Aktuelle Lage und Hinweise zur Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) im Erzgebirgskreis

19. November 2020
Neuigkeiten Pressemitteilungen

Informationen aus der Pressekonferenz am 19.11.2020.

Download: Pressemitteilung inkl. Grafiken

Aktuelle Lage Infektionsgeschehen und Fallzahlentwicklung

Fälle kumuliert: 6.078
7-Tages-Inzidenz: 242,4 (Fälle der letzten 7 Tage/100.000 Einwohner)
Todesfälle: 140

Quelle: RKI Dashboard

https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4 Stand: 19.11.2020, 00:00 Uhr.

Mit Stand 19. November 2020 sind insgesamt 6.078 amtlich bekannte Infizierte bzw. laborbestätigte Fälle von Personen, bei denen das SARS-CoV-2 Virus nachgewiesen wurde, statistisch erfasst. Im Vergleich zum Donnerstag der Vorwoche (Pressekonferenz am 12. November 2020) sind 1.168 Fälle dazu gekommen. Inzwischen sind 140 Personen aus dem Personenkreis der amtlich bekannten COVID-19 Infizierten verstorben, im Vergleich zum Donnerstag der Vorwoche sind es 19 mehr. Das Durchschnittsalter aller Verstorbenen liegt bei 82 Jahren.

Die Altersgruppe von 35 bis 59 Jahren, also die Menschen, die im Erwerbsprozess stehen und eine hohe Mobilität aufweisen, sind mit gegenwärtig insgesamt 2.479 Fällen am stärksten betroffen. Es folgen die Altersgruppen von 60 bis 79 Jahren mit insgesamt 1.391 und 15 bis 34 Jahren mit 1.071 Fällen. Das Durchschnittsalter aller Infizierten liegt bei 53 Jahren.

 

Entwicklung und gegenwärtige Situation in den 6 Krankenhäusern im Erzgebirgskreis
 

 

Datum

 

stationäre COVID-Patienten gesamt

 

davon schwere Verläufe

18.11.2020

209 23

17.11.2020

216 24

16.11.2020

206 23

15.11.2020

201 27

14.11.2020

209 24

13.11.2020

202 25

12.11.2020

211 24

 

Die Entwicklung der stationären Versorgung von COVID19-Patienten ist mit Rückblick auf die vergangenen Tage konstant hoch. Die höchste Belegung mit insgesamt 211 COVID19-Patienten gab es am 12. November 2020. Die Tage mit dem bisher höchsten Wert von 27 schwerer Verläufe waren am 9. und 15. November 2020. Insgesamt ist die Lage in den Krankenhäusern angespannt, nicht zuletzt, weil die Personalressource durch z.T. eigene Betroffenheit zur Mangelressource wird.


Häufig gestellte Fragen und Antworten

Warum veröffentlicht die Landkreisverwaltung keine gemeindekonkreten Infektionszahlen?
Es gibt keine Rechtsgrundlage, um die Zahlen auf die Gemeindeebene herunter zu brechen. Dies wurde zwischenzeitlich auch vom Verwaltungsgericht Neustadt (Landkreis Südwestpfalz) festgestellt. Die Landkreisverwaltung musste im Frühjahr, als die Zahlen noch gemeindekonkret veröffentlicht wurden, die bittere Erfahrung machen, dass es sich gerade in kleineren und mittleren Kommunen wie ein Lauffeuer verbreitete, wer positiv getestet wurde und uns dann die Betroffenen darüber informierten, dass sie „Ausgrenzung und Mobbing“ erlebten.
Eine gemeindekonkrete Auswertung ist derzeit nur händisch möglich. Das birgt eine große Fehlergefahr in sich.
Die Risikobetrachtung (Überschreitung der Grenzwerte) erfolgt durch das Robert Koch Institut und auch durch das Sozialministerium auf Landkreisebene. Dabei ist es unerheblich, wie viele Kommunen zu einem bestimmten Stichtag eine Inzidenz unter einem Richtwert haben. Für die Bürgerinnen und Bürger einer Kommune mit geringer Inzidenz erwächst daraus kein Rechtsanspruch auf „Erleichterungen“. Für alle im Landkreis gelten die gleichen Regeln.
Um den Schutzanspruch der Betroffenen zu gewährleisten, werden ausschließlich die Infektionszahlen für den gesamten Erzgebirgskreis veröffentlicht. Mit den Damen und Herren Bürgermeistern/Oberbürgermeistern ist dieser Standpunkt abgestimmt.

Welche Verhaltensregeln werden durch die Quarantäne bei einer Kontaktperson angeordnet?
Im Rahmen der häuslichen Absonderung sind u. a. folgende Verhaltensregeln strikt einzuhalten:
-    Kontakte zu Dritten sind zu meiden bzw. sind mindestens 1,5 – 2 m Abstand zu halten,
-    bei unvermeidbaren Kontakten (z. B. Haushaltsmitglieder, Personen im selben Raum) ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen,
-    im Haushalt soll nach Möglichkeit eine zeitliche und räumliche Trennung zwischen Ihnen und den anderen Haushaltsmitgliedern erfolgen z.B. keine gemeinsamen Mahlzeiten,
-    getrennte Nutzung der Räumlichkeiten der Wohnung,
-    enge Körperkontakte sind zu vermeiden,
-    Beachtung der richtigen Husten- und Niesregeln (in die Armbeuge),
-    Verwendung von Einwegtaschentüchern,
-    eigene Hygieneartikel nutzen (z. B. Waschlappen, Handtücher),
-    Wäsche regelmäßig und gründlich waschen (übliche Waschverfahren),
-    keine Haushaltsgegenstände (Geschirr, Wäsche, etc.) mit Dritten teilen,
-    sorgen Sie für gute Belüftung der Wohn- und Schlafräume

Wie ist der Verdienstausfall durch angeordnete Quarantäne geregelt?
Grundlage ist das Infektionsschutzgesetz in den §§ 56 ff. Es sieht vor, dass Betroffene von Maßnahmen, die dem Gesundheitsschutz dienen, in besonderen Fällen für erlittene Nachteile entschädigt werden können.
Diese Fälle sind immer dann gegeben, wenn jemand von der verantwortlichen Behörde, in der Regel vom Gesundheitsamt, als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern angesehen wurde und ihm wegen der von ihm ausgehenden Ansteckungsgefahr die weitere Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit untersagt wurde.
Bei Angestellten zahlt in der Regel der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zunächst weiter. Dieser kann sich das Geld im Nachhinein von der Landesdirektion Sachsen auf Antrag (Link) erstatten lassen.


Weitere Fragen und Antworten finden Sie auf www.erzgebirgskreis.de/coronavirus  in der Rubrik „Häufige Fragen und Antworten“.

Ein Mitschnitt der Pressekonferenz kann hier über unseren Youtube-Kanal abgerufen werden.

 

PM/AB

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