Allgemeine Infos zu Corona-Tests (Schnelltest, ohne COVID-19-Symptome)

08. Oktober 2021
Neuigkeiten

Das kostenlose Testangebot für alle Bürgerinnen und Bürger endet am 11. Oktober 2021.

Das Bundesgesundheitsministerium informiert zum Thema umfassend auf www.zusammengegencorona.de

Hier finden Sie Antworten des Ministeriums auf wichtige Fragen:

Was hat sich bei den kostenlosen Bürgerinnen- und Bürgertests ab dem 11. Oktober 2021 geändert?
Da mittlerweile allen Bürgerinnen und Bürgern ein Impfangebot gemacht werden kann, ist eine dauerhafte Übernahme der Kosten für alle Tests durch den Bund und damit den Steuerzahler nicht länger erforderlich. Das kostenlose Testangebot für alle Bürgerinnen und Bürger endet daher am 11. Oktober 2021. Asymptomatische Personen, die keinen Anspruch aus einem in der Testverordnung genannten Gründen haben, müssen die Testkosten damit grundsätzlich selbst tragen. Personen, für die keine Möglichkeit besteht, einen vollständigen Impfschutz zu erlangen, haben auch weiterhin die Möglichkeit, sich mindestens einmal wöchentlich kostenlos mit einem Schnelltest testen zu lassen.

Welche Personen erhalten auch weiterhin kostenlose Testangebote?
Folgende Personen haben auch nach dem Auslaufen der kostenlosen Schnelltests für Bürgerinnen und Bürger am 11. Oktober 2021 die Möglichkeit, sich mindestens einmal pro Woche kostenlos mit einem Schnelltest testen zu lassen:

  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung noch keine 12 Jahre alt sind oder erst in den letzten drei Monaten vor der Testung 12 Jahre alt geworden sind.

  • Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können. Das gilt insbesondere bei einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, da die Ständige Impfkommission für diesen Zeitraum bislang keine generelle Impfempfehlung ausgesprochen hat. Die kostenlose Testmöglichkeit besteht auch dann, wenn wegen einer medizinischen Kontraindikation eine Impfung in den letzten drei Monaten vor der Testung nicht möglich war.

  • Für vormals Schwangere bzw. Stillende erfolgte eine generelle Impfempfehlung durch die STIKO erst am 10. September 2021. Bis zu dieser Empfehlung bestand eine medizinische Kontraindikation im Sinne des neuen § 4a Nummer 2 der CoronaTestV. Die in dieser Vorschrift verankerte Übergangsfrist von 3 Monaten beginnt damit erst am 10. September 2021 zu laufen. Folglich haben vormals Schwangere bzw. Stillende bis zum 10. Dezember 2021 einen Anspruch auf kostenlose Testung nach § 4a Nummer 2 TestV. Die Anspruchsberechtigung kann in diesem Fall durch den Mutterpass belegt werden, aus dem die vorangegangene Schwangerschaft hervorgeht.

  • Personen, die sich wegen einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 selbst in Absonderung begeben mussten, können sich kostenlos testen lassen, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.

  • Bis zum 31. Dezember 2021 können sich alle Personen, die zum Zeitpunkt der Testung noch minderjährig sind, kostenlos testen lassen – das Gleiche gilt auch für Schwangere. Für diese Personen besteht seit August bzw. September 2021 eine generelle Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO). Um ihnen ausreichend Zeit zu gewähren, sich über die bestehenden Impfangebote zu informieren und einen vollständigen Impfschutz zu erlangen, wird ihr Anspruch auf eine kostenlose Testung pro Woche bis Ende des Jahres verlängert.

  • Auch Studierende aus dem Ausland, die sich für ein Studium in Deutschland aufhalten und mit in Deutschland nicht anerkannten Impfstoffen geimpft wurden, können sich bis zum 31. Dezember 2021 kostenlos per Schnelltest testen lassen.

  • Außerdem können Personen, die an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben, sich weiterhin kostenlos mit einem Schnelltest testen lassen.

Welche Nachweise haben zu testende Personen ab dem 11. Oktober 2021 zu erbringen?
Wer nach dem Ende der allgemeinen Bürgerinnen- und Bürgertestung am 11. Oktober 2021 eine kostenlose Testung nach Paragraf 4a der Testverordnung in Anspruch nehmen möchte, muss zunächst gegenüber der testenden Stelle zum Nachweis der Identität einen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen. Außerdem muss die zu testende Person belegen können, dass sie aus einem der in Paragraf 4a der Testverordnung genannten Gründe anspruchsberechtigt ist.

Ein gegebenenfalls erforderlicher Altersnachweis ergibt sich aus dem Identitätsnachweis des Kindes.

Wer aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, muss bei Inanspruchnahme der Testung ein entsprechendes Zeugnis vorlegen. Aus dem Zeugnis muss die Überzeugung der ausstellenden ärztlichen Person oder der ausstellenden Stelle hervorgehen, dass eine medizinische Kontraindikation gegenüber der Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 besteht. Außerdem müssen der Name, die Anschrift und das Geburtsdatum der getesteten Person sowie die Identität der Person oder Stelle, die das ärztliche Zeugnis ausgestellt hat, nachgewiesen werden. Die Angabe einer Diagnose ist nicht erforderlich. Der Mutterpass kann als ärztliches Zeugnis zum Nachweis einer Schwangerschaft verwendet werden.

Studierende, bei denen eine Schutzimpfung mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut unter www.pei.de/impfstoffe/covid-19  genannten Impfstoffen erfolgt ist, können ihre Anspruchsberechtigung durch die Vorlage ihrer Studienbescheinigung und ihres Impfausweises nachweisen.

Teilnehmende an Impfwirksamkeitsstudien können sich von den Verantwortlichen der Studien einen entsprechenden Teilnahmenachweis ausstellen lassen.

Weitere Fragen und Antworten: https://www.zusammengegencorona.de/testen/allgemeine-infos-zum-testen/

Was ist ein Testnachweis, der im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt?
Darunter sind alle Tests zu verstehen, die durch fachkundige bzw. eingewiesene Personen durchgeführt oder beaufsichtigt werden. Dazu zählen:
•    Personen mit medizinischer Ausbildung oder
•    Personen, die sich entsprechend weitergebildet haben (inkl. ärztliche Schulung zur Durchführung von Schnelltests),
•    Personen, die in die Handhabung des jeweiligen Selbsttests eingewiesen wurden.

Die Testnachweise können durch die genannten Personen ausgestellt werden und dienen auch für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen.

Die Testung muss im Rahmen des Arbeitsschutzes für das eigene Personal erfolgt sein. Das heißt, es können keine Testnachweise für Personen ausgestellt werden, die nicht Angehörige des Betriebes sind. Praktikantinnen und Praktikanten werden hier auch als Angehörige des Betriebes gewertet.

Weitere Fragen und Antworten dazu

Wichtiger Hinweis des Gesundheitsamtes:

Wer schwere Erkältungssymptome oder andere für COVID-19 typische Symptome (zum Beispiel Geruchsverlust, Magen-Darm-Beschwerden) hat, sollte sich telefonisch bei der Hausärztin beziehungsweise dem Hausarzt, unter der Nummer 116 117 oder beim Gesundheitsamt melden. Diese entscheiden, ob ein PCR-Test durchgeführt wird.

Der Erzgebirgskreis aktualisiert die Liste mit den amtlich bekannten Teststellen ständig und stellt sie als Download auf www.erzgebirgskreis.de/coronavirus  zur Verfügung.

 

AB

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