Allgemeinverfügung zur Absonderung von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen verlängert

21. Dezember 2022
Neuigkeiten Pressemitteilungen

Sachsenweite Quarantäne- und Isolationsregeln werden bis 15. Januar 2023 fortgeführt.

Das Landratsamt Erzgebirgskreis hat die Allgemeinverfügung zur Absonderung von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen vom 2. September 2022 in der Fassung vom 29. November 2022 mittels Allgemeinverfügung vom 21. Dezember 2022 verlängert.

Auf Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt werden somit sachsenweit die Quarantäne- und Isolationsregeln bis zum 15. Januar 2023 fortgeführt.

Diese Allgemeinverfügung des Erzgebirgskreises umfasst Regelungen zu Absonderung und ist abrufbar auf www.erzgebirgskreis.de/coronavirus

Es gilt weiterhin:

Ein PCR-Test zur Bestätigung der Infektion ist nicht verpflichtend. Die Bestätigung einer Infektion mit dem Coronavirus ist auch mit einem Antigentest (Fremdtestung durch Leistungserbringer) möglich, etwa in einem Testzentrum.

Weitergehend kann aus wichtigen Gründen nach einem positiven Selbsttest ganz auf eine Bestätigungstestung verzichtet werden. Wichtige Gründe können eine Krankschreibung durch einen Arzt wegen Verdacht oder Diagnose von COVID-19 sein oder wenn das Aufsuchen einer testenden Stelle mit einem zu großen Aufwand verbunden ist.

Die Beendigung der Absonderung für Corona-Infizierte ist nach 5 Tagen möglich, wenn 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Ein abschließendes Freitesten ist nicht notwendig. Wenn am 5. Tag noch Symptome bestehen, verlängert sich die Absonderung entsprechend, bis diese 48 Stunden Symptomfreiheit erreicht sind – maximal aber auf 10 Tage.

Nach einem positiven Testergebnis hat sich die betreffende Person eigenverantwortlich abzusondern (gemeinhin als Quarantäne bekannt). Es bedarf dafür keiner Anordnung oder Mitteilung durch das Gesundheitsamt. Es wird dringend empfohlen, dass sie ihre engen Kontaktpersonen vorsorglich informieren.

Für alle Kontaktpersonen sieht die Allgemeinverfügung keine Quarantäne vor.

Personen, die in der Pflege, der medizinischen Versorgung oder der Wiedereingliederungshilfe tätig sind, benötigen zur Beendigung der Absonderung einen negativen Testnachweis, wenn sie innerhalb von 10 Tagen nach Beginn der Absonderung die Tätigkeit wiederaufnehmen möchten.

Ein Quarantäne-Rechner in Form einer Excel-Datei stellt die Landkreisverwaltung auf www.erzgebirgskreis.de/coronavirus zur Verfügung. Der Absonderungszeitraum nach der Allgemeinverfügung Absonderung ist weiterhin bindend und kann unterstützt durch den Quarantäne-Rechner eigenständig ermittelt werden.

Alle Regelungen für die Absonderung von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen sind der Allgemeinverfügung zu entnehmen.

Der Erzgebirgskreis informiert zu COVID-19 auf www.erzgebirgskreis.de/coronavirus

 

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