Allgemeinverfügung zur Absonderung von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen verlängert

21. Juli 2022
Neuigkeiten Pressemitteilungen

Sachsenweit einheitliche Quarantäne- und Isolationsregeln werden bis 04. September 2022 fortgeführt.

Das Landratsamt Erzgebirgskreis hat die Allgemeinverfügung zur Absonderung von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen vom 21. April 2022 mittels Allgemeinverfügung vom 21. Juli 2022 verlängert.

Auf Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt werden somit sachsenweit die Quarantäne- und Isolationsregeln bis zum 04. September fortgeführt.

Diese Allgemeinverfügung des Erzgebirgskreises umfasst Regelungen zu Absonderung und ist abrufbar auf www.erzgebirgskreis.de/coronavirus

Es gilt weiterhin:

Die Beendigung der Absonderung für Corona-Infizierte ist bereits nach 5 Tagen möglich, wenn 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Ein abschließendes Freitesten ist nicht notwendig. Wenn am 5. Tag noch Symptome bestehen, verlängert sich die Absonderung entsprechend, bis diese 48 Stunden Symptomfreiheit erreicht sind – maximal aber auf 10 Tage.

Nach einem positiven Testergebnis hat sich die betreffende Person eigenverantwortlich abzusondern (gemeinhin als Quarantäne bekannt). Es bedarf dafür keiner Anordnung oder Mitteilung durch das Gesundheitsamt. Es wird dringend empfohlen, dass sie ihre engen Kontaktpersonen selbständig informieren.
Für alle Kontaktpersonen entfällt die Quarantäne vollständig.

Ein Quarantäne-Rechner in Form einer Excel-Datei stellt die Landkreisverwaltung auf www.erzgebirgskreis.de/coronavirus zur Verfügung. Der Absonderungszeitraum nach der Allgemeinverfügung Absonderung ist weiterhin bindend und kann unterstützt durch den Quarantäne-Rechner eigenständig ermittelt werden.

Um den Eintrag von Infektionen in Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen zu vermeiden, müssen Personen, die in der Pflege, medizinischen Versorgung oder Eingliederungshilfe arbeiten, bei Wiederaufnahme der Tätigkeit einen negativen Test (Fremdtestung; Schnell- oder PCR-Test) vorlegen. Dieser Testnachweis muss jedoch nur vorgelegt werden, wenn die Arbeit vor dem oder am zehnten Tag der Absonderung aufgenommen wird.

Alle Regelungen für die Absonderung von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen sind der Allgemeinverfügung zu entnehmen.

Der Erzgebirgskreis informiert zu COVID-19 auf www.erzgebirgskreis.de/coronavirus

Kontakt

Pressestelle

Paulus-Jenisius-Straße 24
09456 Annaberg-Buchholz

E-Mail: presse@kreis-erz.de