Informationen für geflüchtete Menschen aus der Ukraine und Unterstützer

Geflüchtete Menschen aus der Ukraine sind im Erzgebirgskreis eingetroffen und haben bei Verwandten, Freunden oder Bekannten Zuflucht gefunden. Weitere sind aus der zentralen Erstaufnahmeeinrichtung dem Erzgebirgskreis zugewiesen worden. Der überwiegende Großteil lebt in privaten Unterkünften – in Wohnungen. Es gibt im Erzgebirgskreis keine Notunterkünfte für Geflüchtete aus der Ukraine.

Die Entscheidung über eine mögliche Aufnahme von ukrainischen Kriegsflüchtlingen trifft die zuständige Ausländerbehörde. Hierfür ist eine persönliche Vorsprache aller einreisenden Personen zwingend erforderlich. Erst nach persönlicher Vorsprache kann eine verbindliche Aussage über die Aufnahme getroffen werden. Hiesiger Landkreis behält sich vor, jederzeit an eine zuständige Erstaufnahmeeinrichtung des Freistaates Sachsen zu verweisen.

Verlängerung der befristeten Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG:

Gemäß der Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine, werden die zum 01. Februar 2024 noch gültigen Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zum vorübergehenden Schutz automatisch bis zum 04.03.2025 verlängert. Diese Aufenthaltstitel wurden und werden gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG für Ausländer erteilt, die wegen des Krieges in der Ukraine nach Deutschland geflüchtet sind. Die Verlängerung erfolgt ohne Antragstellung und ohne Vorsprache in der Behörde.

Verlängerung der befristeten Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG für ukrainische Geflüchtete (Pdf-Datei, deutsch)

Verlängerung der befristeten Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG für ukrainische Geflüchtete (Pdf-Datei, ukrainisch)

Der Freistaat Sachsen hat die wichtigsten Informationen für Geflüchtete und Unterstützer zusammengestellt: www.ukrainehilfe.sachsen.de (auf Deutsch,Ukrainisch, Russisch, Englisch)

Rechtskreiswechsel (Jobcenter, Referat Soziale Hilfen)

  • Seit dem 1. Juni 2022 sieht der Gesetzgeber für o. g. Leistungsempfänger den Rechtskreiswechsel vor - aus dem Asylbewerberleistungsgesetz in die sozialen Mindestsicherungssysteme (SGB II, SGB XII). Als Sozialleistungsträger zuständig ist das Jobcenter Erzgebirgskreis bzw. das Sachgebiet SGB XII Soziale Hilfen.
     

  • Voraussetzung für Bürgergeld und Sozialhilfe ist u.a., dass Sie eine Aufenthaltserlaubnis (nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine entsprechende "Fiktionsbescheinigung" von der Ausländerbehörde erhalten/erhalten haben.
    Bevor eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung ausgestellt wird, kommen gegebenenfalls Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Betracht. Ab dem Folgemonat kann ein Anspruch auf Leistungen des SGB II (Bürgergeld) bzw. SGB XII (Sozialhilfe) bestehen.
     

  • Sie wohnen im Erzgebirgskreis, haben eine Fiktionsbescheinigung/Aufenthaltserlaubnis und sind erwerbsfähig?
    Wenn Sie erwerbsfähig sind, können Sie für sich und Ihre Familie unter bestimmten Voraussetzungen Geldleistungen (Bürgergeld) vom Kommunalen Jobcenter Erzgebirgskreis erhalten. Bürgergeld bekommen Menschen, die hilfebedürftig sind. Das bedeutet, dass Sie Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Bedarfsgemeinschaft nicht selbst mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen/Vermögen bestreiten können. Bürgergeld besteht aus verschiedenen Bausteinen. Diese heißen Bedarfe und bestimmen die Höhe des Bürgergeldes. Hauptbestandteile sind der Regelbedarf (damit sind die Kosten gemeint, die Ihren Lebensunterhalt sichern sollen - z. B. für Ernährung, Kleidung, Körperpflege), der als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt wird, sowie die Bedarfe für angemessene Kosten für Miete, Heizung und Betriebskosten. Welche Kosten angemessen sind, erfahren Sie beim Jobcenter. Am besten lassen Sie sich vom Jobcenter beraten und vereinbaren dazu einen Termin.
     

  • Personen, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII (i.d.R. über 65 Jahre) erreicht haben sowie Kinder unter 15 Jahre, die ohne ein Elternteil in Deutschland sind und eine Fiktionsbescheinigung/Aufenthaltserlaubnis haben, können einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen beim Referat Soziale Hilfen stellen.
    Wenn Sie nur eingeschränkt erwerbsfähig sind oder eine Altersrente beziehen, können Sie Grundsicherungsleistungen beim Referat Soziale Hilfen / Sachgebiet SGB XII/Sozialhilfe beantragen. Die Bedarfe sind ähneln denen des Bürgergeldes. Informieren Sie sich beim Sachgebiet SGB XII/Sozialhilfe und lassen Sie sich ggf. beraten.

    Wichtige Information: Für SGB XII (Sozialhilfe) bedarf es keiner persönlichen Vorsprache bei der Antragstellung.
    Link zum Jobcenter Erzgebirgskreis.

Informationen der Landkreisverwaltung

Grundsätzlich benötigen ukrainische Staatsangehörige für einen Kurzaufenthalt im Bundesgebiet kein Visum. Aufgrund der aktuellen Situation ist eine Verlängerung des maximal 90-tägigen Kurzaufenthalts um weitere 90 Tage möglich.

Wer plant nicht dauerhaft im Erzgebirgskreis verbleiben zu wollen, sondern weiterzureisen, hält sich somit rechtmäßig auf. Wer Kontakte und Möglichkeiten zu privaten Unterbringung und Versorgung hat, ist empfohlen diese zu nutzen, um finanzielle Aufwendungen zu minimieren.

Für Menschen ukrainischer Herkunft ohne Aufenthaltsort sind die zentralen Erstaufnahmeeinrichtungen des Freistaates Sachsen zuständig. Sofern der Wunsch besteht dauerhaft in Sachsen zu verbleiben, erfolgt die Zuweisung in einem geordneten Verfahren in den Landkreisen und kreisfreien Städte – je nach freien Kapazitäten zur Unterbringung.

Erstkontakt-Flyer (mehrsprachig)

Geflüchtete aus der Ukraine, welche sich dauerhaft im Erzgebirgskreis aufhalten wollen, sind verpflichtet bei Einreise unverzüglich in der Servicestelle Migration vorzusprechen. Hierfür ist die Vorlage von Reisepässen oder anderen Identitätsdokumenten zwingend erforderlich. Die Entscheidung über eine Aufnahme oder ggf. Weiterleitung an eine zuständige Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) trifft die Ausländerbehörde bei persönlicher Vorsprache.

Für allgemeine Rückfragen nutzen Sie bitte den persönlichen Kontakt in der Servicestelle Migration, unsere Hotline unter 03733-831-5050 oder migration@kreis-erz.de

Wer darüber hinaus einen Antrag auf Erteilung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (neuer Antrag AE- deutsch) stellt, weil er dauerhaft im Erzgebirgskreis verbleiben möchte, erhält nach Prüfung zunächst eine Fiktionsbescheinigung als Anerkennung des Aufenthaltsstatus.

Die Fiktionsbescheinigung ist ein vorläufiges Dokument für den Zeitraum der Prüfung und finalen Anerkennung einer Aufenthaltserlaubnis. Mit der Fiktionsbescheinigung geht der Nachweis zur Berechtigung der Arbeitsaufnahme sowie für die Beantragung von Sozialleistungen nach SBG II und XII einher.

Personen, die hilfebedürftig sind und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz begehren, stellen einen Antrag zum Erhalt dieser Leistungen.

In der aktuellen Situation wird weiterhin Wohnraum benötigt, um die Ankommenden adäquat unterbringen zu können. Daher ruft die Landkreisverwaltung zur Meldung freier, möglichst bezugsfertiger Wohnungen auf. Diese können über ein entsprechendes Formular per E-Mail an unterbringung-ukraine@kreis-erz.de mitgeteilt werden.

  • Für die Anmeldung ukrainischer Kinder und Jugendlicher an sächsischen Schulen wurde seitens des Landesamtes für Schule und Bildung ein Onlineanmeldeportal eingerichtet (mehrsprachig).
    www.schulportal.sachsen.de/ukraine 

  • Das Welcome Center Erzgebirge ist die Servicestelle, zum Ankommen und Lotse im Behördendschungel. Das Welcome Center kennt die richtigen Partner für Formalitäten, Wohnungssuche und Familienalltag. Auch Unternehmen unterstützt das Welcome Center Erzgebirge dabei, dass sich neue Mitarbeiter schnell in der Region zurechtfinden.
    www.welcome-erzgebirge.de

  • Zur Geltung ukrainischer Führerscheine in Deutschland und zum Nachweis der Kfz-Haftpflichtversicherung für ukrainische Pkw infomiert das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMVI):

https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/ukraine.html

 

 

Wenn Hunde, Katzen oder Frettchen als privates Haustier aus der Ukraine mitgebracht werden, sind diese unverzüglich beim örtlich zuständigen Veterinäramt anzuzeigen.

Der Freistaat Sachsen informiert dazu auf dem zentralen Informationsportal zur Ukraine Hilfe und stellt das entsprechende Antragsformular für die Einreise von Heimtieren auf Ukrainisch und Englisch zur Verfügung.

Kontakt zum Referat Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landratsamtes Erzgebirgskreis:
Tel.: 03771 277 3340
Mail: lueva@kreis-erz.de

Bitte folgen Sie vor allem den Aufrufen an Ihrem Wohnort – speziell auch was die Hilfe mit Sachspenden in Form von u. a. Wohnraumausstattung wie z. B. Haushaltsgeräte oder Möbel betrifft.

Die Fachstelle Ehrenamt des Landratsamtes Erzgebirgskreis informiert zu "Fördermöglichkeiten für Ukraine-Helfende".

Gut etablierte Strukturen der Hilfsorganisationen sind bereits im Einsatz. Um die Kameradinnen und Kameraden sowie die notwendige Infrastruktur zur Hilfe vor Ort zu unterstützen, können Sie Ihre Geldspende gerne an die jeweiligen Hilfsorganisationen richten. Nachfolgend einige Beispiele:

 

Aktuelle Nachrichten