Kosten der Unterkunft

Neben den Regelbedarfen, Mehrbedarfen und Bedarfen für Bildung und Teilhabe werden vom Jobcenter auch Kosten der Unterkunft geleistet. Die Höhe des Zuschusses für diese Kosten richtet sich nach Angemessenheitskriterien.

Der Erzgebirgskreis ist gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und gemäß § 3 Abs. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) als örtlicher Träger der Sozialhilfe zuständig für die Gewährung der Leistungen für Kosten der Unterkunft. Nach §§ 22 SGB II, 35 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind.

Um den Anforderungen des Gesetzgebers und der Sozialgerichtsbarkeit gerecht zu werden, hat der Erzgebirgskreis die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen der Unterkunftskosten auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts 2013 an einen externen Berater vergeben. Mithilfe einer repräsentativen Datenerhebung und einer nach wissenschaftlichen Methoden erfolgten Datenauswertung wurde ein Gutachten zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen im Sinne der angemessenen Bruttokaltmiete nach §§ 22 SGB II, 35 SGB XII erstellt. Auf diesem Gutachten basiert die „Richtlinie zur Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung nach § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und § 35 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) – KdU-Rili ERZ" vom 16.04.2014.

Richtlinie zur Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung nach § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und § 35 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - KdU-Rili ERZ    gültig ab 01.07.2014, zuletzt geändert mit Beschluss vom 06.07.2022

 

Max. Bruttokaltmiete siehe Tabelle