Basismaßnahmen der Corona-Schutz-Verordnung gelten im Erzgebirgskreis ab 1. Juli

30. Juni 2021
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Konstante Inzidenz unter 10 im Erzgebirgskreis.

Im Erzgebirgskreis liegt die Sieben-Tage-Inzidenz seit dem 19. Juni 2021 unter dem Schwellenwert von 10. Seitdem wurde der Wert nicht mehr überschritten.

Gemäß der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung gilt ein Schwellenwert als unterschritten, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert erreicht oder unter diesem liegt. Die jeweils erleichternden Maßnahmen gelten ab dem übernächsten Tag.

Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt des Erzgebirgskreises, Ausgabe 53/2021 vom 30.06.2021 unter www.erzgebirgskreis.de/bekanntmachungen

Damit gilt ab Donnerstag, dem 01. Juli 2021, § 3 „Basismaßnahmen“ der Sächsischen Corona-Schutz Verordnung vom 22. Juni 2021. Es entfallen somit die meisten Beschränkungen (insbesondere Kontaktbeschränkungen, Untersagung der Öffnung von Einrichtungen, Testpflichten) dieser Verordnung.

Insbesondere folgende Basismaßnahmen gelten:
 
- das Erfordernis der Erstellung und Einhaltung eines (genehmigten) Hygienekonzeptes,
- die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in Geschäften und Märkten, bei körpernahen Dienstleistungen und im ÖPNV,
- die Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske, wo sie nach Corona-Schutz-Verordnung vorgesehen ist,
- die Regelungen zu Großveranstaltungen (Terminbuchung, Kontakterfassung, Testpflicht),
- die Testpflicht für Diskotheken, Clubs und Musikclubs,
- die Testpflicht im Bereich der Prostitution,
- die Regelungen zu Gesundheits- und Sozialeinrichtungen.

Der Freistaat Sachsen informiert zur Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ausführlich auf www.coronavirus.sachsen.de

PM/AB

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