Allgemeinverfügung regelt Umgang mit cannabinoid-haltigen Lebensmitteln
Das Landratsamt Erzgebirgskreis, Referat Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt, ist für den Vollzug des Lebensmittelrechts zuständig. Insbesondere zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung, kann das Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen verboten oder beschränkt werden.
Das Landratsamt Erzgebirgskreis hat die Allgemeinverfügung zur „Untersagung des Inverkehrbringens von cannabinoid-haltigen Lebensmitteln sowie Lebensmitteln, die bestimmte Bestandteile der Hanfpflanze Cannabis sativa L. enthalten“ erlassen. Die Allgemeinverfügung (AV) tritt am 22. Mai 2024 in Kraft und bleibt bestehen, bis diese ggf. wieder aufgehoben wird.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt des Erzgebirgskreises, Ausgabe 24/2024 vom 21. Mai 2024 unter www.erzgebirgskreis.de/bekanntmachungen
Per Allgemeinverfügung ist das Inverkehrbringen folgender Lebensmittel verboten (redaktioneller Auszug, es gilt die AV):
- Nicht durch die Europäische Union zugelassene neuartige Lebensmittel, die Cannabidiol (CBD) oder andere Cannabinoide enthalten.
- Nicht durch die Europäische Union zugelassene neuartige Lebensmittel, die aus oder mit Bestandteilen der Hanfpflanze Cannabis sativa L. hergestellt worden sind. Dies ist insbesondere bei Produkten der Fall, die Hanfblüten oder Hanfblätter beinhalten.
Ausgenommen sind Hanfsamen, Hanfsamenmehl, Hanfsamenöl, entfettete Samen sowie Blätter der Nutzhanfpflanze in oder zur Herstellung wässriger Auszüge.
Durch die Untersagung des Inverkehrbringens von nicht zugelassenen neuartigen Lebensmitteln soll u. a. die Gesundheit der Verbraucher geschützt werden.
Das Verbot gilt für alle im Erzgebirgskreis ansässigen Inverkehrbringer, unabhängig davon, ob der Vertrieb durch den Hersteller oder Verkäufer direkt an den Endverbraucher erfolgt oder an andere Unternehmer. Das Verbot betrifft den stationären Handel, den Versandhandel und den Verkauf im Internet.
Das Inverkehrbringen von cannabinoid-haltigen Lebensmitteln sowie Lebensmitteln, die bestimmte Bestandteile der Hanfpflanze Cannabis sativa L. enthalten – mit Ausnahme der in der AV genannten Fälle - ist bereits durch geltendes Unionsrecht untersagt. Die Allgemeinverfügung dient dem gleichmäßigen und zügigen Vollzug dieses Rechts.
Auf die Strafbarkeit im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen wird ausdrücklich hingewiesen.
Fragen zur Allgemeinverfügung beantwortet die Lebensmittelüberwachungsbehörde des Landratsamtes Erzgebirgskreis unter 03771 277-3342 bzw. lueva@kreis-erz.de
AB