Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss bei Bezug von Bürgergeld weiterhin vorgelegt werden
Arbeitgeber sind seit Anfang Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.
Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte der Jobcenter gilt diese Neuerung ab dem 1. Januar 2023 allerdings nicht. Sie müssen nach Aufforderung bzw. entsprechender Vereinbarung weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit vorlegen.
Hierfür ist es ausreichend, die kostenfrei vom Arzt erhältliche „Ausfertigung für Versicherte“ vorzulegen und datenschutzrelevante Daten vorher zu schwärzen oder auszublenden.
Auch Teilnehmende an Maßnahmen der Eingliederung sind verpflichtet, eine AUB im Krankheitsfalle weiterhin ihrem Jobcenter bzw. dem Maßnahme- oder Bildungsträger vorzulegen.
Im Zweifelsfall kontaktieren Sie bitte das Bürgertelefon