Allgemeinverfügung zur Erfassung und Bekämpfung von holz- und rindenbrütenden Schaderregern (Nadelholzborkenkäfer) im Privat- und Körperschaftswald im Erzgebirgskreis

08. Februar 2022
Neuigkeiten Pressemitteilungen

Die Schadsituation in den Wäldern hat sich auch im Jahr 2021 nicht wesentlich verbessert.

Das Landratsamt Erzgebirgskreis hat am 08. Februar 2022 eine Allgemeinverfügung zur Erfassung und Bekämpfung von holz- und rindenbrütenden Schaderregern (Nadelholzborkenkäfer) im Privat- und Körperschaftswald erlassen. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt des Erzgebirgskreises, Ausgabe 09/2022 unter www.erzgebirgskreis.de/bekanntmachungen

Diese Anordnung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Erzgebirgskreises in Kraft und gilt bis 31.12.2023.
Die nachfolgenden Informationen stellen lediglich einen redaktionellen Auszug dar.

Die Schadsituation in den Wäldern des Erzgebirgskreises hat sich auch im Jahr 2021 nicht wesentlich verbessert.

Die Vitalität der Wälder im gesamten Landkreis ist durch die zurückliegenden Unwetter-, Dürre-, und einhergehenden biotischen Schadereignisse teilweise erheblich geschwächt. Bei den geschädigten Bäumen ist die Wasser- und damit auch die Nährstoffversorgung oftmals dauerhaft beeinträchtigt oder unterbrochen. Auch durch Wind-, Schnee-, und Eislast stark geschädigte oder gebogene Bäume regenerieren sich meistens nicht mehr. Selbst augenscheinlich unbeschädigte Bäume können Abrisse im feinadrigen Wurzelsystem aufweisen, wodurch die Stabilität und Vitalität erheblich verringert ist.

Die so geschwächten Nadelbäume stellen eine sehr gute Aufenthalts- und Vermehrungsgrundlage für die holz- und rindenbrütenden Schaderreger dar. Zu diesen zählt insbesondere der Buchdrucker und der Kupferstecher.

Die Fichten, die im Erzgebirgswald die Hauptbaumart darstellen, bieten genauso wie andere Nadelhölzer in einem beschädigten Zustand ein optimales bruttaugliches Material für die genannten Schädlinge. Der Buchdrucker und der Kupferstecher bohren sich in geschwächte Bäume oder stärkere Äste ein und legen ihre Eier in großer Zahl unter die Borke. Sobald die Käferlarven geschlüpft sind, beginnen diese die lebenden Rindenbestandteile zu fressen und stören damit den Nährstoff- und Wassertransport des Baumes. Die gesamte Käferentwicklung dauert etwa sieben bis zwölf Wochen. Die damit einhergehende massenhafte Vermehrung stellt eine Gefahr für den Erhalt des Waldes dar, weil sie ohne Bekämpfung zu einem flächendeckenden Absterben der befallenen Waldbestände führen kann.

Um die Nadelbaumbestände und deren im Allgemeinwohl liegende Schutz- und Erholungsfunktion zu erhalten, sind diese holz- und rindenbrütenden Schadorganismen unverzüglich durch die Waldbesitzer oder durch einen von ihnen beauftragten Dritten nach Maßgabe pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften wirksam und ausreichend zu bekämpfen.

Aufgrund der begrenzt zur Verfügung stehenden finanziellen, technischen und personellen Kapazitäten ist eine Konzentration der Ressourcen auf besonders gefährdete und schutzbedürftige Waldgebiete auf der Basis objektiver Kriterien der Gefährdung und Schutzbedürftigkeit notwendig. Aus diesem Grund wurde vom Staatsbetrieb Sachsenforst eine eigentumsübergreifende Komplexsanierung angestrebt und durch die Ausweisung von Vorranggebieten umgesetzt. Die ausgewiesenen Vorranggebiete wurden der unteren Forstbehörde des Landratsamtes Erzgebirgskreis im Nachgang zur weiteren Veranlassung mitgeteilt.

Charakteristische Zeichen für einen Borkenkäferbefall:

  • Bohrmehl am Stammfuß, gut sichtbar z.B. in Spinnweben oder auf der Bodenvegetation

  • Einbohrlöcher, oft unter den Rindenschuppen; gut erkennbar bis in Augenhöhe, am Kronenansatz nur mit Fernglas

  • bei fortgeschrittenem Befall herabgefallene Rindenstücke, die durch Spechthiebe abgelöst werden

  • Rot-/Braunfärbung der Kronen und abgefallene fahlgrüne Nadeln am Boden

  • Abfallen größerer Rindenstücke

  • Harztröpfchen und Harzfluss am Stamm

  • Artspezifische Fraßbilder unter der Rinde

Die Allgemeinverfügung regelt u. a.:

Festsetzung der Befallserfassungs- und Sanierungsgebiete

Die mit Fichten, Kiefern oder Lärchen bestocken Grundflächen der Privat- und Körperschaftswälder des Landkreises Erzgebirgskreis werden zu Befallserfassungs- und Sanierungsgebieten des Nadelholzborkenkäfers (Buchdrucker und Kupferstecher) erklärt.

Anordnung von Überwachungspflichten

Die zu Befallserfassungs- und Sanierungsgebieten erklärten Wälder sowie dort lagernde Nadelhölzer sind von den jeweiligen Eigentümern bzw. Nutzungsberechtigen (Waldbesitzer)

  • in der Zeit vom 1. April bis 30. September mindestens im Abstand von zwei Wochen, bei starker Schwärmaktivität wöchentlich und

  • in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März mindestens dreimal, bei starkem Befall in den Vormonaten insgesamt fünfmal

auf Käferbefall zu kontrollieren.

Anordnung von Anzeigepflichten

Bei festgestelltem Käferbefall haben die jeweiligen Waldbesitzer die zuständige untere Forstbehörde des Landkreises Erzgebirgskreis
Paulus- Jenisius- Straße 24
09456 Annaberg-Buchholz
Tel.: 03771 277 – 6325
E-Mail: forst@kreis-erz.de
während der Geschäftszeiten zu verständigen.

Anordnung von Bekämpfungsmaßnahmen

Nadelholzborkenkäfer sind von den jeweiligen Waldbesitzern der betroffenen Grundstücke unverzüglich und wirksam zu bekämpfen oder durch einen Dritten rechtzeitig vor Ausflug der fertig entwickelten Käfer bekämpfen zu lassen.

Als erforderliche Bekämpfungsmaßnahmen werden hiermit angeordnet:

  • Fällung und vollständige Aufarbeitung der befallenen Bäume einschließlich des bruttauglichen Restholzes und Abtransport aus dem Wald (Mindestabstand zu nächstgelegenen Waldbeständen mit Nadelholzanteilen: 500 Meter)

  • Fällung und Häckseln der befallenen Bäume mit anschließender Beseitigung des Materials aus dem Wald (Mindestabstand zu nächstgelegenen Waldbeständen mit Nadelholzanteilen: 500 Meter)

  • Fällung und Entrindung der befallenen Bäume mit anschließender Entseuchung des Schlagabraums, bevorzugt durch Häckseln; Verbrennen (unter Beachtung der jeweils gültigen Bestimmungen nach Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) oder Verbringen in geeigneten und ausreichend abzudichtenden Transportbehältnissen zur sach- und fachgerechten Entsorgung außerhalb des Gefährdungsumfeldes in einer Verwertungs- oder Beseitigungsanlage

Einsatz von Pflanzenschutzmittel

Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln darf nur nach guter fachlicher Praxis durch sachkundige Anwender durchgeführt werden.

Anordnung der Duldungspflicht

Von der unteren Forstbehörde veranlasste Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen durch eigene Mitarbeiter oder Dritte zur Prognose oder Feststellung einer Massenvermehrung sind zu dulden, einschließlich der Markierung betroffener Bäume und Erfolgskontrolle nach der Bekämpfung.

Bekanntgabe der vom Staatsbetrieb Sachsenforst ausgewiesenen Vorranggebiete zur Bekämpfung von holz- und rindenbrütenden Schadorganismen im Privat- und Körperschaftswald

Die Flächen des Privat- und Körperschaftswaldes in folgenden Gemarkungen sind als Vorranggebiet „Zschopau“ ausgewiesen worden:

Börnichen, Borstendorf, Dittersdorf, Dittmansdorf, Drebach, Forchheim, Gornau, Görsdorf, Grießbach, Großolbersdorf, Grünau, Grünhainichen, Hohndorf, Hopfgarten, Krumhermersdorf, Lengefeld, Lippersdorf, Nennigmühle, Neunzehnhain, Pockau, Reifland, Scharfenstein, Schlösschen, Venusberg, Waldkirchen, Weißbach, Wernsdorf, Witzschdorf, Wünschendorf, Zschopau

Hinweise:

Wird die angeordnete Bekämpfung des Käferbefalls nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt, kann die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderliche Maßnahme zwangsweise durchsetzen. Sie kann die notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen dann auf Kosten des Waldbesitzers durchführen lassen.
Zudem ist die zuständige Behörde gemäß § 21 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) berechtigt, Ersatzvornahmen ohne gesonderte vorherige Androhung vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug besteht.

Mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro kann belegt werden, wer entgegen § 4 SächsPflSchVO vorsätzlich oder fahrlässig Schaderreger nicht oder nicht ausreichend bekämpft oder bekämpfen lässt.

Bei der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen ist der Besondere Artenschutz zu beachten. Sollte ein zu fällender Baum daher insbesondere ein besetztes Vogelnest bzw. eine besetzte Höhlung besitzen, so ist die Maßnahme nur nach vorheriger Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde durchzuführen.

Die Regelungen der einzelnen Schutzgebietsverordnungen, sofern ein Schutzgebiet betroffen ist, sind zu beachten.

Waldbesitzer können, sofern sie die Bekämpfung nicht selbst oder durch Forstunternehmen durchführen wollen oder können, bei der Sanierung auch technische Hilfe vom Staatsbetrieb Sachsenforst beantragen.
Sofern technische Hilfe oder eine sonst notwendige forstfachliche Unterstützung bei der Bekämpfung benötigt wird, stehen als Ansprechpartner die jeweils zuständigen Revierleiter des Staatsbetriebes Sachenforst zur Verfügung.

Für Fragen stehen auch die Mitarbeiter des Landratsamtes Erzgebirgskreis – untere Forstbehörde - zur Verfügung.

PM/AB

 

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Paulus-Jenisius-Straße 24
09456 Annaberg-Buchholz

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