Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II

Arbeitsgelegenheiten nach § 16 d Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sind öffentlich finanzierte und zeitlich befristete Zusatzjobs für arbeitslose Leistungsbezieher nach dem SGB II.

Primäres Ziel der Arbeitsgelegenheiten ist die Erhaltung bzw. (Wieder-) Herstellung sowie die Aufrechterhaltung der Beschäftigungsfähigkeit und die Erzielung von Integrationsfortschritten für eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt von arbeitsmarktfernen Bürgern.

Die geschaffenen Arbeitsgelegenheiten müssen immer zusätzlich sein und im öffentlichen Interesse liegen, d.h. dass diese Tätigkeiten ohne die Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt ausgeführt werden können. Zudem müssen die Arbeitsgelegenheiten wettbewerbsneutral sein. Die Voraussetzungen und Förderkonditionen zur Durchführung von Arbeitsgelegenheiten sind im Merkblatt Arbeitsgelegenheiten (AGH) ausführlich erläutert.

Die Zuweisung von Teilnehmern zu den Maßnahmen erfolgt durch die Arbeitsvermittler/Fallmanager. Diese entscheiden unter Berücksichtigung der aktuellen Situation des Einzelnen, ob eine befristete Beschäftigung in einer Arbeitsgelegenheit geeignet ist, die Eingliederungschancen für den ersten Arbeitsmarkt zu erhöhen. Es dürfen nur leistungsberechtigte Bürger des Jobcenters Erzgebirgskreis beschäftigt werden. Eine Zuweisung darf maximal 24 Monate innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren erfolgen. Arbeitsgelegenheiten sind nicht dazu geeignet, Bürger durch den Einsatz öffentlicher Mittel dauerhaft bzw. langfristig dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu entziehen.

Fragen zum Thema Arbeitsgelegenheiten können jederzeit an die vor Ort ansässigen Mitarbeiter des Jobcenters Erzgebirgskreis gerichtet werden.

 


Formulare

Weitere Formulare zu den Arbeitsgelegenheiten finden Sie im Formularservice