Allgemeinverfügung zur Absonderung für positiv getestete Personen

25. April 2022
Neuigkeiten

Quarantäne endet in der Regel nach 5 Tagen.

Das Landratsamt Erzgebirgskreis hat eine neue Allgemeinverfügung "Absonderung von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen" erlassen, die seit dem 25. April 2022 gilt.

Auf Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wurden somit sachsenweit die Quarantäne- und Isolationsregeln angepasst.

Diese Allgemeinverfügung des Erzgebirgskreises umfasst Regelungen zu Absonderung und ist abrufbar auf www.erzgebirgskreis.de/coronavirus

 

Neuerungen gegenüber der vorangegangenen Allgemeinverfügung Absonderung:

Künftig ist die Beendigung der Absonderung für Corona-Infizierte bereits nach 5 Tagen möglich, wenn 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Ein abschließendes Freitesten ist nicht mehr notwendig. Wenn am 5. Tag noch Symptome bestehen, verlängert sich die Absonderung entsprechend, bis diese 48 Stunden Symptomfreiheit erreicht sind – maximal aber auf 10 Tage.

Nach einem positiven Testergebnis hat sich die betreffende Person eigenverantwortlich abzusondern (gemeinhin als Quarantäne bekannt). Es bedarf dafür keiner Anordnung oder Mitteilung durch das Gesundheitsamt. Es wird dringend empfohlen, dass sie ihre engen Kontaktpersonen selbständig informieren.

Für alle Kontaktpersonen entfällt die Quarantäne vollständig.

Ein Quarantäne-Rechner in Form einer Excel-Datei stellt die Landkreisverwaltung auf www.erzgebirgskreis.de/coronavirus  zur Verfügung. Der Absonderungszeitraum nach der Allgemeinverfügung Absonderung ist weiterhin bindend und kann unterstützt durch den Quarantäne-Rechner eigenständig ermittelt werden.

Um den Eintrag von Infektionen in Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen zu vermeiden, müssen Personen, die in der Pflege, medizinischen Versorgung oder Eingliederungshilfe arbeiten, bei Wiederaufnahme der Tätigkeit einen negativen Test (Fremdtestung; Schnell- oder PCR-Test) vorlegen. Dieser Testnachweis muss jedoch nur vorgelegt werden, wenn die Arbeit vor dem oder am zehnten Tag der Absonderung aufgenommen wird.

Alle Regelungen für die Absonderung von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen sind der Allgemeinverfügung zu entnehmen.

Der Freistaat Sachsen stellt auch ein Info-Blatt zur Absonderung zur Verfügung.

Der Erzgebirgskreis informiert zu COVID-19 auf www.erzgebirgskreis.de/coronavirus

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