen.
Ausländische Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland nur teilnehmen, wenn sie betriebs- und verkehrssicher sind. Auch für ein Fahrzeug das nur „vorübergehend“ am Verkehr in Deutschland teilnimmt, muss jederzeit ein gültiger Kfz-Versicherungsschutz nach dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (AuslPflVG) vorhanden sein. Dieser Versicherungsschutz wird nachgewiesen durch eine Grenzversicherung, die entweder schon bei der Einreise oder in Deutschland abgeschlossen werden kann oder über den Nachweis einer „Grünen Versicherungskarte“ des Kfz-Versicherers. Es ist wichtig, auf den Gültigkeitszeitraum der Versicherung für das Fahrzeug zu achten und diesen gegebenenfalls rechtzeitig zu verlängern.
Genauere Informationen zur vorübergehenden Teilnahme am Straßenverkehr finden Sie unter https://www.lasuv.sachsen.de/ummeldung-ukrainischer-fahrzeuge.html und dem Merkblatt "Informationen für ukrainische Fahrerinnen und Fahrer, die erstmals mit Ihrem Fahrzeug in Deutschland einreisen".
Die Besitzerin oder der Besitzer eines in der Ukraine zugelassenen Fahrzeuges, der als anerkannter Flüchtling gilt und im Besitz von Zulassungspapieren ist, die zum internationalen Verkehr berechtigen, kann einen Antrag auf vorübergehende Weiterbenutzung des ukrainischen Kennzeichens stellen. Das Fahrzeug muss dann nicht in Deutschland zugelassen werden, auch wenn die Jahresfrist des § 20 Abs. 6 FZV schon verstrichen ist. Mit dieser Ausnahmegenehmigung dürfen Sie mit Ihrem ukrainischen Kennzeichen längstens bis zum 31.03.2024 in Deutschland fahren.
Zuständige Behörde für die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung ist in Sachsen das Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV) in Dresden. Es ist zuständig für Personen, die Ihre gemeldete Wohnanschrift im Bundesland Sachsen haben.
Den Antrag auf Ausnahmegenehmigung von § 20 FZV können Sie mit dem angefügten Antragsformular vorrangig per Mail unter poststelle@lasuv.sachsen.de einreichen. Alternativ ist die Abgabe per per Post beim Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV) in Dresden oder über die Zulassungsbehörde möglich.
Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung kommt es insbesondere darauf an, dass der Versicherungsschutz (Grenzversicherung oder „Grüne Versicherungskarte“) für die gesamte Dauer der Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung besteht. Außerdem benötigen Sie eine positiv abgeschlossene Sicherheitsuntersuchung Ihres Fahrzeuges.
Ab dem 01.04.2024 gelten für ukrainische Fahrzeuge die Vorgaben zur Zulassung nach § 20 FZV uneingeschränkt.
Genauere Informationen zur Beantragung der Ausnahmegenehmigung und den erforderlichen Unterlagen finden Sie unter https://www.lasuv.sachsen.de/ummeldung-ukrainischer-fahrzeuge.html und dem Merkblatt "Informationen für ukrainische Fahrerinnen und Fahrer, die mit Ihrem Fahrzeug länger als ein Jahr in Deutschland verkehren".
Folgende Informationen gelten für Fahrzeuge, die aus der Ukraine eingeführt und für die noch keine deutschen Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) ausgestellt wurden.
Die Zulassung im Erzgebirgskreis ist nur möglich, wenn der melderechtliche Hauptwohnsitz im Erzgebirgskreis liegt. Die Zulassung kann nur erfolgen, wenn der Fahrzeughalter keine Gebühren- und/oder Kfz-Steuerrückstände hat. Außerdem muss das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
gültiges Ausweisdokument
elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nr.) zum Nachweis über das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
ukrainische Fahrzeugpapiere im Original
ukrainischen Kennzeichen
Eigentumsnachweis (Kaufvertrag oder Rechnung), wenn Antragssteller nicht der eingetragene Fahrzeughalter ist
Kraftfahrzeugsteuer SEPA-Lastschriftmandat für die SEPA-Basislastschrift
Vollmacht/ Einverständniserklärung, bei Erledigung durch Dritte; mit original Ausweisdokument des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten
ggf. die Zollunbedenklichkeitsbescheinigung; bei einem Import eines Gebrauchtfahrzeuges aus der Ukraine (Nicht-EU-Land) muss eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Zoll (Verzollungsnachweis) vorgelegt werden. Liegt der Verzollungsnachweis nicht vor, erfolgt die Meldung zur Prüfung an das Hauptzollamt durch die Zulassungsbehörde
Zusätzlich werden, je nach Fahrzeug, folgende Unterlagen benötigt:
Bei Fahrzeugen ohne EG-Typgenehmigung:
Ein Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis mit technischem Datenblatt nach § 21 StVZO (nicht älter als 18 Monate) von einer technischen Prüforganisation
Bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung:
Die EG-Übereinstimmungsbescheinigung/en (CoC-Papier – Certificate of Conformity) oder eine Datenbestätigung einer technischen Prüforganisation; ggf. mit einer Bestimmung der Schadstoffklasse / der Emissionsschlüsselung durch einen Sachverständigen, wenn in Ziffer 47 der CoC-Papiere die Eintragung zur Emissionsschlüsselung für Deutschland fehlt
Nachweis über die gültige Hauptuntersuchung