Allgemeinverfügung für den Erzgebirgskreis - verschärfende Maßnahmen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen
Im Erzgebirgskreis wurden innerhalb der vergangenen sieben Tage 225 nachweisliche Neuinfektionen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie registriert (Inzidenz: 05.10.2020 bis 11.10.2020 = 67,17).
Gemäß § 7 Abs. 1 und 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung hat die zuständige Behörde in Gebieten mit erhöhtem Infektionsrisiko verschärfende Maßnahmen zu ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen. Sie hat dabei entsprechend begrenzte Maßnahmen zu treffen, die dazu dienen das Infektionsgeschehen einzudämmen.
Infolge dessen wird am 12.10.2020 die Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes und der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung auf Basis der o.g. Rechtsgrundlage und gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) erlassen. Die Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt bis diese durch den Landrat aufgehoben wird.
Die Allgemeinverfügung ist im Amtsblatt des Erzgebirgskreises, Ausgabe 43/2020 vom 12.10.2020, veröffentlicht worden.
Wesentliche Merkmale der Allgemeinverfügung (red. Hinweis: Auszug, Wortlaut ist der Allgemeinverfügung zu entnehmen)
Erheben personenbezogener Daten wie Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Zeitraum des Besuchs zur Kontaktnachverfolgung bei Veranstaltungen, von Betreibern von Betrieben, in Sportstätten, in der Gastronomie und bei der Beherbergung/Hotels und bei Ansammlungen im öffentlichen Raum
Verpflichtendes Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum (z.B. Geschäfts- und Einzelhandel, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, öffentliche Verwaltung, Freizeiteinrichtungen, o.Ä.)
Begrenzung der Personenzahl für Feierlichkeiten und private Zusammenkünfte
in eigener Häuslichkeit 25 Personen
in geschlossenen – auch angemieteten Räumen – 50 Personen
unter freiem Himmel 100 Personen
Begrenzung der Personenzahl Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum
mit eigenem Hausstand, in Begleitung Partner/in und
a) Angehörigen eines weiteren Hausstandes oder
b) mit bis zu 5 weiteren Personen
Mindestabstand von 1,50 m ist zwingend einzuhalten
Allgemein gültige Hinweise
Maßnahmen haben das Ziel Infektionsketten zu brechen und die weitere Ausbreitung zu verhindern
A-H-A-Regeln sind zwingend einzuhalten
Abstand halten
Hygieneregeln wie regelmäßiges Händewaschen sowie Einhalten der Husten- und Niesetikette
Alltagsmaske oder auch Mund-Nase-Bedeckung tragen
zum Schutz für sich selbst und andere gilt gemäß § 1 SächsCoronaSchVO: jeder Bürger und jede Bürgerin ist eigenverantwortlich dazu aufgerufen die physisch-sozialen Kontakte in allen Lebensbereichen auf ein zwingend nötiges Minimum zu reduzieren
die durch das Gesundheitsamt angeordnete Quarantänen und Aufforderungen zu häuslichen Isolation sind von den Betroffenen einzuhalten
PM/AB