Allgemeinverfügung zum Alkoholverbot im Erzgebirgskreis
Das Landratsamt Erzgebirgskreis hat eine Allgemeinverfügung zum Alkoholverbot im Erzgebirgskreis erlassen. Grundlage hierfür ist die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung (SächsCoronaNotVO), die am 22. November 2021 in Kraft getreten ist.
Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 SächsCoronaNotVO ist der Erzgebirgskreis verpflichtet, ein umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen zu erlassen.
Die „Allgemeinverfügung zum Alkoholverbot im Erzgebirgskreis“ wurde im Amtsblatt des Erzgebirgskreises, Ausgabe 86/2021 vom 22. November 2021 unter www.erzgebirgskreis.de/bekanntmachungen veröffentlicht und tritt mit Veröffentlichung in Kraft.
Die Abgabe und der Konsum von Alkohol ist somit auf allen öffentlichen und öffentlich zugänglichen Flächen innerhalb der Ortslagen der Städte und Gemeinden des Erzgebirgskreises und an folgenden sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, insbesondere,
a. vor gastronomischen Einrichtungen einschließlich Bars sowie Imbissangeboten;
b. auf Sport- und Spielflächen, einschließlich dem Wintersport gewidmeten Flächen;
c. an Haltestellen und vor Bahnhofsgebäuden;
d. auf Parkplätzen;
e. in Park-, Grün- und Freizeitanlagen;
im Territorium des Erzgebirgskreises, untersagt.
Eine vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung kann mit einem Bußgeld von bis zu 25.000,00 Euro geahndet werden.
Mehr zum Thema COVID-19 im Erzgebirgskreis: www.erzgebirgskreis.de/coronavirus
PM/AB