Allgemeinverfügung des Landratsamtes Erzgebirgskreis zur Geflügelpest (Aviäre Influenza)

02. Februar 2021
Neuigkeiten Pressemitteilungen

Stallpflicht in Risikogebieten bis 05. März 2021 verlängert.

Das Landratsamt Erzgebirgskreis hat eine neue Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel (ausgenommen Laufvögel) erlassen. Diese dient zum Schutz vor der Geflügelpest und ist ab 03. Februar 2021 gültig. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 02. Februar 2021 im Amtsblatt des Erzgebirgskreises, Ausgabe 08/2021, unter www.erzgebirgskreis.de/bekanntmachungen

Die bisherige Allgemeinverfügung vom 08. Januar 2021 wird mit Inkrafttreten der neuen Allgemeinverfügung in angepasster Form bis 05. März 2021 verlängert.

Den Haltern von Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Wachteln, Enten und Gänse, ausgenommen Laufvögel) in den ausgewiesenen Risikogebieten wird die Aufstallung der benannten Tiere angeordnet.

Folgende Orte bzw. Ortsteile des Erzgebirgskreises wurden als Risikogebiete klassifiziert, da hier Einzelbetriebe mit besonderer Bedeutung liegen:

  • Neukirchen, Adorf, Jahnsdorf, Pfaffenhain, Leukersdorf, Seifersdorf, Ursprung, Lugau, Erlbach-Kirchberg, Niederdorf, Niederwürschnitz

Im gesamten Risikogebiet sind erhöhte über das normale Maß der Biosicherheitsmaßnahmen hinausgehende Schutzmaßnahmen notwendig und anzuordnen.

Der beste Schutz des Geflügels vor Infektionen wird durch die weitgehende Unterbindung von direkten und indirekten Kontakten zwischen Geflügel und Wildvögeln erreicht.

Aufgrund der Vielzahl an Befunden in Deutschland muss das Landratsamt Erzgebirgskreis in Verbindung mit der Entscheidung des Landestierseuchenbekämpfungszentrums und der Arbeitsgruppe HPAI von einem massiven Auftreten von HPAIV H5N8 im Wildvogelbestand in der Region ausgehen.

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Allgemeinverfügung können als Ordnungswidrigkeit in Abhängigkeit von der Schwere der Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 TierGesG).

 

PM/AB

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