Neuregelungen im SGB II überwiegend ab 01.07.2026
Zum 1. Juli 2026 ändern sich einige Regeln beim Bürgergeld. Die wichtigsten Änderungen haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Neuer Name
Das Bürgergeld heißt künftig Grundsicherungsgeld.
Bis zum 31. Dezember 2026 können Jobcenter weiterhin auch den Begriff „Bürgergeld“ verwenden.
Regelsätze bleiben gleich
Die Höhe der monatlichen Leistungen ändert sich nicht.
Änderungen beim Vermögen
Ab dem 1. Juli 2026 wird Vermögen direkt ab Beginn des Leistungsbezugs berücksichtigt. Die bisherige Karenzzeit entfällt.
Ein Teil des Vermögens bleibt weiterhin geschützt:
bis 30 Jahre: 5.000 Euro
ab 31 Jahre: 10.000 Euro
ab 41 Jahre: 12.500 Euro
ab 51 Jahre: 20.000 Euro
Diese Regelung gilt für neue Bewilligungszeiträume, die ab dem 1. Juli 2026 beginnen.
Kosten für Miete und Heizung
Für die ersten zwölf Monate werden grundsätzlich die tatsächlichen Unterkunftskosten berücksichtigt, auch wenn sie über den örtlichen Angemessenheitsgrenzen liegen (Karenzzeit).
Neue Einschränkung
Die Karenzzeit gilt nicht uneingeschränkt:
❗Sind die Unterkunftskosten mehr als 50 % höher als die geltende Angemessenheitsgrenze, gelten sie als unverhältnismäßig hoch.
Dann werden die tatsächlichen Kosten nicht vollständig übernommen. Die Kosten werden unmittelbar auf das Eineinhalbfache der Angemessenheitsgrenze begrenzt.
Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten sind die Regelungen der Richtlinie für Unterkunft und Heizung im Erzgebirgskreis in der jeweils gültigen Fassung. Hinweis: Am 17.06.2026 berät der Kreistag über die Neufestsetzung der Angemessenheitswerte für die Zeit ab 01.07.2026.
Hinweis: Für bereits laufende Leistungsfälle gibt es keine Übergangsregelung. Die neue Regelung gilt ab dem 01.07.2026 für alle Betroffenen.
Arbeit hat Vorrang
Die schnelle Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung steht künftig wieder im Vordergrund.
Das bedeutet:
Vermittlung in Arbeit hat Vorrang vor Weiterbildungen und Qualifizierungen.
Die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung wird stärker eingefordert, wenn diese zumutbar ist.
Pflicht zumutbare Arbeit anzunehmen
Wer Leistungen erhält, muss jede zumutbare Arbeit annehmen, um die Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern.
Selbstständige
Bei selbstständigen Leistungsberechtigten wird die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Tätigkeit stärker geprüft.
Bleibt der wirtschaftliche Erfolg aus, kann bereits nach einem Jahr die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung verlangt werden.
Änderungen für Eltern
Für Erziehende wird die bisherige Ausnahme von der Arbeitsaufnahme deutlich verkürzt.
Bisher: Eine Erwerbstätigkeit konnte bis zu drei Jahre nach der Geburt eines Kindes unzumutbar sein.
Neu: Diese Ausnahme gilt künftig grundsätzlich nur noch für die ersten 14 Monate nach der Geburt.
Ziel ist eine frühere Rückkehr in das Berufsleben.
Kooperationsplan
Der Kooperationsplan bleibt die Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen Jobcenter und Leistungsberechtigten.
Bei Pflichtverletzungen oder versäumten Terminen kann der Plan schneller durch einen Verwaltungsakt ersetzt werden.
Das bisherige Schlichtungsverfahren entfällt.
Strengere Folgen bei Pflichtverletzungen
Die Regelungen zu Leistungsminderungen werden vereinheitlicht und verschärft.
Bei Pflichtverletzungen:
Kürzung um 30 % des Regelbedarfs
Dauer: 3 Monate
Bei wiederholten Pflichtverletzungen können die Leistungen weiter reduziert oder vollständig entzogen werden.
Bei Meldeversäumnissen
Bereits ab dem zweiten versäumten Termin erfolgt eine Leistungsminderung um 30% des Regelbedarfs für 1 Monat.
Ab dem dritten Meldeversäumnis kann ein vollständiger Leistungsentzug erfolgen, bis die persönliche Vorsprache nachgeholt wird.
Neu
Auch bei Nichtteilnahme an verpflichtenden Integrationskursen oder berufsbezogenen Sprachkursen kann künftig eine Leistungsminderung erfolgen
Ablehnung einer Arbeit
Wer eine zumutbare Arbeit ohne wichtigen Grund ablehnt, muss mit erheblichen Leistungskürzungen rechnen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfs vollständig entfallen.
Maßnahmen gegen Leistungsmissbrauch
Zur Verhinderung von Leistungsmissbrauch werden die Kontrollen ausgeweitet.
Unter anderem werden Arbeitgeber bei Schwarzarbeit stärker in die Verantwortung genommen.
Zur Verhinderung von Sozialleistungsmissbrauch werden neue Maßnahmen eingeführt.
eine Haftung von Arbeitgebern und Leistungsbeziehern bei Schwarzarbeit für gezahltes Grundsicherungsgeld,
zusätzliche Prüf- und Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse.
Haben Sie Fragen?
Wenn Sie Fragen zu den Änderungen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner im Jobcenter.
Kontakt
Jobcenter Erzgebirgskreis
Paulus-Jenisius-Straße 24
09456 Annaberg-Buchholz