Aufhebung der Allgemeinverfügung zum Schutz vor Geflügelpest
Das Landratsamt Erzgebirgskreis hat die tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zum Schutz vor der Geflügelpest vom 07. Dezember 2022 aufgehoben.
Verboten waren im gesamten Erzgebirgskreis ab dem 09. Dezember 2022 Ausstellungen, Märkte und Schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art bei denen Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel (ausgenommen Tauben und Laufvögel) verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt wurden.
Die öffentliche Bekanntmachung über die Aufhebung erfolgte am 08. Juni 2023 im Amtsblatt des Erzgebirgskreises, Ausgabe 22/2023, unter www.erzgebirgskreis.de/bekanntmachungen
Die tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung über die Aufhebung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Im Erzgebirgskreis wurden bisher keine HPAIV H5-Infektionen nachgewiesen. Dennoch bleibt das Risiko einer Einschleppung über Wildvögel bestehen.
Zu beachten ist: Veranstaltungen mit Geflügel und gehaltenen Vögeln sind gegenüber dem Referat Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Erzgebirgskreises anzeigepflichtig. Eine Risikobeurteilung wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Tierseuchensituation im Einzelfall durchgeführt.
Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) hatte als Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit in seiner „Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAIV H5 in Deutschland“ vom 10.05.2023 das Risiko für die Einschleppung und Verbreitung von HPAIV H5 in Hausgeflügelbestände durch Wildvögel in Abhängigkeit vom Gebiet als „hoch“ bewertet.
Das Eintragsrisiko durch Abgabe von Lebendgeflügel im Reisegewerbe oder Geflügelausstellungen innerhalb Deutschlands und Europas wurde von hoch auf moderat herabgestuft.
Für Wassergeflügelhaltungen in Deutschland wird das Risiko des unerkannten Zirkulierens von HPAI H5-Viren und demzufolge auch der Verbreitung zwischen Geflügelbeständen ebenfalls als moderat eingeschätzt.
AB