Bürgergeld ab Januar 2023

04. Januar 2023
Neuigkeiten

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende wird durch das Bürgergeld grundlegend reformiert. Ziel ist, die Entwicklung des Arbeitsmarkts sowie die Lebensumstände der Betroffenen noch stärker zu berücksichtigen. Zuständig für das Bürgergeld ist das Jobcenter.

 

 

 

 

Wenn Sie bisher bereits Arbeits­losengeld II erhalten haben:

  • Sie müssen keinen neuen Antrag stellen.

  • Sie behalten Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner beim Jobcenter.

  • Ihre Maßnahmen, wie zum Beispiel Weiterbildungen, laufen wie gewohnt weiter.

Wichtig: Endet Ihr laufender Bewilligungsabschnitt, müssen Sie – wie bereits in der Vergangenheit – einen Weiterbewilligungsantrag stellen.
Formulare finden Sie auf der Seite des Jobcenters

Hinweis zu Anträgen, Bescheiden und Schreiben
Die Anträge, Bescheide und Schreiben der Jobcenter werden Schritt für Schritt angepasst. Es kann sein, dass darin zunächst die Begriffe „Arbeitslosengeld II“ und „Sozialgeld“ noch auftauchen. Der Gesetzgeber hat den Behörden eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2023 eingeräumt, in welcher die Begriffe Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Bürgergeld noch nebeneinander genutzt werden können. Lassen Sie sich davon nicht verunsichern: Die Bescheide Schreiben und Formulare sind dennoch gültig und werden sobald als möglich auf das Bürgergeld umgestellt

Regelbedarfe
Die Regelbedarfe der Grundsicherung sind pauschale Geldbeträge, mit denen alltägliche Ausgaben abgedeckt werden sollen. Dazu zählen zum Beispiel die Kosten für Lebensmittel und Kleidung.
Die Regelbedarfe wurden mit der Einführung des Bürgergeldes ab dem 1. Januar 2023 erhöht.

Kosten der Unterkunft und Heizung

Die Kosten der Unterkunft umfassen die Ausgaben für Ihre Wohnung, also zum Beispiel Miete und Nebenkosten. Mit Einführung des Bürgergeldes werden die Kosten für die Unterkunft im ersten Jahr vollständig übernommen (Karenzzeit). Die Heizkosten werden grundsätzlich nur in angemessener Höhe anerkannt.
Hinweis: Stromkosten gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft. Diese sind im Regelbedarf enthalten.

Vermögen

Bürgergeld wird nur gezahlt, wenn Sie den Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln finanzieren können. Zu diesen Mitteln zählen neben dem Einkommen auch Vermögen.
Mit dem Bürgergeld wird ab dem 1. Januar 2023 eine Karenzzeit für Vermögen für die ersten 12 Monate eingeführt. Das bedeutet: Ihr Vermögen wird nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Das ist der Fall, wenn die Summe 40.000 Euro für die Antragstellerin oder den Antragsteller übersteigt. Der Betrag erhöht sich um 15.000 Euro für jede weitere Person, die in der Bedarfsgemeinschaft lebt.
Selbst genutztes Wohneigentum (Hausgrundstück, Eigentumswohnung) bleibt bei der Ermittlung des erheblichen Vermögens unberücksichtigt.

Unterstützung bei Qualifizierungen

Eine Ausbildung oder Weiterbildung sind zentral für eine erfolgreiche Stellensuche. Im Zuge der Einführung des Bürgergeldes können Sie dafür Unterstützung und Förderungen durch das Jobcenter erhalten.

 

Kooperationsplan

Die bisherige Eingliederungsvereinbarung wird ab dem 1. Juli 2023 durch einen Kooperationsplan abgelöst. In diesem legen Sie gemeinsam mit Ihrem Jobcenter die konkreten Schritte und Bedarfe auf dem Weg zu einem neuen Job fest. Falls nötig, kann bei der Erstellung oder der Fortschreibung des Kooperationsplans ein Schlichtungsverfahren vor Ort vermitteln.

 

Minderungen

Zum 31. Dezember 2022 endete das sogenannte Sanktionsmoratorium. Ab dem 1. Januar 2023 können Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse wieder zu Leistungsminderungen führen. Das bedeutet: Wenn Sie Ihren Pflichten gegenüber dem Jobcenter nicht nachkommen, kann dies dazu führen, dass Ihre finanzielle Unterstützung für eine bestimmte Zeit gekürzt wird. Die Zahlungen für die Kosten der Unterkunft sind davon nicht betroffen.

Gut zu wissen: Minderungen treten nicht ein, wenn Sie einen wichtigen Grund für Ihr Verhalten darlegen und nachweisen oder wenn die Leistungsminderung im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte darstellt.

 

Bagatellgrenze bei Rückforderungen

Bis zu einer Bagatellgrenze von 50 Euro für die gesamte Bedarfsgemeinschaft wird auf Rückforderungen verzichtet. Rückforderungen von 50 Euro und mehr sind weiterhin in voller Höhe zurückzuzahlen. Sie sind weiterhin verpflichtet alle Änderungen in Ihren Verhältnissen vollständig und unverzüglich Ihrem Jobcenter mitzuteilen. Die Anwendung der Bagatellgrenze wird durch das Jobcenter geprüft und entsprechend berücksichtigt.

Links 

  1. Jobcenter Erzgebirgskreis, Formulare zum Bürgergeld: https://www.erzgebirgskreis.de/kommunales-jobcenter/formulare/arbeitslosengeld-ii

  2. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Fragen und Antworten zum Bürgergeld: https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Grundsicherung-Buergergeld/Buergergeld/Fragen-und-Antworten-zum-Buergergeld/faq-buergergeld.html

  3. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Informationen zum Bürgergeld: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/Buergergeld/buergergeld.html

Kontakt

Jobcenter Erzgebirgskreis

Paulus-Jenisius-Straße 24
09456 Annaberg-Buchholz

Kontakt und Erreichbarkeit