Zahlen Daten Fakten

Zahlen Daten Fakten Juni 2024

 

Jährliche Eingliederungsbilanzen

Eingliederungsbilanz 2017                     Tabellenteil

Eingliederungsbilanz 2018                     Tabellenteil

Eingliederungsbilanz 2019                     Tabellenteil

Eingliederungsbilanz 2020                     Tabellenteil

Eingliederungsbilanz 2021                     Tabellenteil

Eingliederungsbilanz 2022                     Tabellenteil

Hinweis: Ab 2023 werden keine Eingliederungsbilanzen mehr erstellt, § 54 SGB Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wurde mit dem Bürgergeldgesetz aufgehoben.

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Aufhebung des § 11 SGB III, nach dem die jährliche Eingliederungsbilanz eingestellt wird. Mit der Regelung entfällt die Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit und der Agenturen für Arbeit zur Erstellung der jährlichen Eingliederungsbilanz; in der Folge führt der Wegfall der Regelung zur Einsparung von Verwaltungsaufwand. Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit berichtet bereits vierteljährlich auf Ebene des Bundes, der Länder, der Regionaldirektionen und der Jobcenter detailliert über den Verbleib von geförderten Personen nach einzelnen Maßnahmearten. Dadurch werden nicht nur sofortige Integrationen in Beschäftigung, sondern auch zeitverzögerte Übergänge in Beschäftigung bis zu 18 Monate nach Maßnahmeaustritt sowie Fortschritte in Bezug auf Überwindung der Arbeitslosigkeit, Überwindung der Hilfebedürftigkeit, Eintritt in Folgeförderung sowie kurzfristige Beschäftigungsphasen abgebildet. Eine darüberhinausgehende Messung von Integrationsfortschritten, die objektiv, vergleichbar und manipulationssicher ist, ist anhand der verfügbaren statistischen Daten nicht möglich (vgl. Methodenbericht der Statistik der BA, Mai 2020). Die Wirkung der Leistungen zur Eingliederung kann nur auf Basis von Wirkungsforschung beurteilt werden (§ 55 Absatz 1 SGB II), nicht allein auf Basis deskriptiver statistischer Vergleiche.